Guten Tag,
ich habe da einen etwas speziellen Fall.
Eine GmbH erhöht ihr Stammkapital (Barkapitalerhöhung) um einen Kleinbetrag und gleichzeitig werden Firmenanteile in die Kapitalrücklage eingebracht. Es wurde aus steuerlichen Gründen so gemacht. Also Kapitalerhöhung, Anteilsabtretung und Übernahme der neuen Geschäftsanteile. Es geht "leider" um mehrere Mio. €. Ist das ein einheitlicher Kapitalerhöhungsvorgang mit dem Höchstbetrag von € 5 Mio. oder können mehrere Gebühren anfallen auf den Gesamtwert? Kann zusätzlich noch eine Betreuungsgebühr berechnet werden?
Beim Berechnen einer 2,0 Gesamtgebühr kommen so hohe Zahlen heraus.
Ganz vielen Dank!
Kapitalerhöhung und Abtretung
Um das Ganze etwas mit Zahlen zu füllen: Das Stammkapital wird in bar um € 500 erhöht. In die Kapitalrücklage werden Firmenanteile im Wert von € 20 Mio. eingestellt und von den bisherigen Eigentümern an die GmbH mit dem nun erhöhten Kapital übereignet.
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2199
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Was sollen wir uns hier in einem Forum für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte über einen nur ungefähr beschriebenen Fall Gedanken machen und versuchen, Laien die Grundsätze zur Bewertung im GNotKG, womöglich noch mit vielen weiteren nötigen Nachfragen und viel Zeitaufwand, zu erläutern helfen? Es ist viel zielflührender, den konkreten Notar, der für Beratung und auch Kostenauskunft neben den Beurkundungs- bzw. Entwurfsgebühren nichts extra berechnen wird, dazu zu befragen.
Allgemein kann man noch sagen, dass § 38 auf den Bruttowert von Einlagen abstellt, und § 110 Nr. 1 anordnet, dass Beschlüsse (z. B. Kapitalerhöhungsbeschluss) und rechtsgeschäftliche Erklärungen (Übernahmeerklärung, Einbringung, Geschäftsanteilsabtretung) immer als verschiedene Gegenstände zu werten sind, die nach §§ 35, 86 zusammen zu rechnen sind für die einheitliche Gebühr KV 21100 GNotKG.
Allgemein kann man noch sagen, dass § 38 auf den Bruttowert von Einlagen abstellt, und § 110 Nr. 1 anordnet, dass Beschlüsse (z. B. Kapitalerhöhungsbeschluss) und rechtsgeschäftliche Erklärungen (Übernahmeerklärung, Einbringung, Geschäftsanteilsabtretung) immer als verschiedene Gegenstände zu werten sind, die nach §§ 35, 86 zusammen zu rechnen sind für die einheitliche Gebühr KV 21100 GNotKG.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de