Kaufvertrag nach Ausübung Vorkaufsrecht - Kosten
Verfasst: 07.08.2019, 16:28
Ein Vorkaufsberechtigter hat ein Vorkaufsrecht ausgeübt. Es soll nunmehr zwischen Vorkaufsberechtigtem und Verkäufer die Auflassung beurkundet werden sowie sonstige Regelungen, die für dieses Rechtsverhältnis relevant sind. Es stellt sich die Frage nach der Bewertung der sonstigen Regelungen.
Zur Verdeutlichung, weil es manche Kollegen leider schematisch und falsch machen:
Mit wirksamer Vorkaufsrechtsausübung kommt der Kauf mit dem Vorkaufsberechtigtem und dem Verkäufer gemäß den Bestimmungen des Erstkaufs zustande. Soweit man also immer wieder liest: "Die Beteiligten schließen folgenden Kaufvertrag...", ist das falsch. Der Kaufvertrag existiert schon.
Dennoch benötigt man eine Urkunde (vgl. Krauß, Immobilienkaufverträge, 8. Auflage, Rn. 5531 Muster XXXIII). Allerdings sind zwischen Vorkaufsberechtigtem und Verkäufer noch keine Regelungen enthalten bzgl. Grundbucherklärungen, Vollmachten (insbesondere nicht Finanzierungsvollmacht), Abwicklungsvollmachten bzgl. Notar. Ferner hat der BGH auch entschieden, dass eine Fälligkeitsregelung aus dem Erstvertrag nicht bindend ist, wenn sie zu einem Zeitpunkt vor Ausübung des VKR getroffen ist.
Die Frage ist daher, wie die Folgeurkunde kostenrechtlich zu bewerten ist. Es handelt sich mE um eine Art Änderungsvertrag bzgl. des Erstvertrages, sodass ein Teilwert denkbar ist. Hochgetrieben wird der Wert natürlich durch die Finanzierungsvollmacht ggf; aber für den Fall, dass keine Finanzierungsvollmacht benötigt wird, könnte man doch in Anwendung von § 36 Abs. 1 ggf. zu einem Teilwert gelangen.
Für Einschätzungen hierzu wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo
Zur Verdeutlichung, weil es manche Kollegen leider schematisch und falsch machen:
Mit wirksamer Vorkaufsrechtsausübung kommt der Kauf mit dem Vorkaufsberechtigtem und dem Verkäufer gemäß den Bestimmungen des Erstkaufs zustande. Soweit man also immer wieder liest: "Die Beteiligten schließen folgenden Kaufvertrag...", ist das falsch. Der Kaufvertrag existiert schon.
Dennoch benötigt man eine Urkunde (vgl. Krauß, Immobilienkaufverträge, 8. Auflage, Rn. 5531 Muster XXXIII). Allerdings sind zwischen Vorkaufsberechtigtem und Verkäufer noch keine Regelungen enthalten bzgl. Grundbucherklärungen, Vollmachten (insbesondere nicht Finanzierungsvollmacht), Abwicklungsvollmachten bzgl. Notar. Ferner hat der BGH auch entschieden, dass eine Fälligkeitsregelung aus dem Erstvertrag nicht bindend ist, wenn sie zu einem Zeitpunkt vor Ausübung des VKR getroffen ist.
Die Frage ist daher, wie die Folgeurkunde kostenrechtlich zu bewerten ist. Es handelt sich mE um eine Art Änderungsvertrag bzgl. des Erstvertrages, sodass ein Teilwert denkbar ist. Hochgetrieben wird der Wert natürlich durch die Finanzierungsvollmacht ggf; aber für den Fall, dass keine Finanzierungsvollmacht benötigt wird, könnte man doch in Anwendung von § 36 Abs. 1 ggf. zu einem Teilwert gelangen.
Für Einschätzungen hierzu wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo