Erbauseinandersetzungsvertrag mit Wohnungsrechtsbestellung

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#1

24.07.2019, 00:25

Hallo!

Wir haben einen Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet. Die Tochter und der Vater sind Eigentümer des Grundbesitzes in Erbengemeinschaft. Sie setzen sich dahingehend auseinander, dass die Tochter Alleineigentümerin des Grundbesitzes wird. Also die Erbengemeinschaft, bestehend aus Tochter und Vater, veräußern den Grundbesitz an die Tochter. Die Tochter wird Alleineigentümerin des Grundbesitzes. Des Weiteren bestellt die Tochter zu Gunsten Ihres Vaters an dem Grundbesitz ein Wohnungsrecht.

Ich weiß nicht, wie ich das Wohnungsrecht kostenrechtlich bewerten soll.

Genauso wie ein Übertragungsvertrag? Leistung und Gegenleistung gegenüberstellen gem. § 97 Abs. 3 GnotKG, also Wert des Grundbesitzes mit dem Wert des Wohnungsrechts vergleichen und dann als Wert für die Kostenberechnung den höheren Wert nehmen?

Oder geht es beim Erbauseinandersetzungsvertrag nicht und ich muss es jeweils einzeln berechnen, also so vielleicht

KV 21100 2,0 Gebühr für den Erbauseinandersetzungsvertrag
KV 21201 0,5 Gebühr für die Wohnungsrechtsbestellung.

Bin für eure Antworten sehr dankbar.
Martin Filzek
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#2

24.07.2019, 13:11

Nach meiner Meinung ist es bei deinem Beitrag so, dass du mit zum Teil falschen Gedanken dennoch zum im Betrag kostenrechtlich richtigen Ergebnis kommst, wenn du die in den letzten vier Zeilen als mögliche Alternative gefragten anderern Möglichkeiten einer separaten Bewertung von Erbauseinandersetzung und Wohnungsrechtsbestellung wieder vergisst.

Die m. E. "falschen" Gedanken bestehen darin, eine Veräußerung zwischen Erbengemeinschaft insgesamt einerseits und einem Mitglied der Erbengemeinschaft anzunehmen und Parallelen zu Übertragungsverträgen mit gegenstandsgleichen Leistungen im Austauschverhältnis anzunehmen.
Richtig für die Begründung des Ergebnisses wäre es m. E. auf § 97 Abs. 1 abzustellen, Rechtsverhältnis ist die Auseinandersetzung über den Nachlassgegenstand Grundstück, und insofern erfolgt die Auseinandersetzng dahin gehend, dass die Tochter Eigentümerin wird und der Vater ein Wohnrecht erhalten soll. Da kein Austauschvertrag vorliegt ist maßgeblicher Wert also der Gesamtwert des auseinandergesetzten Vermögens und irgendwelche gesondert zu bewertenden einzelnen Leistungen als "Gegenleistungen" sind darin nicht enthalten.

Deshalb wäre also die Wohnrechtbestellung bei den Notarkosten nicht zusätzlich zu bewerten. Mit der 2,0-Gebühr KV 21100 aus dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 46, ggf.nach § 95 zu erfragen) ist dann bei den Notarkosten für die Beurkundungsverfahrensgebühren alles abgegolten.

Dennoch empfiehlt es sich, in der Urkunde oder außerhalb für das Anschreiben an das Grundbuchamt den Wert des Wohnungsrechts aufzunehmen, weil es für das Gericht je Eintragung (Eigentumswechsel, Wohnrecht) getrennte Vorgänge mit gesondert anfallenden Gerichtsgebühren sind. Die Beteiligten sollten den Wert des jährlichen Wohnungsrechts einschätzen und angeben, über § 52 ergibt sich dann nach dem Lebensalter des Vaters der Multiplikator, woraus das Gericht i.d.R. dann seine Gerichtsgebühren für die Eintragung des Wohnungsrechts berechnen kann. Die Wertangabe gegenüber dem Gericht beruht auf § 39 GNotKG (gegenseitige Mitteilungspflichten Notar - Gericht).

Bitte keinen überschwänglichen Dank für diese - hoffentlich richtigen - Antworten, es genügt, wenn du und weitere 3 - 5 Leute aus deinem Büro sich zu einem meiner Notarkosten-Seminare in den Monaten Oktober und November 2019 - siehe oben bei Fortbildung und Weiterbildung oder auf u.a. Internetseite www.filzek.de - anmelden. :wink2
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