teilweise Antragsrücknahme Satzungsänderung Verein

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cocos94
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#1

17.06.2019, 11:34

Guten Tag in die Runde,

kurze Frage:

Wir haben in einer Vereinsregistersache eine Satzungsänderung angemeldet in zwei Punkten.

Der Rechtspfleger moniert einen Punkt, der wäre nicht zulässig.

Da wir nicht den ganzen Antrag, sondern nur diesen einen Punkt zurücknehmen, musste die teilweise Antragsrücknahme durch den Vorstand erfolgen.

Die entsprechende Antrags-Rücknahme (Entwurf und Unterschriftsbeglaubigung) haben wir jetzt online abgeschickt. Eine neue Satzung haben wir nicht mitgeschickt, nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger soll erst einmal darauf hingewiesen werden, dass in der nächsten Versammlung der beanstandete Punkt neu besprochen und evtl. noch geändert wird.

Wie rechne ich die Antrags-Rücknahme ab?
Martin Filzek
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#2

17.06.2019, 15:52

Für eine konkrete Antwort könnten die bisherigen Angaben zum Sachverhalt zu ungenau sein. War die erste Urkunde ein Entwurf des Notars? Wenn ja, würde ich folgende eigenen Überlegungen vorschlagen:
Wenn der Rechtspfleger die Unzulässigkeit einer von zwei Satzungsänderungen erkennt, warum hat das dann nicht auch der (ebenfalls rechtskundige?) Notar schon erkannt und es gleich von Anfang an erkannt und richtiger gemacht? Ggf. wäre die Änderungsurkunde ein Fall von § 21 GNotKG.
Zu anderen Ergebnissen könnte man vielleicht kommen, wenn man es so sieht, dass die Beanstandung des Rechtspflegers nur nach einer Ansicht möglich war, aber die Unzulässigkeit sonst durchaus zweifelhaft war, und man jetzt um Rechtsweg und Verzögerungen zu vermeiden die Antragsrücknahme teilweise gemacht hat. Dazu müsste man aber die Details der beiden Punkte genauer kennen sowie die vereinsrechtlichen Grundlagen dazu kennen (siehe eigene Akte und Urkunde und entspr. Fachliteratur).

In den Vorbemerkungen vor dem 1. Hauptabschnitt 2. Teil KV für Notare müsste geregelt sein, dass bei Beurkundungen die Antragstellung, Behebung von Zwischenverfügungen usw. gebührenfrei zur Beurkundung ist. Müsste für Entwürfe des Notars, wo ja auch rechtliche Prüfungspflicht gilt (anders als bei bloßen U.-beglaubigungen unter von Mandanten gefertigten Entwürfen) wohl genau so gelten, und so könnte wie gesagt die Behebung der Zwischenverfügung durch teilweise antragsrücknahme unter § 21 GNotKG (unrichtige Sachbehandlung - keine Kosten dafür) fallen.

Nur aus weiterer Neugier: wie sah denn die Kostenberechnung zu der ersten Urkunde (falls schon gemacht) aus?
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cocos94
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#3

18.06.2019, 09:24

Vielen Dank für die umfangreiche Stellungnahme.

In Vereinsregistersachen prüfen wir nicht unbedingt die geänderten Satzungspunkte, sondern lediglich die Formalien wie Fristen, Einberufung, erforderliche Unterschriften/Unterlagen etc. Wir sind immer davon ausgegangen, dass wir dazu auch nicht verpflichtet sind. Die Mandanten kommen normalerweise nach den Mitgliederversammlungen zu uns und bitten um Anmeldung der beschlossenen Veränderungen. Wir bereiten dann die erforderliche Vereinsregister-Anmeldung vor.

Der monierte Passus: Der Vorstand kann den Wahlrhythmus anpassen, ändern oder korrigieren, falls es für die reibungslose Erfüllung der Aufgaben und übertragenen Ämter im Verein erforderlich ist.

Das Gericht sagt, diese Bestimmung würde dem Vorstand die Möglichkeit geben, eigenständig eine Satzungsänderung herbeizuführen.

Nach Rücksprache mit dem Verein wurde der Antrag nun zurückgenommen.

Die Anmeldung selbst wurde von uns abgerechnet als Entwurf mit Beglaubigung, Wert 5.000,00 €, Gebühr 30 €.
Martin Filzek
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#4

18.06.2019, 11:41

Danke für die weiteren Informationen zu diesem interessanten und wahrscheinlich auch nicht seltenen Fall von Beanstandungen durch Rechtspfleger zu Punkten, die dem Notar auch hätten auffallen können, aber nicht so genau geprüft wurden, entweder aufgrund beschränktem Auftrag nur zur Vorbereitung der Anmeldungen oder warum auch sonst.
Ich muss vorwegschicken, dass ich kein Experte im deutschen Vereinsrecht bin und hier zwar netterweise mal Fachbücher erhalten habe, z. B. von Waldner, Der eingetragene Verein, und andere, mich aber bisher noch nicht damit ausreichend beschäftigt habe. Aber die dritt- und viertletzten Absätze deines letzten Beitrags "leuchten'" mir schon ein. Ich stelle mir vor, dass das wesentliche Organ beim Verein, das über die Satzung bestimmt, die Mitgliederversammlung ist, und die beschlossene Änderung deshalb in der Tat auf die vom Rechtspfleger gesehenen Bedenken stößt.
Ich meine deshalb - vorläufig, Meinungsänderung nach Einarbeitung vorbehalten - dass der Notar hier schon die Fragwürdigkeit der Änderung hätte erkennen müssen, die Beteiligten vor Fertigung der Anmeldung darauf hätte hinweisen müssen, und für diese Prüfung der Satzung dann neben der bescheidenen Gebühr für die Anmeldung auch eine Gebühr für die Überprüfung der Satzung (wahrscheinlich Entwurfsergänzung KV 24100 ff., vielleicht Rahmengebühr von 1,0 aus KV 24100, jedoch mindestens 120 Euro - hätte berechnen können (konkludenten Auftrag der Mandanten zu dieser m. E. sinnvoll gewesenen Tätigkeit vorausgesetzt).

Geht man davon aus, dass die Beteiligten wegen der Mehrkosten hierfür auf diese Tätigkeit verzichten wollten, wäre im momentanen Stadium vielleicht vertretbar, für die Rücknahme - nachdem es zu der Zwischenverfügung des Vereinsregisters kam - für die Rücknahme jetzt wieder die erneute Anmeldungsgebühr anzusetzen im Mindestbetrag von 30 Euro. Dabei bleibt aber ein ungutes Gefühl, weil der davor beschriebene Weg erstens einträglicher und zweitens sicherrer gewesen wäre, und ebensogut bzw. etwas besser vertretbar würde ich noch immer finden, die Kosten für die Rücknahme jetzt gem. § 21 GNotKG ganz außer Ansatz zu lassen (zumal unklar ist, ob die Kostenrevision auf diese Idee nicht auch kommt, eine nachträgliche Rückerstattung von 30 Euro peinlich und arbeitsintensiv wäre, und die 30 Euro mehr den Kohl hier ja auch nicht fett machen würden), Soviel aber nur als erste spontane Stellungnahme vorbehaltlich Nachdenken und Abwarten von schlaueren Beiträgen anderer hier usw., siehe oben.
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