Erbschaftskauf, Geschäftswert

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StillesWasser
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#1

03.07.2019, 10:31

Moin,
habe eine Frage!
Habe hier einen Erbschaftskaufvertrag. Ein Miterbe verkauft seinen Anteil am geerbten Grundstück
an alle anderen Miterben.
Wird bei einer Abrechnung jetzt als Geschäftswert der Kaufpreis des Anteils genommen oder wird der volle Verkehrswert
als Grundlage für die Abrechnung des Vertrages genommen (§§ 46, 47 GNotKG)!

Vielen lieben Dank für die Hilfe im Voraus. :thx
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

03.07.2019, 12:41

StillesWasser hat geschrieben:
03.07.2019, 10:31

Habe hier einen Erbschaftskaufvertrag. Ein Miterbe verkauft seinen Anteil am geerbten Grundstück
an alle anderen Miterben.
Das ist im Vertrag hoffentlich nicht so formuliert. Das ist so nämlich nicht möglich. Leider sieht man es immer wieder, dass in derartigen Verträgen die Vorschrift des §2033 II BGB missachtet wird.
Wenn im Vertrag steht, dass der Erbteil an dem Grundstück verkauft wird, dann ist der Vertrag insoweit nichtig.

Der Miterbe kann nur entweder seinen gesamten Erbteil verkaufen oder die Erbengemeinschaft überträgt das Grundstück auf diejenigen die es erhalten sollen.

Zur Wertberechnung dürfte im ersten Fall der Wert des Erbteils maßgeblich sein. Im zweiten Fall wäre §70 GNotKG zu beachten.
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