Angebotsannahme
Verfasst: 28.05.2019, 14:01
Hallo zusammen,
seit Jahren liegt mir hier mal wieder eine Angebotsannahme vor.
Das Kaufangebot wurde von einem anderen Notar beurkundet. Wir haben die Annahme beurkundet. Hinsichtlich der ZV-Unterwertung haben wir aufgenommen, dass die Käufer die Erklärungen zur ZV-Unterwerfung in der Angebotsurkunde genehmigen. Eine Auflassung wurde nicht mit beurkundet, es wurden die Vollmachten, insbesondere die Auflassungsvollmacht vorsorglich wiederholt.
Nun bin ich mir nicht sicher, was abzurechnen ist. Grundsätzlich eine 0,5 nach 21101 Nr. 1, bei ZV-Unterwerfung 1,0 auch noch 21200 in Ansatz bringen und nach § 94 Abs. 2 prüfen.
Im Streifzug 12. Auflage finde ich unter RdNr. 3264 "Wird die Auflassung (samt Annahme) dagegen von einem anderen Notar beurkundet, entsteht" eine 1,0 nach 21102 Nr. 1
Also könnte ich eine 1,0 nach 21102 Nr. abrechnen, da wir ein "anderer Notar" sind? Die Genehmigung der ZV-Unterwerfung ist mE keine Erklärung zur ZV-Unterwerfung und bleibt außer Ansatz?
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
seit Jahren liegt mir hier mal wieder eine Angebotsannahme vor.
Das Kaufangebot wurde von einem anderen Notar beurkundet. Wir haben die Annahme beurkundet. Hinsichtlich der ZV-Unterwertung haben wir aufgenommen, dass die Käufer die Erklärungen zur ZV-Unterwerfung in der Angebotsurkunde genehmigen. Eine Auflassung wurde nicht mit beurkundet, es wurden die Vollmachten, insbesondere die Auflassungsvollmacht vorsorglich wiederholt.
Nun bin ich mir nicht sicher, was abzurechnen ist. Grundsätzlich eine 0,5 nach 21101 Nr. 1, bei ZV-Unterwerfung 1,0 auch noch 21200 in Ansatz bringen und nach § 94 Abs. 2 prüfen.
Im Streifzug 12. Auflage finde ich unter RdNr. 3264 "Wird die Auflassung (samt Annahme) dagegen von einem anderen Notar beurkundet, entsteht" eine 1,0 nach 21102 Nr. 1
Also könnte ich eine 1,0 nach 21102 Nr. abrechnen, da wir ein "anderer Notar" sind? Die Genehmigung der ZV-Unterwerfung ist mE keine Erklärung zur ZV-Unterwerfung und bleibt außer Ansatz?
Vielen Dank schon einmal im Voraus.