Kostenrechnung Übertragsvertrag u. Scheidungsfolgenvereinbarung

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debi
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#1

27.03.2019, 09:53

Ich brauche Eure Hilfe... wir haben in einer Urkunde einen Übertragsvertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet.
1. Teil Übertragsvertrag
Übertragung 1/2 Anteil von Frau auf Mann. Grundstück unbebaut. Wert übertragener 1/2 Anteil: 14.750,00 EUR.
Ehel. haben Grundschuld aufgenommen über 435.000,00 EUR (nocht nicht ausgezahlt nur aufgenommen)
Frau soll aus Mithaft entlassen werden. Mann trägt Verbindlichkeiten alleine
Als Ausgleich für die Übertragung des 1/2 Anteils und zum Ausgleich eines Zugewinns kriegt sie zwei Lebensversicherungen Rückkaufswert je 21.488,07 EUR.

2. Scheidungsfolgenvereinbarung
Verzicht Geltendmachung Zugewinnausgleichsansprüche
Vereinbarung Güterstand Gütertrennung. Eintragung im Güterrechtsregister wird beantragt in Urkunde jedoch nur nach besonderer schriftlicher Anweisung erfolgen
Verzicht auf Geltendmachung Erb- u. Pflichtteilsansprüche
Versorgungsausgleich soll entspr. gesetzl. Vorschriften durchgeführt werden

Eintragung Zentrale Testamentsregister bzgl. Erbverzicht ist erfolgt.

Reinwert des beiderseitigen Vermögen ist 71,976,00 EUR


Da ich nach über 10 Jahren wieder neu angefangen habe und mit dem GNotKG noch auf dem Kriegsfuß stehe wäre ich für Tips sehr dankbar.
Martin Filzek
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#2

27.03.2019, 11:08

Mit dem GNotKG hat sich gegenbüer dem Rechtssand vor 10 Jahren in Bezug auf Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen vor allem Folgendes geändert:

- modifizierter Reinwert

statt früher "nur" Reinwert im "neuen" Wert-§ 100 GNotKG (für Verfügungen von Todes wegen ähnlich in § 102).
Das heißt, Verbindlichkeiten werden nur noch bis maxmimal 50 % vom Aktivvermögen abgezogen, wobei dies für jeden einzelnen Ehegatten bzw. Verlobten gesondert durchzuführen ist. Wenn wir in deinem Beispielsfall mal unterstellen, keiner der beiden Eheleute hätte mehr als 50 % Schulden bei seinem Aktivvermögen, würde der im Sachverhalt genannte Wert des Reinvermögens natürlich "stimmen" und könnte den Wert für die Scheidungsfolgenvereinbarung bilden (für den Teil, mit dem auf Zugewinn verzichtet wird und zur Gütertrennung gewechselt wird).
Ratsam ist für alle Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen seit Inkrafttreten GNotKG aber immer, je Ehegatte gesondert nach dem Aktivvermögen und den jeweiligen Verbindlichkeiten zu fragen, um so zu dokumentieren, dass § 100 GNotKG richtig angewandt wurde bei der Ermittlung des Geschäftswertes.
Mit obigen bisherigen knappen Angaben von nur "Reinvermögen ist ....." wäre das allein nicht möglich und es könnte erstens von Kostenrevision beanstandet werden und ist zweitens natürlich auch schädlich, weil in Einzelfällen der Wert, wenn mehrals 50 % dabei abgezogen wurden - der Wert dann zu niedrig ermittelt wurde.

- Regelung in § 111 Nr. 2 von Eheverträgen als stets besonderer Beurkundungsgegenstand

führt dazu dass anders als zur KostO-Zeit eine gelegentlich eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit beurkundete Immobilienübertragung stets als verschiedener Gegenstand zu werten ist und nicht mehr als gegenstandsgleich zur Durchführung angesehen werden kann (was hier bei der zum Ausgleich von Zugewinnausgleichsansprüchen dienenden Übertragung von 1/2 G'rundtücksanteil zur KostO-Zeit möglich gewesen wäre). Deshalb sind also die Übertraqungen gesondert zu werten und die Gesamtsumme §§ 35, 86 bildet dann den Gesamtbeurkundungsverfahrenswert, aus dem die einheitliche 2,0-Gebühr für einerseits Übertragung und andererseits Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung mit Wechsel zur Gütertrennung entstehen.

Soweit zum Zugewinnausgleich nur Geldansprüche gezahlt werden, ist dies wohl noch gegenstandsgleich.

Wert des Übertragungsvertrags hier wohl nach den dazu als Gegenleistung § 97 III genannten Übertragungen von Lebensversicherungen die beiden Rückkaufswerte von insgesamt 42.976,14 Euro.

Wert des Ehevertrags bzw. der Scheidungsfolgenvereinbarung der genannte Reinwert des gemeinsamen Vermögens mit obigen Vorbehalten zur richtigen Ermittlung nach dem neuen § 100.

Wenn es heißt, der Versorgungsausgleich soll nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden, ist insoweit also keine rechtsgeschäftlche Änderung vereinbart und es handelt sich um eine rein deklaratorische erläuternde Feststellung ohne besonderen Wert, d. h. Wert null.

Gesondert hinzu zu rechnen ist aber der Wert der gegenseitigen Erb- und Pfichtteilsverzichte. Hierzu müsste man wissen, wie sich das Vermögen der einzelnen Ehegatten, das nur mit einem gemeinsamen Reinvermögenswert genannt ist, auf die beiden verteilt, und nach dem höherwertigen Vermögen unter Berücksichtigung der gesetlichen Erbquoten (dazu müsste man noch fragen, welche sonstigen Abkömmlinge da sind und im BGB oder Buch zu gesetzlichen Erbanteilen Ehegatten, z. B. Faßbender u.a. Notariatskunde, die entsprechenden Pflichtteile raussuchen, und dann den gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht entspr. genauer bewerten (siehe hierzu z. B. Notarkasse München, Sreifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 661, 983 ff. oder andere vielfältige Anleitungsliteratur, z. B. auch Ländernotarkasse Leipzig, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017 ...). Klingt und ist kompliziert, wahrscheinlich kommt bei den genannten "Reinvermögenswerten" aber nicht viel bei genauester Untersuchung heraus, was stark von dem häufig - eigentlich nicht ganz genau - von vielen grob geschätzten 5.000 Euro Regelauffanghilfswert § 36 II, III GNotKG abweicht, weshalb viele evtl. hierauf zurückgreifen würden mit der Begründung, ein genauerer Wert lasse sich nicht ermitteln. Nicht ganz richtig und korrekt, aber wie gesagt könnte bei den evtl. geringen Werten hier eine zu eingehende Untersuchung auf den Wert des Pflichtteilsverzichts und die zahlreichen Nachfragen nach den einzelnen Vermögensständen bei beiden Ehegatten den Ansatz von 5.000 Euro ein wenig rechtfertigen.

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P.S. Fraglich ist noch, ob die Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Mann allein bei dem Übertragungsvertrag noch zu den übernommenen Gegenleistungen zählt, etwa durch Hinzurechnung des halben Valutastands der Belastungen zum aufgenommenen Kredit, von dem die Ehefrau ja freigestellt werden soll. Müsste man noch genauer wissen, wie das im Einzelnen formuiert ist.
Die Überwachung bzw. Einholung der Freistellungserklärung wird zur Betreuungsgebühr KV 22200 führen, die dann nach § 113 Abs. 1 GNotKG den vollen Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens (§§ 35, 86, also einschließlich Scheidungsfolgenvereinbarung und gegens. Erb- und Pflichtteilsverzicht) hat.
Entgeltliche genauere Prüfungen auch immer möglich im Rahmen des Notarkosten-Dienst-Angebots, siehe auch auf der genannten Internetseite www.filzek.de.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
debi
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#3

27.03.2019, 11:24

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort....werde es mir jetzt in Ruhe durchlesen und mir Gedanken machen
debi
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#4

31.05.2019, 11:20

So... ich muss gestehen dass ich die Abrechnung immer vor mir herschiebe.. jetzt ist die Umschreibung erfolgt und es nützt nichts...jetzt muss die Akte abgerechnet werden. Leider klappt das nicht wirklich...

Das erste Problem was ich habe:

Im Vertrag wird festgehalten, dass die Kosten der Urkunde und des Vollzugs bezügl. der Übertragung der Ehemann trägt.
Die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung jedoch beide Eheleute je zur Hälfte.
Da ich ja eigentlich alle Werte zusammenrechnen muss und davon dasnn eine 2,0 Gebühr nehmen muss darf ich die Rechnung doch nicht splitten oder? Also ich kann nicht die Werte für die Übertragung nehmen und davon eine 2,0 Gebühr und die Werte für die Scheidungsfolgenvereinbarung und davon eine 2,0 Gebühr...oder?

Ferner wird im Vertrag folgendes vereinbart:

Der Übergeber überträgt 1/2 Anteil am vorstehenden Grundbesitz....
Das in Abt. III eingetragene Grundpfandrecht (435.000 €) wird vom Erwerber übernommen dinglich u. persönlich. Bzgl. der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten besteht eine gesamtschuldnerische Haftung...Es ist beabsichtigt eine Haftentlassung bezg. Eschienenen zu 1. zu erreichen. Beteiligten geben an, dass die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten derzeit noch nicht valutieren, da dass Darlehen noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Als Ausgleich für die Übertragung des 1/2 Miteigentumsanteils und zum Ausgleich eines Zugewinns verpflichtet sich der Erschienene zu 2. die folgenden Lebensversicherungen auf die Erschienene zu 1 zu übertragen:

1).... Rückkaufswert: 21.488,07 €
2)... Rückkaufswert 21.488,08 €

Am Ende werden folgende Werte angegeben:

Für den übertragenen 1/2 Anteil am Grundbesitz 14.750,00 €
interne Haftungsübernahme Kredit Voba: 157.500,00 €
Übertragung Lebensversicherungen: 42.976,14€
Reinwert beiderseit. Vermögen: 71.976,00 €

Ich würde jetzt folgende Werte nehmen für meine Rechnung:

a) Wert für Übertragung 42.976,14 €
(=Wert Lebensversicherungen....die 14.750,00 € Wert für Übertragung 1/2 Anteil am Grundbesitz werden nicht berücksichtigt?)

b) Wert Scheidungsfolgenvereinbarung: 71.976,00 €
(= Wert Reinvermögen)

c) Erb- und Pflichtteilsverzicht: 5.000,00 €

von allen Werten zusammengerechnet dann eine 2,0 Gebühr und eine Betreuungsgebühr 22200

Ich wäre wirklich sehr dankbar wenn Sie mir nochmal helfen könnten Herr Filzek....
Martin Filzek
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#5

31.05.2019, 16:57

debi hat geschrieben:
31.05.2019, 11:20
So... ich muss gestehen dass ich die Abrechnung immer vor mir herschiebe.. jetzt ist die Umschreibung erfolgt und es nützt nichts...jetzt muss die Akte abgerechnet werden. Leider klappt das nicht wirklich...

Das erste Problem was ich habe:

Im Vertrag wird festgehalten, dass die Kosten der Urkunde und des Vollzugs bezügl. der Übertragung der Ehemann trägt.
Die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung jedoch beide Eheleute je zur Hälfte.
Da ich ja eigentlich alle Werte zusammenrechnen muss und davon dasnn eine 2,0 Gebühr nehmen muss darf ich die Rechnung doch nicht splitten oder? Also ich kann nicht die Werte für die Übertragung nehmen und davon eine 2,0 Gebühr und die Werte für die Scheidungsfolgenvereinbarung und davon eine 2,0 Gebühr...oder?

Teilantwort hierzu: Die Vermutung im letzten Fragesatz ist richtig, man kann nicht dann, wenn aus dem Gesamtwert §§ 35, 86 eine Gesamtgebühr in einer bestimmten Gebührenhöhe entsteht, so tun, als seien es verschiedene einzelne Urkunden über die einzelnen Gegenstände und daraus dann jeweils 2,0-Gebühren gesondert berechnen, denn hierdurch würden die Beteiligten ja den Degressionsvorteil der Gebührentabelle verlieren und der Notar mehr berechnen, als ihm zusteht.
Was im vorletzten Fragesatz steht mit "splitten": Splitten im Sinne von quoteln wie bei Anwaltskostensachen mit Kostenaufteilung in einem bestimmten Verhältnis wäre ok und nach der hier getroffenen internen Gebührenvereinbarung der richtige Weg. Das heißt, man müsste zwei Kostenrechnungen schreiben, eine für den Ehemann allein, der die (anteiligen) Kosten der Übertragung trägt, und eine für beide Ehegatten, welche die sonstigen Kosten tragen. In allen Kostenrechnungen sind dann die tatsächlich aus den Gesamtwerten §§ 35, 86 entstehenden Gebühren aufzuführen, darunter dann auszuweisen: Hiervon tragen Sie nach der internen Kostenvereinbarung in § / Teil ... der Urkunde folgenden Bruchteil: ..../........ = .......... Euro. Vor dem Zähler des Bruchteils ist dann m. E. am besten der Wert für die Übertragung anzugeben (hier würde ich den Verkehrswert des übertragenen 1/2 Anteils nehmen, denn die als "Gegenleistung" übertragenen Rückkaufswerte betreffen ja zum Teil den entstandenen ausgeglichenen Zugewinnausgleichs-Anspruch aus den sonstigen Vereinbarungen) und als "Nenner" des Bruchteils (also an der Stelle hinter dem Schrägstrich wäre dann der Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens anzugeben in der Rechnung an den Ehemann allein, und entsprechend der verbleibende Wertanteil als Zähler in der zweiten Rechnung für beide Eheleute zu den sonstigen Kosten.


Ferner wird im Vertrag folgendes vereinbart:

Der Übergeber überträgt 1/2 Anteil am vorstehenden Grundbesitz....
Das in Abt. III eingetragene Grundpfandrecht (435.000 €) wird vom Erwerber übernommen dinglich u. persönlich. Bzgl. der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten besteht eine gesamtschuldnerische Haftung...Es ist beabsichtigt eine Haftentlassung bezg. Eschienenen zu 1. zu erreichen. Beteiligten geben an, dass die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten derzeit noch nicht valutieren, da dass Darlehen noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Als Ausgleich für die Übertragung des 1/2 Miteigentumsanteils und zum Ausgleich eines Zugewinns verpflichtet sich der Erschienene zu 2. die folgenden Lebensversicherungen auf die Erschienene zu 1 zu übertragen:

1).... Rückkaufswert: 21.488,07 €
2)... Rückkaufswert 21.488,08 €

Am Ende werden folgende Werte angegeben:

Für den übertragenen 1/2 Anteil am Grundbesitz 14.750,00 €
interne Haftungsübernahme Kredit Voba: 157.500,00 €
Übertragung Lebensversicherungen: 42.976,14€
Reinwert beiderseit. Vermögen: 71.976,00 €

Teilantwort hierzu: Wenn das Darlehen noch nicht in Anspruch genommen wurde, stellt sich vielleicht die - hier aus der Ferne ohne nähere Angaben zum Akteninhalt usw. noch schwieriger als für Euch zu beantwortende - Frage, ob nicht auch möglich gewesen wäre, dass das vorgesehene Darlehen erst mal überhaupt nicht in Anspruch genommen wird und gegenüber der Bank die Eheleute den Kreditantrag zurück nehmen und danach nur der Ehemann allein als Schuldner sich anbietet. Ich kann das alles von hier nicht sicher beurteilen und ggf. ist eine Rücksprache mit deinen Chefs durch dich und weitere Ermittlungen hierzu notwendig, würde ja ggf. unter "§ 21 GNotKG fallen, wenn es so kostengünstiger bei gleicher Sicherheit möglich gewesen wäre.
Gegen diese Annahme spricht dann aber dass von einer "dinglich gesicherten Verbindlichkeit" die Rede ist.
Weitere Verwirrung stiftet für mich die Wertangabe für das Gesamtrecht mit 435.000 Euro während unten bei den Wertangaben der damit m. E. nicht zusammen passende Betragvon 157.500 Euro "interne Haftungsübernahme Kredit voba" angegeben ist. Hellsehen und wissen, was richtig ist, kann nich auch nicht. Bei den eigenen in der Regel nur entgeltlich mögtlichen Notarkosten-Dienst-Aufträgen habe ich es in der Regel immer insofern einfacher, dass mir nicht nur ausschnittsweise widersprüchliche einzelne Formulierungen übermittelt werden, sondern der anonymisierte Gesamtinhalt der Urkunden wenigstens, was dann viel weniger beim Rätselraten und Rückfragen usw. macht. Das ist bei vielen Forenfragen hier und in anderen Foren immer sehr undankbar.

Bei dem angegebenen Reinwert beiderseit. Vermögen siehe obige Hinweise schon zu den Änderungen durch GNotKG, wonach es bei §§ 100, 102 für Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen neue Regeln zum nur begrenzten Schuldenabzug bis zu 50 % des Aktivvermögens gibt. Inwiefern dem Rechnung getragen wurde (zweifelhaft wenn der Kredit über 435.000 Euro oder 157.500 Euro oder verdoppeltem Wert davon beim Aktivvermögen zu berücksichtigen wäre) kann ich auch aus der Ferne noch schlechter beurteilen als du bzw. euer Büro.


Ich würde jetzt folgende Werte nehmen für meine Rechnung:

a) Wert für Übertragung 42.976,14 €
(=Wert Lebensversicherungen....die 14.750,00 € Wert für Übertragung 1/2 Anteil am Grundbesitz werden nicht berücksichtigt?)

b) Wert Scheidungsfolgenvereinbarung: 71.976,00 €
(= Wert Reinvermögen)

c) Erb- und Pflichtteilsverzicht: 5.000,00 €

von allen Werten zusammengerechnet dann eine 2,0 Gebühr und eine Betreuungsgebühr 22200

Ich wäre wirklich sehr dankbar wenn Sie mir nochmal helfen könnten Herr Filzek....
Teilantwort; Kann ich nicht ganz, siehe obige Hinweise, und ergänzend noch: Zu Erb- und Pflichtteilsverzichten wie schon in frühere Antwortbeitrag gesagt besser auch § 100 anwenden, was sehr kompliziert ist und die Angabe welcher Ehegatte genau welches einzelne bereinigte / modifizierte (50 %-Abzug maximal beachten) Reinvermögen hat.
Die Einholung einer Haftentlassungserklärung bei Gläubigerin für Ehefrau würde keine Betreuungsgebühr auslösen, sondern könnte unter VOllzugsgebühr KV 22110 fallen (siehe Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 8). Ob daneben zusätzlich eine Betreuungsgebühr KV 22200 Nr. 3 anfallen kann, z. B. wenn die Eigentumsumschreibung von der Vorlage der Haftentlassungserklärung abhängig gemacht ist, müsste man anhand des genauen Urkundenwortlauts und der Aufträge der Beteiligten sowie auch der Kommentarliteratur zu Vollzugs- und Betreuungsgebühren noch mal genauer prüfen.[

Ich hoffe, die mir zumutbar gewesenen weiteren kostenfreien und unverbindlichen Hinweise haben dennoch ein klein wenig wieder weiter geholfen. Auf die Seminarangebote und Hilfen im Rahmen des genauer und entgeltlich möglichen Notarkosten-Dienst-Angebots oder eine Kombination aus beidem bei Inhouse-Seminaren (alles bei www.filzek.de) erlaube ich mir trotz nahezu sicheren Wissens um die Vergeblichkeit noch einmal hinzuweisen.

P.S. Vielleicht haben inzwischen bzw. nachfolgend auch andere Forenteilnehmer Zeit, Ergänzendes und Berichtigendes zu obigen Hinweisen mitzuteilen./i]
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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03.06.2019, 08:56

Danke dass Sie sich Zeit für mich genommen haben....ein Notarkostenseminar ist geplant...muss ein passendes Datum finden...
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