Sicherungshypothek zur Sicherung einer notariellen Kostenberechnung

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maxundmoritz_2005
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#1

21.03.2019, 11:29

Hallo zusammen!

Folgender Fall liegt hier vor:

Kaufvertrag und Finanzierungs-GS wurden beurkundet, alles abgewickelt und EiUmschreibung ist erfolgt.

Dem Käufer wurden die Rechnungen (2 Stück) für die Beurkundungen übersandt, hat aber nicht gezahlt, daher wurden beide Kostenberechnungen für vollstreckbar erklärt und dem Käufer per GV zugestellt.

Später wurde dann auf dem Kaufobjekt eine Sicherungshypothek für beide KRs eingetragen.

Danach wurde dann der Verkäufer aufgefordert, als Zweitschuldner die Kosten anzuweisen, was dieser auch getan hat. Der Witz an der Sache ist, dass der Verkäufer beruflich als Obergerichtsvollzieher tätig ist.

Der Verkäufer hat nun schriftlich um Abtretung der Sicherungshypothek auf ihn gebeten und weiterhin um Überlassung der vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Kostenberechnungen mit entsprechender Rechtsnachfolgeklausel gebeten. Hier ist wohl einiges schief gelaufen, da der vormalige Bürovorsteher (Sache ist 2015 beurkundet worden) dem Verkäufer erklärt hat „zahl und ich gebe Dir dann alles“. Meines Erachtens hätte die Zweitschuldnerhaftung bereits vor Eintragung der Zwangssicherungshypothek gegriffen und nach Eintragung ist diese ausgehebelt.

Nun will der Ersatzschuldner (Verkäufer) nach Zahlung den Titel ausgehändigt haben, den wir vorher auf ihn als Gläubiger umschreiben sollen.

Ich sage es geht nicht, da Gebührenerhebung über die BNotO als (persönliche) Amtspflicht des Notars gestaltet ist, dürfte auch aus dienstrechtlichen Gründen die Forderungsabtretung durch den Notar an Dritte unzulässig sein. Darüber hinaus ist eine Hypothek (Zwangssicherungshypothek) forderungsabhängig und ist mit Zahlung erfüllt. All dies kann ich leider nicht gesetzlich in Worte fassen und damit auch nicht meinen Chef überzeugen ;-)

Ich meine der Ersatzschuldner (Verkäufer) muss mittels RA die Kosten eintreiben. Die gesicherte Forderung ist wegen der Höchstpersönlichkeit des öffentlichen Amtes und des Kostenanspruchs nicht abtretbar. Die Hypothek sichert daher auch keinen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (§ 426 BGB), sondern ist durch Zahlung durch den Zweitschuldner erloschen. Das Grundbuch ist unrichtig und muss berichtigt werden.

Das DNotI ist für berufsrechtliche und kostenrechtliche Fragen nicht zuständig und wir hier ideenlos, hilflos, ahnungslos…

Im Übrigen sagen die zuständigen Rechtspfleger in dieser Sache "alles kein Problem, notarielle Abtretungserklärung und gut ist"

Wer kann mir helfen???
...
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#2

21.03.2019, 13:34

Eine Abtretungserklärung ist natürlich Unsinn. Eure Forderung ist durch Zahlung erloschen. Damit steht euch die Hypothek nicht mehr zu.

Erloschen ist die Hypothek aber auf keinen Fall. Entweder sie ist nach §§1163 I 2, 1177 I BGB zur Eigentümergrundschuld geworden oder sie ist nach §1164 I BGB auf den Verkäufer übergegangen. Dann solltet eine Quittung (in Form des §29) erteilen.

Ob §1164 I BGB auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet hab ich nicht geprüft, würde es aber vermuten.
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