Erbauseinandersetzung/ÜV + Vormerkung an weiterer Immobilie

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elena94
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#1

17.04.2019, 13:08

Hallo zusammen :wink1

Hier wurde ein Erbauseinandersetzungsvertrag bzgl. einer Immobilie beurkundet.
Mutter = Eigentümerin zu 1/2 Anteil
Mutter + die 2 Töchter = Eigentümer in Erbengemeinschaft (nach dem verstorbenen Vater) des weiteren 1/2 Anteils.

Tochter A erhält die Immobilie zu Alleineigentum (im Wege der Erbauseinandersetzung den 1/2 Anteil des Vaters + die Mutter überträgt ihr zugleich ihren weitern 1/2 Anteil).
Der Mutter wird der Nießbrauch an der auseinandergesetzten Immobilie eingeräumt.

Tochter B wird an einer ganz anderen Immobilie (die nicht in den Nachlass fällt, sondern im Alleineigentum der Mutter steht und die Tochter B nach dem Tode der Mutter erben soll, es gibt hierzu einen entsprechenden Erbvertrag), eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingeräumt. In der Urkunde ist dies sehr knapp formuliert. "... (Die Mutter) verpflichtet sich, im Hinblick auf den Erbvertrag vom ...2001, das derzeit von ihr bewohnte Hausgrundstück XY-Straße 20 nicht anderweitig zu veräußern. Zu diesem Zweck soll eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. ... (Mutter) bewilligt und beantragt die Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch von xyz zugunsten von (Tochter B) eintragen zu lassen".

Wert der übertragenen/auseinandergesetzten Immobilie: 75.000,00 €
Wert der Immobilie, an der die Vormerkung eingetragen wird: 190.000,00 €

Ich bin nicht sicher, wie ich jetzt abrechnen muss.
Ich habe bisher dies überlegt:

- Auseinandersetzung (1/2 Anteil Vater): KV 21100, 2,0 aus 37.500,00 € (§ 97 Abs. 1)
- ÜV (1/2 Anteil Mutter): KV 21100, 2,0 aus 37.500,00 € (§ 97 Abs. 3)
-> Nießbrauch habe ich jetzt als Gegenleistung zur Übertragung der Mutter (ihres 1/2 Anteils) angesehen (wäre nach § 52 mit 5 x Jahreswert 2.500 € zu bewerten, die Mutter ist 80)
- Vormerkung für Tochter B = ???
(+ Vollzugsgebühr, da Löschungsunterlagen einzuholen sind, Auslagen Mwst.)

Mein Problem ist hauptsächlich diese Vormerkung. Ich denke, dass sie auf jeden Fall gesondert (unabhängig von der Auseinandersetzung/Übertragung) zu bewerten ist.
Aber was für eine Vormerkung ist es überhaupt? (wäre nett gewesen, wenn in der Urkunde ein bisschen mehr dazu stehen würden :roll: )
Ist das wohl als ein Ankaufs-/Erwerbsrecht für die Tochter B nach § 52 Abs. 1 S. 1 anzusehen? Oder ein Vorkaufsrecht nach § 52 Abs. 1 S. 2? Ich tendiere eher zu Erwerbsrecht... bin mir aber sehr unsicher.
Und ist hier evtl. auch zusätzlich noch eine Verfügungsbeschränkung der Mutter ("verpflichtet sich, nicht zu veräußern...") enthalten?

Für Tipps/Hinweise wäre ich sehr dankbar! :-D
Liebe Grüße :wink1
Eli
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Katty
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#2

23.04.2019, 14:39

Hallo Elena,

du hast zwischenzeitlich bestimmt schon abgerechnet :lol:
ich geb' trotzdem mal meinen Senf dazu.

2,0 auf 75.000,-- EUR .. jupp
Vormerkung nach § 51 Abs. 1 S. 1 mit vollem Wert des Objekts .. recht so
ABER mir stellt sich die Frage, ob die Vormerkung mit 0,5 Gebühr zu Buche schlägt nach Nr. 21201 (nur Eintragungsantrag)
oder mit 2,0 Gebühr, weil vertragliche Vereinbarung - Mutter verpflichtet sich gegenüber Tochter B, nicht anderweit zu veräußern und Tochter B müsste diese Verzichtserklärung doch annehmen :kopfkratz
Bei 2,0 Gebühr § 94 beachten!

Ich hätte kundenfreundlich die 0,5 Gebühr genommen.

Liebe Grüße :wink1
elena94
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#3

23.04.2019, 16:46

Hallo Katty,

nein, habe ich leider bislang nicht - die Abwicklung des Vertrages (es sind noch LBs einzuholen etc.) habe ich soweit auf den Weg gebracht, aber die Akte liegt hier noch immer auf meinem Tisch, wegen der Abrechnung. :oops: :lol:

Ok, also siehst du es auch so, dass es sich um ein Recht gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 handelt und somit = voller Wert.
Wegen der KV-Nr. bin ich auch noch am überlegen. :roll: Der Paragraph bzgl. der Rechtseinräumung ist im Vertrag wirklich sehr knapp gehalten. Eine Annahmeerklärung o.ä. der Tochter ist dort nicht enthalten. Es wird lediglich von Seiten der Mutter erklärt, dass sie sich verpflichtet, die Immobilie eben nicht zu veräußern. Dann bewilligt und beantragt sie die Eintragung der Vormerkung zugunsten ihrer Tochter. Die Tochter selbst gibt hier in dem Absatz dazu keine Erklärung ab.

Könnte man dann wohl guten Gewissens die 21201 anwenden? :mrgreen:
Liebe Grüße :wink1
Eli
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