Gesellschafterbeschluss
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- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Das korrekte Gebührenzitat wäre m. E. KV 24100 i.V.m. KV 21100.
KV 24102 kann es überhaupt nicht sein, dann müsste ja ein Beschluss bei Beurkundung zu einer 0,5-Gebühr (z. B. KV 21201) führen was ausweislich der Überschrift zu KV 21100 (2,0-Gebühr) nicht der Fall ist. Wahrscheinlich bist du auf diese Idee gekommen, indem statt "Beschluss" an rechtsgeschäftliche Zustimmung gedacht wurde (wofür früher in KostO eine halbe Gebühr entstanden war, ist im GNotKG aber seit 2013 auf eine 1,0-Gebühr KV 21200 geändert, und für Beschlüsse werden die Gebühren- und Wertvorschriften für rechtsgeschäftliche Zustimmungen nicht angewandt).
Die KV-Nummer aus dem ersten Abschnitt in Teil 2 GNotKG ist zusätzlich neben der Entwurfsgebühr anzugeben, damit der Kostenschuldner weiß, weshalb man auf den konkreten Gebührensatz (hier 2,0) kommt, was sonst ja nicht so leicht nachvollziehbar wäre.
Die Antwort setzt natürlich auch voraus, dass der Entwurf nicht beurkundngspflichtig war (sonst wäre der bl0ße Entwurf mit U.-Begl. ja unrichtige Sachbehandlung, § 21 GNotKG, und ein Auftrag zum Entwurf - dies kann auch konkludent geschehen - erteilt war).
KV 24102 kann es überhaupt nicht sein, dann müsste ja ein Beschluss bei Beurkundung zu einer 0,5-Gebühr (z. B. KV 21201) führen was ausweislich der Überschrift zu KV 21100 (2,0-Gebühr) nicht der Fall ist. Wahrscheinlich bist du auf diese Idee gekommen, indem statt "Beschluss" an rechtsgeschäftliche Zustimmung gedacht wurde (wofür früher in KostO eine halbe Gebühr entstanden war, ist im GNotKG aber seit 2013 auf eine 1,0-Gebühr KV 21200 geändert, und für Beschlüsse werden die Gebühren- und Wertvorschriften für rechtsgeschäftliche Zustimmungen nicht angewandt).
Die KV-Nummer aus dem ersten Abschnitt in Teil 2 GNotKG ist zusätzlich neben der Entwurfsgebühr anzugeben, damit der Kostenschuldner weiß, weshalb man auf den konkreten Gebührensatz (hier 2,0) kommt, was sonst ja nicht so leicht nachvollziehbar wäre.
Die Antwort setzt natürlich auch voraus, dass der Entwurf nicht beurkundngspflichtig war (sonst wäre der bl0ße Entwurf mit U.-Begl. ja unrichtige Sachbehandlung, § 21 GNotKG, und ein Auftrag zum Entwurf - dies kann auch konkludent geschehen - erteilt war).
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