Vollzugs- und Betreuungsgebühr bei Grundschulden aufgrund Kaufpreisfinanzierungsvollmacht

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nickel
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#1

14.05.2019, 10:03

Guten Morgen, ich habe eine Frage bzgl. der Vollzugs- und Betreuungsgebühren bei Grundschuldbestellungsurkunden, die aufgrund einer Kaufpreisfinanzierungsvollmacht beurkundet wurden:

Ich habe vor einiger Zeit bei einem Seminar gelernt, dass man eine 0,3 Vollzugsgebühr gem. KV 22111 erhält, wenn man vor Stellung des Grundbuchantrages den Gläubiger um Bestätigung der Einschränkung der im Kaufvertrag vereinbarten Einschränkung des Sicherungszweckes bittet und wenn man dem Gläubiger gegenüber auf die eingeschränkte Sicherungsabrede hinweist, also die Bestätigung nicht anfordert, eine 0,5 Betreuungsgebühr gem. KV 22200 .
Ich finde zu dieser 0,3 Vollzugsgebühr aber nichts in irgendwelchen Büchern :kopfkratz

Oftmals bekommen wir von der Gläubigerin eine Bestätigung, dass das Grundpfandrecht als Sicherheit nur insoweit verwendet wird, als aus Kreditmitteln tatsächlich Zahlungen auf den Kaufpreis geleistet werden. Eine Bestätigung der Einschränkung der im Kaufvertrag vereinbarten Einschränkung des Sicherungszweckes brauche ich ja dann nicht mehr einzuholen, aber zeige ich dem Gläubiger die Abtretung der Auszahlungsansprüche trotzdem an und wenn ja, kann ich dann auch eine 0,5 Betreuungsgebühr berechnen? Im Streifzug steht: "Geht dem Notar bereits im Vorfeld der Beurkundung eine vom Gläubiger unaufgefordert übermittelte Erklärung zu, wonach dieser unwiderruflich erklärt, die erstmalige Auszahlung nur zum Zwecke der Kaufpreiszahlung vorzunehmen, so stellt die bloße Entgegennahme dieser Erklärung keine gebührenauslösende Tätigkeit dar." Die Bestätigungen die wir erhalten, sind allerdings nicht unwiderruflich. :kopfkratz
funnyJasmin
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#2

21.05.2019, 14:11

Hallo nickel,

ich kenne das ehrlich gesagt anders mit der Bestätigung der Sicherungsabrede. Ich kenne nur die Betreuungsgebühr für die Anforderung der Bestätigung und keine Vollzugsgebühr. Ich hole ja keine Genehmigung oder dergleichen ein. Hat sich die Berechnung geändert. Für das Anzeigen oder die bloße Mitteilung an den Gläubiger, dass eine Sicherungsabrede vereinbart wurde, bekommt man -so viel ich weiß bzw. laut Literatur- nämlich gar keine Gebühr. Fände ich ungerechtfertigt für das Einholen einer Bestätigung, dass die Sicherungsabrede eingehalten wird, eine 0,3-Vollzugsgebühr abzurechnen, während der bloße Hinweis darauf teurer sein soll? Ein Hinweis ist weniger Arbeit als den Verkäufer zu schützen, in dem ich das als Notar ausdrücklich bestätigen lasse.

Wenn du genauere Hinweise hast, in welcher Literatur diese Ansicht zu finden ist, wäre ich sehr dankbar.
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