Erklärung wegen Spendersamenbehandlung

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maddii
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#1

23.04.2019, 16:16

Hallo zusammen,

heute hat mich ein eher etwas selteneres Thema im Büro getroffen.


Wir hatten Eheleute hier, die keine Kinder zusammen bekommen können, da er unfruchtbar ist. Nun wollen die, dass die Frau durch eine Spendersamenbehandlung schwanger wird. Jetzt mussten wir hier eine Erklärung notariell beurkunden (Wunsch der Klinik wo die sich behandeln lassen).

Wie rechne ich sowas ab? Kann ich das überhaupt abrechnen oder zählt das als Anerkennung und ich kann nur die Auslagen in Rechnung stellen ? :kopfkratz


:thx
:katze1 Wer meint Glück könne man nicht anfassen hat noch nie eine Katze gestreichelt :katze3 :katze2
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Lovis
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#2

23.04.2019, 19:04

Hallo!

Wir haben diese Erklärungen ab und an und mein Chef hat überschlagen, dass die Erklärung über die Freistellung des Samenspenders von den ihn treffenden Unterhaltspflichten mindestens einen Wert von 80.000,00 EUR (Unterhalt für 16 oder 18 Jahre) hat und dementsprechend auch die Freistellung der behandelnden Ärzte, also 160.000,00 EUR für beide Erklärungen.

Hinzukommen die Erklärungen des Lebensgefährten die Adoption nach Geburt zu beantragen (5.000,00 EUR) und Unterhalt zu zahlen (bemessen nach dem Gehalt und der Düsseldorfer Tabelle).

Viele Grüße
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Martin Filzek
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#3

23.04.2019, 19:37

Man müsste den genaueren Inhalt der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen ansehen und dann abgleichen mit den in der Fachliteratur dazu unterbreiteten Bewertungsvorschlägen (Schlagwort im Sachregister Insemination in vorhandenen Kommentaren oder sonstigen Werken), z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2192 - 2198 auf ca. einer guten DIN-A-4-Seite, wobei Unterhaltsvereinbarungen ab Rn. 2195 auf 1/2 Seite behandelt sind, oder ausführlicher Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 18.89 -18.132 mit diversen Bewertungsbeispielen S. 888 - 896 oben.
Die Bewertung für Unterhalt wird dabei wegen der Bedingtheit des Entstehens und des Wegfalls und unter Hinweis auf § 52 Abs. VI S. 3 GNotKG nur mit dem maximal zehnfachen Jahreswert der Unterhaltsverpflichtung angesetzt und als zusätzlich weiter minderbar wegen § 52 VI S. 3 angesehen (vgl. Rn. 18.111 am Ende S. 892 unten).
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