Löschungsbewilligung Rückauflassungsvormerkung

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JanaJgr
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#1

05.07.2019, 13:37

Ich habe gerade irgendwie Probleme mit der Abrechnung einer Löschungsbewilligung einer Rückauflassungsvormerkung.

Die Unterzeichnerin ist Erbin der Berechtigten und hat bei uns die Löschungsbweilligung gemacht. Das Verkauf des Grundstücks läuft über ein Notariat in Berlin.

Wir haben den Entwurf gefertigt, also bekomme ich ja die 0,5 nach 24102 aber nach welchem Wert?
elena94
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#2

05.07.2019, 15:32

Schau mal im Streifzug, RN 2662 (S. 649, 12. Auflage 2017).

Wert nach § 51 Abs. 1 S. 2 iVm Abs. 3... billiges Ermessen.
Es wird dort auch auf § 50 Nr. 1 (= 10 % vom Verkehrswert) verwiesen, für den Fall, dass es sich um die "klassische" Rückauflassungsvormerkung, wie sie in Übergabeverträgen häufig vereinbart wird, handelt. Also Verpflichtung des Erwerbers/Übernehmers, den Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des Übergebers zu veräußerung oder zu belasten etc.

Sollte es sich um so eine Vormerkung handeln, würde ich ggfs. einfach die dort vorgeschlagenen 10 % vom Verkehrswert nehmen. :-D
Liebe Grüße :wink1
Eli
JanaJgr
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#3

05.07.2019, 17:05

Von diesen 10 % würde ich jetzt auch ausgehen. Ich war mir nur nicht ganz sicher, ob es nicht vielleicht etwas anderes ist, wenn die Erben dies löschen lassen.
Martin Filzek
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#4

05.07.2019, 17:15

Siehe auch die nachfolgenden Randnummern in Streifzug a.a.O. bis 2672.

Was aber noch eine Rolle spielen könnte: Weshalb hat die Mandantin keinen Entwurf der Löschungsbewilligung des Berliner Notars vorgelegt, unter dem nur die U.-Begl. nötig gewesen wäre? Oder war darin noch nicht die Rechtsnachfolge enthalten, dann hätte eine Entwurfsergänzung genügt, für die unter Umständen ein geringerer Gebührensatz möglich gewesen wäre. Gerade bei privaten Beteiligten wird doch davon ausgegangen, dass der beurkundende Notar, der für die Einholungen eine Vollzgsgebühr erhält, zu der nach Vorbem. 2.2 die Entwürfe keine besondere Entwurfsgebühr auslösen würden, zu der Beifügung eines vorbereiteten Entwurfs durch das Gebot zur kostengünstigsten Sachbehandlung verpflichtet ist. Dies wiederum müsste Eurem Notar doch auch bekannt gewesen sein? Natürlich ist das etwsas umstritten, ob es diese Entwurfspflicht gibt, und im Einzelfall können für einen eigenen oder neuen Entwurf (z. B. wegen der damit verbundenen Beratung bei dem konkret aufgesuchten Notar, streitig) auch die vollel Entwurfsgebühr eines anderen Notars rechtfertigen und es wird in der Regel auch mit keinen Beanstandungen von irgendwoher zu rechnen sein (Voraussetzung: die Gebühren werden von dem Notar an seinen Mandanten berechnet, und nicht eine Treuhandauflage zur vorherigen Kostenzahlung an den anderen Notar formuliert, da andere Vertragsparteien nicht unmittelbarer Kostenschuldner des Entwurfsnotars wären, vgl. Rundschreiben BNotK Nr. 9/2018 vom 9.11.2018 zur berufsrechtlich umstritenen Handhabung in diesen Fällen, jetzt ausführlich dargestellt bei Rohs/Wedewer, GNotKG Loseblattkommentar, mit 124. Aktualisierung Juni 2019, Rn. 32 ff. (Bearb. Wudy) - betrifft vor allem auch Fälle mit Zustimmung Erbbaurechtsausgeber und WEG-Verwalter).

Die Entwurfsgebühr müsste vollständig zitiert lauten KV 24102 i.V.m. KV 21201, sonst weiß der Kostenschuldner nicht, weshalb 0,5 als Gebührensatz (Mehrheitsmeinung, auch von vielen Kostenprüfern so gesehen und diverse Entscheidungen, trotz großzügiger knapper Zitierweise in Streifzug, bei Diehn, Notarkostenberechnungen u. a.).
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