isolierte Betreuungsgebühr für Vollzugsnotar?

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Maria_Maria
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 02.07.2019, 15:57
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

02.07.2019, 16:11

Hallo liebe Leute :wink1

ich habe hier einen Kaufvertrag, der nicht bei uns beurkundet wurde, wir aber den Vollzug haben. Die Frage ist jetzt, kann ich eine isolierte Betreuungsgebühr abrechnen (wegen Fälligkeit). Im Prinzip müsste der Käufer ja zweimal eine Betreuungsgebühr zahlen, da der Beurkundungsnotar sicherlich eine nimmt wegen der Auflassungssperre und wir wegen der Fälligkeit? Ich hatte sowas bisher noch nicht. Vielleicht kann mir ja jemand helfen? :kopfkratz

:thx
Benutzeravatar
Lovis
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 11.01.2011, 22:51
Beruf: Notargehilfin
Wohnort: Berlin

#2

02.07.2019, 18:12

Hallo! Die Vorbemerkung zum Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses (2.2) legt fest, dass die Gebühren entstehen, wenn ein besonderer Auftrag vorliegt. Zum Unterabschnitt 2 (Betreuungstätigkeit) gibt es keine Unterscheidung zwischen Beurkundungstätigkeit und "nicht Beurkundungstätigkeit". Demnach dürfte die Betreuungsgebühr anfallen, wenn die Ziffern 1. bis 7. erfüllt sind bzw ihr im Auftrag tätig geworden seid.

Viele Grüße
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Maria_Maria
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 02.07.2019, 15:57
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

02.07.2019, 22:00

Danke für die Antwort :) oder könnte es sein, dass ich ganz auf dem falschen Weg bin und eine erhöhte Vollzugsgebühr entsteht?
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

03.07.2019, 06:25

Was macht ihr denn bzw. wie ist euer Auftrag?
Maria_Maria
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 02.07.2019, 15:57
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

03.07.2019, 10:58

Wir haben den Auftrag den Kaufvertrag abzuwickeln, dh AV beantragen, fällig zu stellen, und später EU beantragen.
Benutzeravatar
Lovis
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 11.01.2011, 22:51
Beruf: Notargehilfin
Wohnort: Berlin

#6

03.07.2019, 15:05

Hallo! Das wäre kein Vollzug. Schau dir mal die Vorbemerkungen zur Vollzugsgebühr an, dort ist aufgezählt, wofür die Vollzugsgebühr entsteht :).

Also Betreuungsgebühr für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und Vorlage der Auflassung.

Viele Grüße
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Maria_Maria
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 02.07.2019, 15:57
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#7

04.07.2019, 12:53

danke schön :wink2
Antworten