Rückauflassungsvormerkung und Altenteilsrecht löschen im GB

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XLadyX
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#1

06.08.2019, 11:20

Wir haben einen Entwurf gefertigt für eine Löschung des Altenteils sowie eine Rückauflassungsvormerkung. Jetzt sitze ich an der Abrechnung und habe keinen Plan.

Wie berechne ich den Wert? Meine Vorstellung: Löschung Altenteil 0,00 € / Löschung Rückauflassungsvormerkung 10% vom Verkehrswert ? Der höhere Wert ist maßgebend, also 10 % vom Verkehrswert?
Nehme ich KV 24101 oder KV 24102?

LG :thx
Martin Filzek
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#2

06.08.2019, 12:07

XLadyX hat geschrieben:
06.08.2019, 11:20
Wir haben einen Entwurf gefertigt für eine Löschung des Altenteils sowie eine Rückauflassungsvormerkung. Jetzt sitze ich an der Abrechnung und habe keinen Plan.

Wie berechne ich den Wert? Meine Vorstellung: Löschung Altenteil 0,00 € /

Das könnte in Ordnung sein, wenn § 52 Abs. 5 Satz 4 eingreift: "Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro." Diese Wertvorschrift würde ich dann dazu zitieren in der Kostenberechnung.

Löschung Rückauflassungsvormerkung 10% vom Verkehrswert ?

Das könnte in Ordnung sein, wenn es sich um ein durch Zeitablauf oder aus ähnlichen Gründen gegenstandslos gewordenes Recht handelt, siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG,12. Auf. 2017, Rn. 2670 ff.
Sollten diese Voraussetzungen nicht zutreffen, wäre der Wert natürlich höher nach § 51, siehe Notarkasse a.a.O. Rn. 2662 ff, (bis halber oder voller Verkehrswert §§ 51, 46). Muss im Einzelfall ermittelt werden und aus der Ferne natürlich bei den mageren Sachverhaltsangaben für mich nicht möglich.


Der höhere Wert ist maßgebend, also 10 % vom Verkehrswert?

Wie kommst du denn auf diese Idee (die Idee aus dem ersten Halbsatz "Der höhere Wert ist maßgebend") und wo soll dieser Vergleich im GNotKG genau vorgegeben sein? Die Löschungsanträge für zwei verschiedene Grundbucheintragungen sind natürlich zwei miteinander gegenstandsverschiedene Erklärungen, deren Gesamtwert nach §§ 35, 86 zu addieren ist. Dieser Denkfehler oder Irrtum würde im konkreten Fall natürlich folgenlos bleiben, denn wenn man 0 (in Worten null) hinzu addiert, kommt ja ohnehin nicht mehr heraus als bei dem anderen Betrag. Ein Wertvergleich wäre nur dann möglich, wenn es sich um miteinander gegenstandsgleiche Erklärungen i.S.v. §109 handeln würde, was wie gesagt bei bloßen Grundbuchanträgen zur Löschung von zwei Rechten niemals der Fall ist.


Nehme ich KV 24101 oder KV 24102?

Da es Löschungsanträge = bloße Grundbuchanträge sind natürlich KV 24102 i.V.m. KV 21201. Die Zitierweise nur mit der KV-Nr. aus dem 4. Hauptabschnitt GNotKG ist nach Mehrheitsmeinung unvollständig, da der Kostenschuldner so nicht wüsste, woher der Gebührensatz von 0,5 kommt. Die Mindestgebühr von 30 Euro wäre ggf. zu beachten, ist hier aber wenn es bei den 10.000 Euro bleibt mit 37,50 Euro überschritten.

LG :thx
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Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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