LöBi für eigene SIcherungshypothek

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
salkavalka
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 06.06.2009, 19:20
Beruf: Rechtspflegerin

#11

18.09.2019, 19:21

Beim Schadensersatz kenne ich mich nicht aus, aber der übliche Weg ist, die Löschungsbewilligung zu erteilen, dem Kaufvertragsnotar zu übersenden verbunden mit der Treuhandauflage an den Notar, davon nur gegen Zahlung von xx Euro (eure Forderung) Gebrauch zu machen bzw. nach Eurer Mitteilung, dass xx Euro gezahlt sind.
schindler1
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 346
Registriert: 14.08.2007, 13:28
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Neumarkt

#12

18.09.2019, 21:58

Danke salkavalka für deine Info.

Hat sonst noch jmd. Erfahrung damit?

VG
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 669
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#13

19.09.2019, 09:32

Der Schuldner hat - wie ich bereits zuvor schrieb - nach §368 BGB Anspruch auf eine löschungsfähige Quittung.

Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen (vgl. MüKo BGB, Auflage, §369 Rn. 1). In der vorgenannten Fundstelle steht unter Rn. 2 übrigens auch, dass der Gläubiger für die Erteilung der Quittung keine Vergütung verlangen kann (unter Verweis auf BGHZ, 114, 330 (334)), was auch die Ausgangsfrage dieses Threads beantworten dürfte.

Solange der Schuldner also nicht die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung vorgeschossen hat, muss die löschungsfähige Quittung nicht erteilt werden. Anspruch auch eine Löschungsbewilligung kann es - wie ich zuvor bereits aufgeführt habe - ohnehin nicht geben.
schindler1
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 346
Registriert: 14.08.2007, 13:28
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Neumarkt

#14

19.09.2019, 10:02

schwieriges Terrain für mich
167
Antworten