Grunddienstbarkeit (Recht, Lärmschutzgebäude zu haben/halten) - Wertschätzung?

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andydomingo
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#1

03.05.2019, 16:07

Ich habe folgende Frage zur Bewertung einer Grunddienstbarkeit:

Eine Grunddienstbarkeit berechtigt dazu, auf einem anderen Grundstück ein Lärmschutzgebäude zu errichten und zu unterhalten. Die Dienstbarkeit ist auflösend bedingt; die Bedingung tritt ein, wenn der B-Plan so geändert wird, dass das Gebäude nicht mehr für Lärmschutz benötigt wird.
Der Wert des Gebäudes beträgt ca. 10 Millionen.

Die Frage ist, wie ich an eine solche Dienstbarkeit kostenrechtlich gehe. Nach § 52 Abs. 1 GNotKG kommt es ja auf den Wert an, den das Recht für das herrschende Grundstück hat. Die Dienstbarkeitsregelung war Teil eines großen Vertrages, sodass insoweit hieraus nicht besondere Schlussfolgerungen gezogen werden können (auch kein gesonderter Entgeltteil auf sie entfallen ist). Welchen Nutzen hat die Dienstbarkeit? Die herrschenden Grundstücke können nunmehr bebaut werden, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften durch sie eingehalten werden (bzw.: es wird abgesichert, dass die Anlagen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhalten bleiben dürfen).

Ein denkbarer Ansatz ist es, die Werterhöhung des jeweiligen herrschenden Grundstücks zu schätzen.

Für Hinweise wäre ich insoweit dankbar.
Gruß
Andydomingo
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Lovis
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#2

03.05.2019, 18:35

Hallo! Die Dienstbarkeit wird nicht vergütet? Ich würde mich zumindest an der Frage orientieren, was der Berechtigte jährlich für die Dienstbarkeit bezahlen müsste und das ins Verhältnis zum Teil des Bauvorhabens setzen, das ohne Lärmschutzmaßnahme nicht umgesetzt werden könnte; ggf. sind bei mehreren Gebäuden nicht alle gleichermaßen betroffen. In welcher Höhe ein Abschlag für die Bedingung genommen werden muss richtet sich meiner Meinung nach auch nach der Wahrscheinlichkeit, dass der Bebauungsplan geändert werden könnte. Ohne Kenntnis weiterer wertmindernder Umstände halte ich einen Vergleichswert von 10% - 30% bez. auf den betroffenen Teil des Bauvorhabens für realistisch. Viele Grüße
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#3

04.05.2019, 08:55

Im Zweifel würde ich den Geschäftswert nach § 52 Abs. 5 und Abs. 3 GNotKG berechnen.
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