LöBi für eigene SIcherungshypothek
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Beim Schadensersatz kenne ich mich nicht aus, aber der übliche Weg ist, die Löschungsbewilligung zu erteilen, dem Kaufvertragsnotar zu übersenden verbunden mit der Treuhandauflage an den Notar, davon nur gegen Zahlung von xx Euro (eure Forderung) Gebrauch zu machen bzw. nach Eurer Mitteilung, dass xx Euro gezahlt sind.
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Danke salkavalka für deine Info.
Hat sonst noch jmd. Erfahrung damit?
VG
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Der Schuldner hat - wie ich bereits zuvor schrieb - nach §368 BGB Anspruch auf eine löschungsfähige Quittung.
Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen (vgl. MüKo BGB, Auflage, §369 Rn. 1). In der vorgenannten Fundstelle steht unter Rn. 2 übrigens auch, dass der Gläubiger für die Erteilung der Quittung keine Vergütung verlangen kann (unter Verweis auf BGHZ, 114, 330 (334)), was auch die Ausgangsfrage dieses Threads beantworten dürfte.
Solange der Schuldner also nicht die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung vorgeschossen hat, muss die löschungsfähige Quittung nicht erteilt werden. Anspruch auch eine Löschungsbewilligung kann es - wie ich zuvor bereits aufgeführt habe - ohnehin nicht geben.
Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen (vgl. MüKo BGB, Auflage, §369 Rn. 1). In der vorgenannten Fundstelle steht unter Rn. 2 übrigens auch, dass der Gläubiger für die Erteilung der Quittung keine Vergütung verlangen kann (unter Verweis auf BGHZ, 114, 330 (334)), was auch die Ausgangsfrage dieses Threads beantworten dürfte.
Solange der Schuldner also nicht die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung vorgeschossen hat, muss die löschungsfähige Quittung nicht erteilt werden. Anspruch auch eine Löschungsbewilligung kann es - wie ich zuvor bereits aufgeführt habe - ohnehin nicht geben.
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schwieriges Terrain für mich