meine Frage bezieht sich auf die Kostenrechnung für die spätere Handelsregisteranmeldung einer GmbH. Bei der Handelsregisteranmeldung wurde ein Geschäftsführer abberufen und ein anderer neubestellt, des weiteren wurden zwei Prokura widerrufen. Das Stammkapitel liegt bei über 25.000,00 EUR.
Ich habe Probleme bei dem Geschäftswert. Im GNotKG gem. § 105 Abs. 4 Nr. 1 steht
Jetzt ist meine Frage, ob ich für den Geschäftswert 1 Prozent des Stammkapitals nehmen muss, also mindestens 30.000,00 EUR aber höchstens 1.000.000,00 EUR oder ob ich für jeden Anmeldegegenstand 30.000,00 EUR nehme und dann einen GW von 90.000,00 EUR nehme? Wenn ich 1 Prozent von dem Stammkapital nehme, müsste ich diesen 1 Prozent mal 3 multiplizieren ( wegen den 3 Anmeldefällen) oder?(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro;
Ich wäre für eine hilfreiche Antwort sehr dankbar!
LG