Satzungsänderung UG

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Kleoparda
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#1

05.03.2019, 09:48

Moin moin

Ich stehe bei einer Abrechnung total auf dem Schlauch:

Beurkundet wurde die Gesellschafterversammlung einer UG (haftungsbeschränkt); Musterprotokoll; Stammkapital: 1.000,00 €.

Die Anschrift des Gesellschafters/Geschäftsführers hat sich geändert. Entsprechend wurde die Satzung betreffend Sitz und Anschrift in zwei Ziffern geändert.

Zum Handelsregister wurden der neue Sitz sowie die neue Anschrift des Gesellschafters und der UG angemeldet.


Ich bin mir unsicher wegen des Werts.

Für das gesamte Protokoll würde ich 1 % des Stammkapitals, also 10 €, nehmen.

Bei der HR-Anmeldung für Sitz und Geschäftsanschrift auch jeweils 10 €. Aber bei der Anschrift des Gesellschafters bin ich mir unsicher: setze ich da auch 10 € an oder 5.000 €?
Kleoparda
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#2

05.03.2019, 10:46

Geschäftsanschrift: 5.000 €.

Sorry, hatte was verwechselt.
Martin Filzek
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#3

05.03.2019, 13:33

Siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1531 mit Beispiel, die - vertretbar und m. E. richtig - für Satzungsänderung und Anmeldung der neuen Geschäftsanschrift von verschiedenen Tatsachen ausgehen (vgl. Rn. 1428 f.) ausgehen und 1 % des Stammkapials = 10 Euro für Anmeldung der Sitzverlegung annehmen sowie den in § 105 Abs. 5 bestimmten pauschalen Wert von 5.000 Euro für die Anmeldung der neuen Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

Bei den mitgeteilten geringen Werten sind Meinungsunterschiede ohnehin müßig, da ja für alle Werte bis einschließlich 7.000 Euro ohnehin bei der HR.-Anmeldung die Mindestgebühr von 30 Euro entstehen wird, bzw. beim Beschluss zur Satzungsänderung die Mindestgebühr von 120 Euro.

Für die Adressenänderung bei einem Gesellschafter besteht kein Bedürfnis irgendetwas zu beschließen oder in beglaubigter Form anzumelden, bloße Mitteilung an das Registergericht genügt und ggf. kann die neue Adresse in der neuen Liste der Gesellschafter (dafür Vollzugsgebühr KV 22110, 22113) angegeben werden.
Dasselbe gilt für eine Anschrift eines Geschäftsführers, soweit es sich nicht um die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft dabei handelt.
Hoffe mich nicht zu irren, ggf. weitere Stellungnahmen zu diesen Praxisfragen von Gesellschaftsrechtlern abwarten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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