Erbauseinandersetzung Gebühren

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JB86
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#1

06.08.2019, 16:56

Hallo,

wir haben einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag beurkundet.

Abgerechnet wurde schon eine KV 21100 Beurkundungsgebühr und eine KV 22110 Vollzugsgebühr.

Hier entsteht doch auch eine Betreuungsgebühr oder nicht?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

06.08.2019, 23:18

Wenn du einen Beurkundungsgegenstand mitteilst und dass neben der Beurkundungsgebühr auch eine Vollzugsgebühr entstanden sein soll, kann man daraus allein nicht darauf schließen, ob in diesem Fall auch eine Betreuungsgebühr angefallen ist. Beurkundungen führen zur Beurkundungsgebühr, bestimmte Tätigkeiten zur Vollzugsgebühr, wenn die dafür im Gesetz geregelten Voraussetzungen (siehe Vorbem. 2.2.1.1) erfüllt sind (sowie KV 22110 ff.), und ob eine Betreuungsgebühr KV 22200 entsteht, hängt davon ab, ob eines oder mehrere Dinge, die im Wortlaut von KV 22200 genannt sind (7 Nummern) auftragsgemäß zu erledigen sind / waren.
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JB86
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#3

07.08.2019, 08:35

Ich bin mir nicht ganz sicher :oops:
Wir haben hier eine Genehmigungserklärung angefordert (vollmachtloser Vertreter). Dann haben wir das Finanzamt Grunderwerbsteuerstelle und Erbschaftssteuerstelle angeschrieben. Nach Vorlage der UB haben wir dann die Umschreibung beantragt. Ich würde sagen wir bekommen eine Betreuungsgebühr. Oder liege ich da falsch?
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Martin Filzek
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#4

07.08.2019, 13:47

Siehe oben und im Gesetzeswortlaut. Deine Vermutungen und dein Glaube spielen da keine Rolle. Trotz obiger Hinweise hast du es wahrscheinlich nicht für nötig gehalten, in den Gesetzeswortlaut an den angegebenen Stellen zu sehen und den Fall und die geschilderten Tätigkeiten mit den Voraussetzungen für Vollzugsgebühr und Betreuungsgebühr zu vergleichen.
Ich würde vorschlagen, dass du das nachholst und ergänzend auch im Kostenverzeichnis Teil 1 und 2 die Vorbemerkungen liest, da steht dann in den Vorbemerkungen zum ersten Hauptabschnitt drin,dass mit der Beurkundungsgebühr die Antragstellung beim Grundbuchamt abgegolten ist und dass die Erfüllung von gesetzlichen Mitteilungspflichten wie hier gegenüber Finanzamt ebenfalls mit der Beurkundungsgebühr abgegolten ist.
Die Einholung der Genehmigungserklärung fällt dann unter Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 5 und führt zur Vollzugsgebühr KV 22110 (0,5 Gebührensatz), von der auch die Fertigung eines Entwurfs der Genehmigung umfasst wäre (Vorbem.2.2 Abs. 2). Kosten für eine U.-Begl. unter der Genehmigungserklärung wären hiervon nicht umfasst und würden die U.-Beglaubigungsgebühr KV 25100 aus dem Wert der Genehmigungserklärung (siehe § 98) auslösen, auch bei demselben Notar, der den Entwurf der bei der Vollzugstätigkeit eingeholten Genehmigungserklärung eingeholt hat.
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JB86
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#5

07.08.2019, 15:36

Ich habe natürlich den Gesetzeswortlaut durchgelesen. Ich war mir nur nicht sicher, ob ich auch richtig verstanden habe was ich lese, ich bin Anfänger und muss mir das Notariat quasi selbst beibringen. Zum Fragen habe ich ja keinen! Manchmal hängt man dann halt an einer wahrscheinlich eigentlich ganz logischen Sache fest. :patsch
Vielen Dank für die Antwort.
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#6

07.08.2019, 15:57

Ja, dann nehme ich die "Verdächtigung" nicht im Gesetz gelesen zu haben wieder mit Bedauern zurück, war wohl auch eine schnelle Überreaktion der unwirsche Ton, den ich zu entschuldigen bitte.
In der Tat ist natürlich das, was im Gesetz steht, manchmal etwas verschwommen und Abgrenzungen sind schwierig. Für einen Teil der Antworten auf die Frage habe ich ja dann auch auf wieder andere Stellen im Gesetz hingewiesen (Vorbem. zum ersten Abschnitt) und es ist natürlich eine Berufskrankheit von manchen Experten, zu denen ich mich jetzt mal rechne, Dinge, die man seit Jahren schon kennt und macht, überall als selbstverständlich vorauszusetzen - obwohl es manchmal auch Dinge sind, wo der Gesetzeswortlaut nicht so klar und eindeutig ist und man sich nur an lange herrschende Meinungen, die oft auch pragmatische Ursachen haben, gewöhnt hat.
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#7

08.08.2019, 08:24

Schon ok, alles gut
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capsl9ck
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#8

09.08.2019, 01:55

Hallo!

ich versuche mal etwas licht ins dunkel zu bringen. ich habe, bevor ich selbst im notariat tätig geworden bin, studiert (mit abschluss etc.) - aber bei meiner ersten woche kostenrecht habe ich total versagt. ich bilde mir ein, mich über die jahre ganz gut "reingefuchst" zu haben, und ich äußere mich hierzu mal wie folgt:

eine betreuung im sinne des gnotkg liegt dann vor, wenn ich meinen urkundenvollzug zurückstelle, weil ich, bevor ich den antrag ans GBA schicke, etwas zu überwachen habe. das einholen der normalen, notwendigen genehmigungen und verzichte löst ersteinmal nur vollzugsgebühren aus. in deinem fall wurde jemand vertreten, daher hast du eine 0.5 aus dem geschäftswert, während die genehmigung hinten ab fällt. hättest du nur die genehmigung, wärst du bei max. 50€/genehmigung, aber niemals mehr als die 0.5.

die betreuungsgebühr bei erbauseinandersetzungen trifft man in der regel nur dann an, wenn man ein gleichstellungsgeld/ausgleichsbetrag fällig stellt (betreuungsgeschäft: fälligkeitsmitteilung), oder die umschreibung von der bestätigung über den erhalt dieses betrages abhängig macht (vorlagesperre), oder in sonderfällen (umschreibung erst nach vorlage schuldhaftentlassung ö. Ä.). bei schenkungen bspw. hast du quasi nie eine betreuungsgebühr, in kaufverträgen im grunde immer (vorlagesperre+fälligkeit), und in auseinandersetzungen manchmal - je nachdem. dafür zu sorgen, dass das GBA deinen antrag mangels einer erforderlichen genehmigung nicht zwischenverfügt, ist in diesem sinne keine betreuung, sondern schlichtweg amtspflicht.

vieleicht hilft das ja :)
"manchmal hat man aus den falschen gründen recht" (zitat eines freundes)
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#9

09.08.2019, 06:45

capsl9ck hat geschrieben:
09.08.2019, 01:55
in deinem fall wurde jemand vertreten, daher hast du eine 0.5 aus dem geschäftswert, während die genehmigung hinten ab fällt. hättest du nur die genehmigung, wärst du bei max. 50€/genehmigung, aber niemals mehr als die 0.5.
Wenn Du das so meinst, wie ich es (gerade) verstehe, ist das nicht ganz richtig.
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#10

09.08.2019, 08:16

:thx
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