Grenzüberschreitende Verschmelzung - Bekanntmachung nach § 122d UmwG - Wert?

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andydomingo
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#1

13.05.2019, 14:28

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung habe ich den Text der Bekanntmachung nach § 122d UmwG formuliert und zum RegGericht übersendet.
Ich frage mich nun, wie die Bewertung erfolgt:

Eine Anmeldung zum HReg iSv 21201 liegt nicht vor, sodass auch eine Bewertung nach § 105 ausscheiden dürfte.
Denkbar ist, die Bewertung ähnlich wie beim Verschmelzungsbericht zu sehen (10-30 Prozent). Man könnte aber auch, vergleichbar mit der Anzeige einer Liquidation beim BAnz, 22200 Nr. 5 nehmen (0,5-Gebühr aus vollem Wert Verschmelzungsvertrag; vgl. zur Bekanntmachung bei Liquidation Streifzug Rn. 451).

Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo
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Lovis
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#2

14.05.2019, 17:17

Hallo! Warum kommt eine Vollzugsgebühr nicht in Betracht, falls der Verschmelzungsplan beurkundet wurde?

Sorry, keine Antwort auf die Frage, aber mich würde interessieren, wie du zu einer Entwurfsgebühr kommst.

Viele Grüße
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andydomingo
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#3

14.05.2019, 19:50

Nach Nr. 11? Passt vom Wortlaut wohl am besten.
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Lovis
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#4

16.05.2019, 06:31

Ich habe vgl. an die Veröffentlichung der Liquidation im Bundesanzeiger gedacht und dachte, dass das eine Vollzugsgebühr auslöst. Nach dem Streifzug (11. Auflage, Rn. 333) ist aber die Anzeige einer Tatsache namens der Beteiligten, wodurch eine Rechtsfolge eintritt, eine Betreuungstätigkeit KV 22200 Nr. 5. Geschäftswert ist der Wert des Beurkundungsverfahrens.

Viele Grüße
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