Sicher, im letzten Halbsatz ist übersehen, dass die Begrenzung auf höchstens 50 Euro nach KV 22112 nur für die in Vorbem. 2.2.1.1 Nrn. 1 und 2 genannten Einholungen (öffentlich-rechtliche Bescheide, also keine privaten Genehmigungen) gilt.
Aber ansonsten sind die Ausführungen für die Themenstarterin bestimmt hilfreich gewesen, da sie auf häufige Praxisfälle beispielhaft eingehen, was viele lieber haben als vom reinen Gesetzeswortlaut auszugehen.
Bei der Gelegenheit wollte ich nicht versäumen, auf die Notarkosten-Schau kompakt (Halbtagsseminare zum Notarkostenrecht) in sechs Städten im Okt. - Nov. 2019 hinzuweisen sowie auf den 2-tägigen Intensivkurs Notarkosten-Recht, siehe oben Abt. Fort- und Weiterbildung unter Seminare, oder www.filzek.de.