Abrechnung Kv

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#1

27.03.2019, 15:40

Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen, in dem der Kaufpreis v. 175.000,00 € dem Käufer seitens des Verkäufers als Darlehen in gleicher Höhe gewährt wird (Darlehehnsvereinbarung ist in der Urkunde enthalten), das grundbuchlich gesichert werden soll. Zur weiteren Absicherung des Darlehens hat sich der Käufer verpflichtet, eine Lebensversicherung über 150.000,00 € abzuschließen. Mein Problem ist nun der Geschäftswert. Zunächst wollte ich von 350.000,00 € ausgehen. Nun habe ich Probleme mit der Lebensversicherung. Ist diese Verpflichtung zusätzlich zu bewerten (also Wert: 500.000,00 €) oder fällt sie unter § 109?
Martin Filzek
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#2

27.03.2019, 16:22

Zur Frage, ob die Darlehensgewährung eine bloße gegenstandsgleiche Stundung des Kaufpreises ist, oder gegenstandsverschieden, siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2412 - 2413.
Wahrscheinlich wird man hier von sofortiger Fälligkeit und damit Selbständigkeit und Gegenstandsverschiedenheit des Darlehensvertrags entspr. Rn. 2413 in Streifzug ausgehen können, also 350.000 Euro Gesamtwert §§ 35, 86.

Die Verpflichtung zur Lebensversicherung über Teilbetrag 150.000 Eurowäre in jedem Fall als zur weiteren Absicherung dienende Absichtserklärung / nähere Ausgestaltung entweder des Darlehensvertrags oder des Kaufvertrags (einschließlich dazu gegenstandsgleicher Stundung) gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 GNotKG und auf keinen Fall auch noch zusätzlich zu bewerten. Es wird ja auch kein Vertrag mit der Lebensversicherung oder eine Verpflichtung dazu (jedenfalls nicht als selbständige Verpflchtung) beurkundet, denke ich.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

27.03.2019, 16:56

Vielen Dank für die schnelle Antwort
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