Erbauseinandersetzung/ÜV + Vormerkung an weiterer Immobilie
Verfasst: 17.04.2019, 13:08
Hallo zusammen
Hier wurde ein Erbauseinandersetzungsvertrag bzgl. einer Immobilie beurkundet.
Mutter = Eigentümerin zu 1/2 Anteil
Mutter + die 2 Töchter = Eigentümer in Erbengemeinschaft (nach dem verstorbenen Vater) des weiteren 1/2 Anteils.
Tochter A erhält die Immobilie zu Alleineigentum (im Wege der Erbauseinandersetzung den 1/2 Anteil des Vaters + die Mutter überträgt ihr zugleich ihren weitern 1/2 Anteil).
Der Mutter wird der Nießbrauch an der auseinandergesetzten Immobilie eingeräumt.
Tochter B wird an einer ganz anderen Immobilie (die nicht in den Nachlass fällt, sondern im Alleineigentum der Mutter steht und die Tochter B nach dem Tode der Mutter erben soll, es gibt hierzu einen entsprechenden Erbvertrag), eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingeräumt. In der Urkunde ist dies sehr knapp formuliert. "... (Die Mutter) verpflichtet sich, im Hinblick auf den Erbvertrag vom ...2001, das derzeit von ihr bewohnte Hausgrundstück XY-Straße 20 nicht anderweitig zu veräußern. Zu diesem Zweck soll eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. ... (Mutter) bewilligt und beantragt die Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch von xyz zugunsten von (Tochter B) eintragen zu lassen".
Wert der übertragenen/auseinandergesetzten Immobilie: 75.000,00 €
Wert der Immobilie, an der die Vormerkung eingetragen wird: 190.000,00 €
Ich bin nicht sicher, wie ich jetzt abrechnen muss.
Ich habe bisher dies überlegt:
- Auseinandersetzung (1/2 Anteil Vater): KV 21100, 2,0 aus 37.500,00 € (§ 97 Abs. 1)
- ÜV (1/2 Anteil Mutter): KV 21100, 2,0 aus 37.500,00 € (§ 97 Abs. 3)
-> Nießbrauch habe ich jetzt als Gegenleistung zur Übertragung der Mutter (ihres 1/2 Anteils) angesehen (wäre nach § 52 mit 5 x Jahreswert 2.500 € zu bewerten, die Mutter ist 80)
- Vormerkung für Tochter B = ???
(+ Vollzugsgebühr, da Löschungsunterlagen einzuholen sind, Auslagen Mwst.)
Mein Problem ist hauptsächlich diese Vormerkung. Ich denke, dass sie auf jeden Fall gesondert (unabhängig von der Auseinandersetzung/Übertragung) zu bewerten ist.
Aber was für eine Vormerkung ist es überhaupt? (wäre nett gewesen, wenn in der Urkunde ein bisschen mehr dazu stehen würden )
Ist das wohl als ein Ankaufs-/Erwerbsrecht für die Tochter B nach § 52 Abs. 1 S. 1 anzusehen? Oder ein Vorkaufsrecht nach § 52 Abs. 1 S. 2? Ich tendiere eher zu Erwerbsrecht... bin mir aber sehr unsicher.
Und ist hier evtl. auch zusätzlich noch eine Verfügungsbeschränkung der Mutter ("verpflichtet sich, nicht zu veräußern...") enthalten?
Für Tipps/Hinweise wäre ich sehr dankbar!
Hier wurde ein Erbauseinandersetzungsvertrag bzgl. einer Immobilie beurkundet.
Mutter = Eigentümerin zu 1/2 Anteil
Mutter + die 2 Töchter = Eigentümer in Erbengemeinschaft (nach dem verstorbenen Vater) des weiteren 1/2 Anteils.
Tochter A erhält die Immobilie zu Alleineigentum (im Wege der Erbauseinandersetzung den 1/2 Anteil des Vaters + die Mutter überträgt ihr zugleich ihren weitern 1/2 Anteil).
Der Mutter wird der Nießbrauch an der auseinandergesetzten Immobilie eingeräumt.
Tochter B wird an einer ganz anderen Immobilie (die nicht in den Nachlass fällt, sondern im Alleineigentum der Mutter steht und die Tochter B nach dem Tode der Mutter erben soll, es gibt hierzu einen entsprechenden Erbvertrag), eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingeräumt. In der Urkunde ist dies sehr knapp formuliert. "... (Die Mutter) verpflichtet sich, im Hinblick auf den Erbvertrag vom ...2001, das derzeit von ihr bewohnte Hausgrundstück XY-Straße 20 nicht anderweitig zu veräußern. Zu diesem Zweck soll eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. ... (Mutter) bewilligt und beantragt die Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch von xyz zugunsten von (Tochter B) eintragen zu lassen".
Wert der übertragenen/auseinandergesetzten Immobilie: 75.000,00 €
Wert der Immobilie, an der die Vormerkung eingetragen wird: 190.000,00 €
Ich bin nicht sicher, wie ich jetzt abrechnen muss.
Ich habe bisher dies überlegt:
- Auseinandersetzung (1/2 Anteil Vater): KV 21100, 2,0 aus 37.500,00 € (§ 97 Abs. 1)
- ÜV (1/2 Anteil Mutter): KV 21100, 2,0 aus 37.500,00 € (§ 97 Abs. 3)
-> Nießbrauch habe ich jetzt als Gegenleistung zur Übertragung der Mutter (ihres 1/2 Anteils) angesehen (wäre nach § 52 mit 5 x Jahreswert 2.500 € zu bewerten, die Mutter ist 80)
- Vormerkung für Tochter B = ???
(+ Vollzugsgebühr, da Löschungsunterlagen einzuholen sind, Auslagen Mwst.)
Mein Problem ist hauptsächlich diese Vormerkung. Ich denke, dass sie auf jeden Fall gesondert (unabhängig von der Auseinandersetzung/Übertragung) zu bewerten ist.
Aber was für eine Vormerkung ist es überhaupt? (wäre nett gewesen, wenn in der Urkunde ein bisschen mehr dazu stehen würden )
Ist das wohl als ein Ankaufs-/Erwerbsrecht für die Tochter B nach § 52 Abs. 1 S. 1 anzusehen? Oder ein Vorkaufsrecht nach § 52 Abs. 1 S. 2? Ich tendiere eher zu Erwerbsrecht... bin mir aber sehr unsicher.
Und ist hier evtl. auch zusätzlich noch eine Verfügungsbeschränkung der Mutter ("verpflichtet sich, nicht zu veräußern...") enthalten?
Für Tipps/Hinweise wäre ich sehr dankbar!