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Unterschriftsbeglaubigung Bestellung Dienstbarkeit

Verfasst: 11.07.2019, 14:34
von JB86
Hallo,

mein Chef hat eine U-Beglaubigung gemacht unter einer Grunddienstbarkeit. Es sollen folgende Grunddienstbarkeiten eingetragen werden:

1. Geh- und Fahrtrecht für den Eigentümer des Nachbargrundstücks
2. Duldung von Be- und Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks

Ich würde jetzt die 21201 abrechnen, aber wie berechnet man da den Wert? :oops:

Re: Unterschriftsbeglaubigung Bestellung Dienstbarkeit

Verfasst: 11.07.2019, 14:50
von ...
§52 GNotKG

Re: Unterschriftsbeglaubigung Bestellung Dienstbarkeit

Verfasst: 11.07.2019, 21:09
von Martin Filzek
Im Fragebeitrag und in der Überschrift ist davon die Rede, dass eine U.-Begl. gemacht wurde, ohne dass zusätzlich darüber informiert wird, ob der Entwurf der Urkunde von Eurem Notariat stammt oder fertig von den Mandanten geliefert wurde. Ersteres (Entwurf durch Notar) könnte man vermuten, weil du schreibst, als Gebühr möchtest du eine KV 24201 (i.V.m. KV 21201 wäre dann ganz korrekt) berechnen. Das geht aber nur dann, wenn auch der Entwurf der Urkunde von Euch gemacht wurde. Ansonsten wäre nur KV 25100 mit 0,2-Gebühr (mindestens 20 und höchstens 70 Euro) zu berechnen, wobei neben § 52 noch § 121 mit zitiert werden könnte.

Bitte daher bei Überschriften und Fallfragen möglichst darauf achten, zu schreiben, ob der Entwurf vom Notar stammt oder nicht, da die Gebühren - nicht der Wert, siehe § 121 - dann unterschiedlich ausfallen.

Wenn du inzwischen zum Wert bei § 52 in einige evtl. bei Euch vorhandene Kommentare geguckt hast, wirst du finden, dass Vorschläge gemacht werden, den Wert der Fläche, die dadurch benutzt werden kann, zugrunde zu legen. Genau genommen bräuchte man also die Angaben zum Verkehrswert des belasteten Grundstücks und wieviel Prozent etwa die Ausübungsfläche davon ausmacht. Weiter werden Wertabschläge z. B. bei Geh- und Fahrtrechten gefordert, wenn nur eine bloße Mitbenutzung (neben dem Eigentümer) an der Fläche eingeräumt wird, siehe insoweit in der wahrscheinlich bei Euch vorhandenen, sonst dringend anzuschaffenden Anleitungsliteratur z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2006 ff. mit Beispiel z. B. in Rn. 2008, oder Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 7.29 ff.

In der Praxis wird das oft nicht so genau gemacht und oft - vor allem bei kleineren Grundstücken - mit einer Schätzung von Auffanghilfswert § 36 mit ca. 5.000 Euro je Recht gearbeitet, die dann wegen der Geringfügigkeit und dem Wissen, dass genauere Ermittlungen zeitraubend sein könnten und bei den Gebühren auch zu wenig anderen Ergebnissen führen würden, sowohl vom Kostenschuldner als auch Kostenprüfern toleriert würden. Im Fall der bloße U.-Begl. z. B. wäre es für die Höhe der Gebühr ja "egal" ob der Wert 5.000, 10.000 oder bis zu insgesamt 19.000 Euro beträgt, da die 0,2-Gebühr dann immer bei 20 Euro bleibt.
Bei Entwurf besteht kein Kostenunterschied für Werte bis einschließlich 7.000 Euro, erst danach wird die Mindestgebühr von 30 Euro bei höheren Werten dann geringfügig überschritten.

Nächste halbtägigen Seminare zum Notarkosten-Recht für das 2. Halbjahr 2019 inzwischen wie folgt geplant (wird in Kürze im Internet eingestellt und hier bei Fort- und Weiterbildung, Seminare, eingestellt):
23. Okt. 2019 Berlin
28. Okt. 2019 Hannover
30. Okt. 2019 Frankfurt a. M.
5. Nov. 2019 Essen
7. Nov. 2019 Bremen
20. Nov. 2019 Hamburg

und 2-tägiger Intensivkurs vom 14. - 15. Nov. 2019 in 25774 Lehe (Preis da jetzt reduziert auf 240 Euro plus USt.), siehe kurzfristig bei www.filzek.de. Formlose Anmeldungen ab sofort per E-Mail, Fax, telefonisch oder schriftlich möglich und willkommen. :wink2

Re: Unterschriftsbeglaubigung Bestellung Dienstbarkeit

Verfasst: 11.07.2019, 21:22
von Martin Filzek
Nachträgliche Tippfehlerberichtigung: in dritter Zeile muss es statt KV 24201 richtig heißen: KV 24102. Bitte Zahlendreher zu entschuldigen.

JB86 hatte eigentlich geschrieben, KV 21201 berechnen zu wollen. Das geht natürlich nur bei "richtiger" Beurkundung statt hier (eventuell?) Entwurf mit U.-Begl., es müssten dann nach Mehrheitsmeinung sowohl die Entwurfsgebühr als auch die korrespondierende Beurkundungsgebühr beide zitiert werden (nach anderer Ansicht nur die Entwurfsgebühr, hier KV 24201).