Treuhandgebühr

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ultuna

#1

08.03.2019, 11:05

Hallo zusammen,

in einer KV-Angelegenheit bin ich mir nicht sicher, ob eine Treuhandgebühr berechnet werden kann.

Sachverhalt: Im Grundbuch sind zwei Grundschulden eingetragen. Der Notar holt die Löschungsbewilligungen ein, diese werden auflagenfrei übersandt.
Fälligkeitsvoraussetzung ist u.a. die Vorlage einer Erklärung der Stadt, dass keine rückständigenn Grundbesitzabgaben bestehen.
Der Notar wird beauftragt, diese Erklärung einzuholen. Die Stadt teilt auf Anfrage den rückständigen Betrag der Grundbesitzabgaben mit.
Ferner wird das Negativattest der Stadt eingeholt.

M.E. entstehen folgende Kosten:
Der Käufer trägt die Vollzugsgebühr i.H.v. 50,00 € (Negativattest)
Der Verkäufer trägt die Vollzugsgebühr für die Einholung der Lösch.bew. abzügl. des 50,00€-Anteils des Käufers.
Ferner trägt der Käufer die Betreuungsgebühr für die Fälligkeitstellung des KP.

Frage: Ist für die Berücksichtigung der Forderung der Stadt bei Fälligstellung des KP auch die Treuhandgebühr angefallen? Oder darf der Notar diese wg. Fehlens einer "echten" Treuhandauflage nicht berechnen? Eine Betreuungsgebühr hierfür entfällt m.E., da diese bereits der Käufer für die Fälligstellung des KP trägt und nur einmal berechnet werden darf.

Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar! :thx

LG Ultuna
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

08.03.2019, 15:39

Wenn die Stadt die Verwendung einer übersandten Urkunde oder Bescheinigung nicht von der Zahlung der rückständigen Abgaben abhängig gemacht hat - davon ist wohl auszugehen - sind die Voraussetzungen für eine Treuhandgebühr KV 22201 wohl nicht erfüllt und eine solche Gebühr entsteht dann natürlich nicht.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
ultuna

#3

11.03.2019, 10:38

Ok, ich hatte es befürchtet.... Vielen Dank für die Antwort.
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