Löschungsbewilligung für Wohnungsrecht und auflösend bedingte Rückauflassungsvormerkung

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JB86
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#1

17.07.2019, 10:19

Hallo,

bei uns wurde ein Kaufvertrag beurkundet. Im Grundbuch waren ein Wohnungsrecht für 2 Personen (Eheleute, lebenslänglich, löschbar bei Todesnachweis) und eine auflösend bedingte Rückauflassungsvormerkung für den Ehemann eingetragen. Den damaligen Übertragsvertrag (der Berechtigte des Wohnungsrechts überträgt mit der Ehefrau auf die Töchter) haben wir vorliegen. Bei dem Wohnungsrecht steht allerdings auch: "Das Wohungsrecht erlischt, wenn die Berechtigten - gleich aus welchen Gründen - den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Wohnung haben." Jetzt verkaufen die Töchter den Grundbesitz weiter. Für die Berechtigten (Eltern) haben wir einen Entwurf der Löschungsbewilligung angefertigt, dieses wurde auch bei uns unterzeichnet. Ist es richtig, dass es hier jetzt nur die KV 25100 gibt? Und wie berechne ich hier den Wert?

Wohnungsrecht für ca. 100 m² große Wohnung: 2 Berechtigte, sind beide über 70
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

17.07.2019, 13:41

Nein, es ist nicht "ganz" richtig, dass es für die beschriebene Tätigkeit nur die KV 25100 gibt. Vielmehr ist es so, dass es für die Anforderung und den Entwurf der Löschungsbewilligung nach Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 9 die 0,5-Vollzugsgebühr KV 22110 aus dem Wert des Kaufvertrags (§ 112) gibt. Sollte diese schon aufgrund anderer Einholungen oder Vollzugstätigkeiten bereits in dieser Höhe ausgelöst sein (pro Beurkundungsverfahren kann nach § 93 maximal eine "normale" Vollzugsgebühr entstehen, Ausnahme:zusätzlich etwaige XML-Gebühr) ist es allerdings vereinfacht möglich zu sagen, dass für die Tätigkeit dann außer KV 25100 (die auch bei einam anderen Notar entstehen könnte) nichts weiter an Gebühren entsteht. Siehe auch Vorbem. 2.2 Abs. 2, wonach die Entwürfe keine separaten Entwurfsgebühren auslösen, sondern von der Vollzugsgebühr umfasst sind.
Der Wert für die Löschungsbewilligung zu dem Wohnungsrecht ist nach § 52 zu bestimmen, wobei für die über 70jährigen wohl der fünffache Jahresbetrag anzusetzen ist. Den monatlichen Wert des Wohnrechts müsste man von den Beteiligten nach § 95 ggf. noch erfragen oder sonst nach Kenntnis der Lage der Wohnung und vergleichbarer Mietpreise dafür selbst schätzen (und dann mal 60 nehmen wg. der 5 Jahre. Möglicherweise kann auch wegen der Regelung zur bedingten Auflösung, wenn die Beteiligten ihren Wohnsitz dort nicht mehr haben, von einer Wertminderung nach§ 52 Abs. 6 S. 3 möglich wenn der Wert unvermindert unbillig erscheint - aber ich glaube bei einem ohnehin für 70jährige auf 5 Jahre begrenzten Recht ist das nicht der Fall, es sei denn vielleicht, sie sind beide schon weit über 70 Jahre alt, so zwischen 90 und 100, also eher keine zusätzliche Wertminderung würde ich und bestimmt auch die herrschende Meinung in dieser Frage sagen).

Unklar ist mir bei deinem Sachverhalt und den Fragen dann noch geblieben, was mit der bedingten Rückauflassungsvormerkung passiert ist. Sollte diese übernommen werden?

Wenn die Vollzugsgebühr nur wegen des Entwurfs der Löschungsbewilligung bzw. deren Anforderung entstanden ist oder sich von 50 oder 100 Euro nach KV 22110, 22112 auf eine "volle" 0,5-Gebühr erhöht hat, könnte sie nach den internen Kostenvereinbarungen (siehe ggf. Kaufvertrag) von den Verkäufern zu tragen sein (vgl. frühere Diskussionen hier unter dem Stichwort Aufteilung der Vollzugsgebühr, Löschungskosten-Anteile an der Vollzugsgebühr o. Ä.). Alle Vertragsbeteiligten haften aber gesamtgschuldnerisch nach §§ 29 ff GNotKG für die volle Vollzugsgebühr.

P.S. Soweit die bedingte Löschungsbewilligung der Vormerkung für den Ehemann mit enthalten gewesen sein sollte, hierfür gem. §§ 35, 86 Wert nach §§§ 119, 50 Nr. 1, 45Abs. 3 mit ca. 10 % des Verkehrswerts des Grundstücks (siehe z. B. Notarkasse München, Sreifzug 12. Aufl. 2012, Rn. 2668 und davor u. danach) hinzu addieren beim Wert für die U.-Begl.
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Martin Filzek
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#3

17.07.2019, 13:50

Tippfehlerberichtigung vorletzte Zeile: 2012 = richtig 2017
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#4

18.07.2019, 08:58

Hallo,

vielen Dank für die Antwort!

In der Löschungsbewilligung war auch die Löschung der Rückauflassungsvormerkung enthalten.

Ich rechne also eine Gebühr KV 25100 ab nach dem Wert: 60 x Wert des Wohnrechts + 10 % des Kaufpreises

Vollzugsgebühr ist schon voll angefallen.

Hoffe ich habe es richtig verstanden!
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#5

18.07.2019, 11:46

Das entspricht meinen Vorschlägen. Soweit die Werte für die zu löschenden Rechte nicht aus den Urkunden (Kaufvertrag oder Löschungsbewilligung) ersichtlich sind, wird man wahrscheinlich noch wegen § 39 GNotKG die beiden Werte der zu löschenden Rechte dem Grundbuchamt mitteilen müssen (z. B. in dem Antragsschreiben zur Löschung).
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