Eintragung eines Hofvermerkes

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Luischen88
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#1

26.02.2019, 12:41

Hallo Zusammen, :wink1

beurkundet wurde ein Antrag auf Eintragung eines Hofvermerkes im Grundbuch.
Darin sind als Wert einmal der "Wirtschaftswert" und der "Einheitswert" angegeben.

Ich würde hier eine 0,5 Gebühr nach 21201 Nr. 4 iVm 24102 nach dem Wert 30 % des Wirtschaftswertes abrechnen gem. § 36 Abs.1.
Liege ich da falsch? Ich freue mich über Eure Rückmeldungen. :thx
Martin Filzek
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#2

26.02.2019, 13:29

Wenn man im Archiv Hofvermerk eingibt kommt man zu früheren Diskussionen der Wertfrage, als zweiter Vorschlag z. B. frühere Stellungnahme von mir mit ca. 20 % des Verkehrswertes §§ 36 I, 46 GNotKG, allerdings nur bei Löschung eines Hofvermerks. Ich weiß jetzt nicht, was "Wirtschaftswert" für eine Wertangabe sein soll.

Beim Googeln auch gefunden: "Hofvermerk teuer gelöscht - nachrichten - landleben - wochenblatt für ... ", dort wird berichtet, dass ca. 2015 von OLG Celle vom Landwirtschaftsgericht festgesetzter Wert in Höhe des Verkehrswertes reduziert wurde auf vierfachen Einheitswert.

So ganz genau weiß es wohl keiner bzw. es ist nicht ganz klar geregelt und verschiedenes lässt sich vertreten. Ich denke, auch in Kersten / Bühlig wird man bei derartigen Eintragungen wenn es um die Löschung geht (weil es dann ja kein Hof mehr ist) den Verkehrswert als Ausgangspunkt für eine Schätzung nach billigem Ermessen mit 20 - 30 % Verkehrswert finden, und bei der

Eintragung - da ist es ja ein Hof, für den die Privilegierung mit dem vierfachen Einheitswert in der Regel gelten könnte (Ausschlussgründe siehe Kommentarliteratur zu § 48 GNotKG)

wird man in der Regel wohl den vierfache Einheitswert (§ 48) nehmen müssen (vgl. auch Notarkasse München, Streifzug .... 12 .Aufl. 2017, Rn. 2962 ff.).
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#3

26.02.2019, 13:36

Hier geht es nicht um die Löschung, sondern die Eintragung der Hofeigenschaft.
Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., RdNr. 58 zu § 48 schreibt dazu zutreffend:

"Der Geschäftswert für eine positive Hoferklärung des Hofeigentümers nach § 4 Abs. 1 HöfeVfO bestimmt sich nach § 36 und kann in der Regel mit dem 4fachen Einheitswert des Hofes angenommen werden. Hat der Notar die Erklärung entworfen und die Unterschrift beglaubigt, so steht ihm dafür die volle Gebühr nach Nr. 21200 KV zu."
Es handelt sich nicht um eine Grundbucherklärung, sondern um einen Antrag an das Landwirtschaftsgericht.
Martin Filzek
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#4

26.02.2019, 13:52

Ja, das klingt überzeugend und ich schieße mich auch gern Tiedtke und Revisor an. Kam ja auch zum vierfachen Einheitswert.

Nur bei der Gebühr (1,0 für allgem. einseitige Erklärung als Antrag statt Grunduchanträge privilegiert mit 0,5) würde mich mit Rücksicht auf die Schilderung im Sachverhalt ".. auf Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch" interessieren, ob es hier vielleicht so war, dass eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts schon vorlag und nur noch dazu die Grundbucheintragung beantragt wurde? Oder wird es so sein, dass das Grundbuchamt die hier nicht im Wortlaut bekannte Urkunde an das Landwirtschaftsgericht weiter geben wird und als entspr. Anrtrag auslegt?
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#5

26.02.2019, 14:01

Es ist kein Antrag zu stellen, vielmehr ersucht das Landwirtschaftsgericht das GBA um Eintragung.
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#6

27.02.2019, 10:48

Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten.
Ich würde den Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung nicht als "Antrag" bezeichnen. In der Urkunde steht lediglich. "Ich bestimmte, dass die Besitzung GB von ...Blatt...fortan die Hofeigenschaft haben soll."
Ich leite die Urkunde an das Landwirtschaftsgericht weiter mit der Bitte, das GBA zu ersuchen, die Hofeigenschaft einzutragen.

Also ich nehme den 4-fachen Einheitswert.
Bleibt es bei der 1,0 Gebühr nach 21200 KV?
Martin Filzek
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#7

27.02.2019, 15:46

Luischen88 hat geschrieben:
27.02.2019, 10:48
Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten.
Ich würde den Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung nicht als "Antrag" bezeichnen. In der Urkunde steht lediglich. "Ich bestimmte, dass die Besitzung GB von ...Blatt...fortan die Hofeigenschaft haben soll."

Ich verstehe das jetzt als Korrektur der versehentlich gemachten anders lautenden Angaben in #1.

Ich leite die Urkunde an das Landwirtschaftsgericht weiter mit der Bitte, das GBA zu ersuchen, die Hofeigenschaft einzutragen.

Also ich nehme den 4-fachen Einheitswert.
Bleibt es bei der 1,0 Gebühr nach 21200 KV?
Den letzten Satz verstehe ich jetzt so, dass damit nicht mehr nach der Änderung des Gebührensatzes KV 21200 i.V.m. KV 24101 in einen geringeren nach KV 21201 i.V.m. 24102 gefragt wird, sondern in Übereinstimmung mit den früheren anderen Beiträgen der Gebührensatz von 1,0 nach KV 21200, 24101 nicht mehr in Frage gestellt werden soll, so dass sich "Bleibt es bei der 1,0 Gebühr nach 21200 KV" (24101 i.V.m. 21200) im letzten Fragesatz darauf bezieht, ob noch weitere Gebühren, z. B. eine Vollzugsgebühr, hinzu kommen.
M. E. wäre dies nicht der Fall und das Schreiben an das Landwirtschaftsgericht wäre mit der entstandenen Entwurfsgebühr abgegoltgen (vgl. Vorbem. 2.2 Abs. 2 und Vorbem. 2.4.1 Abs. 4).
Anders wäre es, wenn nur eine U.-Begl. (ohne Entwurf) unter dem Antrag an das Landwirtschaftsgericht erfolgt wäre (Gebühr KV 25100 0,2 Gebührensatz zwischen 20 und 70 Euro). In diesem Fall würde der Antrag an das Gericht wohl die kleine Vollzugsgebühr im Festbetrag von 20 Euro nach KV 22124 auslösen.
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Luischen88
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#8

28.02.2019, 09:04

Vielen Dank! :thx
sandmann712
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#9

29.01.2024, 10:26

Ich greife, diesen Fall noch einmal auf:

Ich habe folgenden Vorgang abzurechnen:

(1) In einem Grundbuch (mit „Hof-Vermerk) sind u.a. 3 Grundstücke eingetragen. Es wurde beantragt, diese 3 Grundstücke in ein neues Grundbuch zu übertragen und dort einen Hofvermerk einzutragen.

(2) Des Weiteren wurde beantragt, weiteren Grundbesitz (geführt bei einem Fremdgrundbuchamt) in das für den Hof neu gebildete Grundbuch zu übertragen und dort dem neuen Hof zuzuschreiben.

Meine Frage ist jetzt, nach welchem Wert muss ich das ganze abrechnen:

Für die Hoferklärung wird der 4fache Einheitswert des Hofes zugrunde gelegt. Der zuletzt auf den 01.01.2016 festgesetzte Einheitswert des bisherigen Hofes i.S. der HöfeO ist bekannt, dieser kann nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil neben den unter Ziffer (1) genannten 3 Grundstücken weiterer nicht unerheblicher Grundbesitz eingetragen ist.


Ist meine Annahme richtig, dass es jetzt nach der Veränderung des „alten“ Hofes und „Schaffung des neuen Hofes“ neue Einheitswerte für den „alten“ und den „neuen“ Hof festgesetzt werden. Von dem neuen Hof würde ich dann den vierfachen Einheitswert als Geschäftswert für meinen Antrag nehmen. Ist das richtig?
Wie und wann erfolgt eine solche Neufestsetzung?
Welchen Wert lege ich denn jetzt der Kostenrechnung zugrunde, bis der neue Einheitswert bekannt ist?

:kopfkratz
sandmann712
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#10

14.02.2024, 13:42

Hallo in die Mittagsrunde,

kann mir niemand weiterhelfen??
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