LöBi für eigene SIcherungshypothek

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
noto-fee
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#1

06.08.2019, 12:03

Hallo zusammen,

ein Mandant hat unsere Rechnung erst nicht bezahlt. Wir haben dann in sein Grundbuch eine Sicherungshypothek zu unseren Gunsten eintragen lassen. Danach wurde die Kostenrechnung beglichen.

Der Mandant bittet jetzt um Erteilung einer Löschungsbewilligung für diese Sicherungshypothek. Kann ich für diese Löschungsbewilligung noch irgendwas an Gebühren abrechnen oder muss ich diese "kostenfrei" erteilen?

Viele Grüße,
noto-fee
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#2

06.08.2019, 13:21

noto-fee hat geschrieben:
06.08.2019, 12:03


Der Mandant bittet jetzt um Erteilung einer Löschungsbewilligung für diese Sicherungshypothek. Kann ich für diese Löschungsbewilligung noch irgendwas an Gebühren abrechnen oder muss ich diese "kostenfrei" erteilen?
Eine Löschungsbewilligung sollte gar nicht erteilt werden. Die Hypothek steht dem nach §1163 I S.2 BGB bereits dem Mandanten als Eigentümer zu.
Es sollte daher eine löschungsfähige Quittung erteilt werden. Die Kosten trägt nach §369 I BGB der Mandant.
Ich hätte jedoch Zweifel, ob für die Erteilung der Quittung in Eigenurkunde Kosten entstehen.
Jara
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#3

06.08.2019, 17:03

Was ist denn eine löschungsfähige Quittung?

Ich habe auch immer eine Löschungsbewilligung erteilen lassen, wenn Forderungen bezahlt waren und die Zwangshypothek gelöscht werden sollte.
Immer nur auf Bitte des Schuldners und natürlich dessen Kosten....

Ist das falsch?
schindler1
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#4

21.08.2019, 09:51

Hallo habe auch eine Frage dazu:
der Schuldner hat einen Notar beauftragt und bittet uns schon vorab die Löschungsbewilligung zu unterschreiben. Der Kaufpreis (200.000,00 EUR) für das Grundstück liegt unter dem Wert des Sachverständigengutachtens (230.000,00 EUR). Unsere eingetragene Forderung wäre damit aber gedeckt. Der Versteigerungstermin steht an.

Eine Löschungsbewilligung möchte ich erst unterschreiben, wenn die ausstehende Summe geflossen ist. Kann uns der Notar dazu zwingen, diese vorher zu unterschreiben?

LG
schindler1
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#5

21.08.2019, 13:32

oder bekommen wir hier ein Problem, wenn wir die Löschungsbewilligung nicht unterzeichnen? Leider hatte ich mit sowas in der Vollstreckungsabteilung noch nicht zu tun

VG
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#6

21.08.2019, 13:49

Jara hat geschrieben:
06.08.2019, 17:03
Was ist denn eine löschungsfähige Quittung?

Ich habe auch immer eine Löschungsbewilligung erteilen lassen, wenn Forderungen bezahlt waren und die Zwangshypothek gelöscht werden sollte.
Immer nur auf Bitte des Schuldners und natürlich dessen Kosten....

Ist das falsch?
Eine löschungsfähige Quittung, ist eine Quittung die den Anforderungen des §29 GBO genügt und für den Grundbuchverkehr geeignet ist. Sie muss enthalten, wer, wann, wie viel an wen gezahlt hat (vgl. Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 2725 ff).

Wenn die Forderung gezahlt ist, dürfte theoretisch keine Löschungsbewilligung mehr erteilt werden, da man damit über ein Recht verfügen würde, welches einem nicht zusteht.
schindler1 hat geschrieben:
21.08.2019, 09:51
Kann uns der Notar dazu zwingen, diese vorher zu unterschreiben?
Natürlich nicht.
schindler1 hat geschrieben:
21.08.2019, 13:32
oder bekommen wir hier ein Problem, wenn wir die Löschungsbewilligung nicht unterzeichnen? Leider hatte ich mit sowas in der Vollstreckungsabteilung noch nicht zu tun
Nun, der Verkauf wird dann wesentlich schwieriger oder gar vereitelt.
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#7

21.08.2019, 13:50

Jara hat geschrieben:
06.08.2019, 17:03
Was ist denn eine löschungsfähige Quittung?

Ich habe auch immer eine Löschungsbewilligung erteilen lassen, wenn Forderungen bezahlt waren und die Zwangshypothek gelöscht werden sollte.
Immer nur auf Bitte des Schuldners und natürlich dessen Kosten....

Ist das falsch?
Eine löschungsfähige Quittung, ist eine Quittung die den Anforderungen des §29 GBO genügt und für den Grundbuchverkehr geeignet ist. Sie muss enthalten, wer, wann, wie viel an wen gezahlt hat (vgl. Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 2725 ff).

Wenn die Forderung gezahlt ist, dürfte theoretisch keine Löschungsbewilligung mehr erteilt werden, da man damit über ein Recht verfügen würde, welches einem nicht zusteht.
schindler1 hat geschrieben:
21.08.2019, 09:51
Kann uns der Notar dazu zwingen, diese vorher zu unterschreiben?
Natürlich nicht.
schindler1 hat geschrieben:
21.08.2019, 13:32
oder bekommen wir hier ein Problem, wenn wir die Löschungsbewilligung nicht unterzeichnen? Leider hatte ich mit sowas in der Vollstreckungsabteilung noch nicht zu tun
Nun, der Verkauf wird dann wesentlich schwieriger oder gar vereitelt. Was spricht dagegen die Löschungsbewilligung zu treuen Händen des Notars zu erteilen, mit der Auflage diese erst dann zu verwenden, wenn die Forderung beglichen wurde? Besteht kein Vertrauen in den Notar?
schindler1
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#8

21.08.2019, 16:19

naja, der Schu. hat uns sehr viel Ärger bereitet und der Versteigerungstermin steht nun an. Ich denke, dass er sich hier einen Vorteil verschaffen will. Vielleicht ist der Käufer ja ein Verwandter und das Objekt wird unter Wert an diesen verkauft.

Das geht schon etwas in den persönlichen Bereich... geb ich offen zu
59

danke für die Infos :thx
schindler1
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#9

18.09.2019, 09:43

Hallo nochmals,

ein Gläubiger will uns nun auf Schadensersatz verklagen, wenn wir der Löschungsbewilligung nicht zustimmen, da wir die Einzigen sind. Hat dies überhaupt eine gesetzliche Grundlage? Weiß das jemand?

VG
schindler1
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#10

18.09.2019, 16:20

kann jemand was dazu sagen? Wäre toll, wenn hier einer Bescheid weiß.

VG
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