Ich habe folgenden Vorgang abzurechnen:
Im Wohnungsgrundbuch A ist ein Miteigentumsanteil von 21,82/1000 und im Wohnungsgrundbuch B ist ein Miteigentumsanteil von 17,32/1000 eingetragen. Der Miteigentumsanteil von Wohnungsgrundbuch A wird geteilt in zwei Miteigentumsanteilen von 10,14/1000 und von 11,68/1000.
Der Miteigentumsanteil von 11,68/1000 wird verkauft an den Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch B. Zusammen mit der Eigentumsumschreibung wurde beantragt, den neu entstandenen Miteigentumsanteil von 11,68/1000 mit dem im Wohnungsgrundbuch B zu vereinigen, so dass nach Durchführung der Anträge im
Wohnungsgrundbuch A der 10,14/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum ....
und im Wohnungsgrundbuch B der 29/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum...
eingetragen sind
Jetzt ist meine Frage, wie ist neben dem "normalen Kaufvertrag" die Teilung und nachfolgend die Vereinigung zu bewerten.
Es wäre super wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Wertermittlung Teilung und Vereinigung von einem Miteigentumsanteil
- Lovis
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Hallo ! Geht es um einen reinen Antrag auf Vereinigung?
Ich denke, dass der Antrag auf Vereinigung abhängig vom Vollzug des Verkaufs ist und nach 109 I GNotKG nicht bewertet wird.
Viele Grüße
Ich denke, dass der Antrag auf Vereinigung abhängig vom Vollzug des Verkaufs ist und nach 109 I GNotKG nicht bewertet wird.
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Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
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Sorry für meine verspätete Antwort:
Ganz grob umrissen:
Punkt 1 der Urkunde war die Teilung des Miteigentumsanteils
Punkt 2 der Urkunde war der Verkauf eines nach der Teilung entstandenen Miteigentumsanteils
Punkt 3 der Urkunde war dann die Vereinigung des veräußerten Miteigentumsanteils mit einem bereits im Eigentum des Erwerbers bestehenden Miteigentumsanteils.
Ganz grob umrissen:
Punkt 1 der Urkunde war die Teilung des Miteigentumsanteils
Punkt 2 der Urkunde war der Verkauf eines nach der Teilung entstandenen Miteigentumsanteils
Punkt 3 der Urkunde war dann die Vereinigung des veräußerten Miteigentumsanteils mit einem bereits im Eigentum des Erwerbers bestehenden Miteigentumsanteils.
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Wenn man es so sieht, dass mit der Teilung der verkauften Flächen zugleich auch eine Änderung der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung verbunden ist, könnte man m. E. zumindest vertretbar (ist ja eine schwierige, nicht gesetzlich genau geregelte Frage nach §§ 109, 110, 35, 86) berechnen
2,0 KV 21100 für Kaufvertrag aus Wert verkaufter Miteigentumsanteil
0,5 KV 21201 für Teilung und Vereinigungsantrag aus gem. § 36 Abs. 1 geschätztem Teilwert von 10 - 20 % dieses Werts (vgl. ähnliche Empfehlung / Meinung bei Vereinigung von Grundstücksteilflächen in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 3130 ff., 3134).
Kontrollberechnung dann nach § 94 Abs. 1 (Vergleich, ob Einzelgebühren günstiger, oder 2,0 aus Gesamtsumme).
Nächste halbltägige Notarkosten-Seminare ab 30. April bis 19. Juni in sechs Großstädten soiwie 2,5-tägiger Intensivkurs Notarkosten vom 16. - 18. Mai 2019 in 25774 Lehe siehe auf u.a. Internetseite oder oben unter Fort- und Weiterbildung, Seminare. Anmeldungen überall noch möglich und willkommen.
2,0 KV 21100 für Kaufvertrag aus Wert verkaufter Miteigentumsanteil
0,5 KV 21201 für Teilung und Vereinigungsantrag aus gem. § 36 Abs. 1 geschätztem Teilwert von 10 - 20 % dieses Werts (vgl. ähnliche Empfehlung / Meinung bei Vereinigung von Grundstücksteilflächen in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 3130 ff., 3134).
Kontrollberechnung dann nach § 94 Abs. 1 (Vergleich, ob Einzelgebühren günstiger, oder 2,0 aus Gesamtsumme).
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Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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P.S. zu #5 (hätte es ergänzt dort, das ist seit einiger Zeit aber nur noch kurze Zeit nach dem Posten möglich):
Gerade fällt mir noch ein, dass wenn wirklich die Teilungserklärung geändert wird, der Gebührensatz für die zweite Gebühr aus dem vorgeschlagenen Teilwert von 10 - 20 % des neu zugeordneten geteilten Miteigentumsanteils sich als Änderung am Gebührensatz der früheren Teilungserklärung (evtl. war die volle Gebühr KV 21200, evtl. bei vertraglicher Begründung auch 2,0-Gebühr bzw. bei einfachem Grundbuchantrag, wohl unwahrsdcheinlich, 0,5-Gebühr) orientieren würde als seit GNotKG geltender Gebührensatz für Änderungserklärungen zu früheren Erklärungen.
Da mir über den genauen Inhalt der aktuellen Urkunde als auch der früheren Teilungserklärung nichts bekannt ist, müsste POSA es dann hierauf mal prüfen.
Soweit die 2,0-Gebühr zur Anwendung kommt, entfällt dann natürlich die Kontrollberechnung § 94 Abs. 1.
Gerade fällt mir noch ein, dass wenn wirklich die Teilungserklärung geändert wird, der Gebührensatz für die zweite Gebühr aus dem vorgeschlagenen Teilwert von 10 - 20 % des neu zugeordneten geteilten Miteigentumsanteils sich als Änderung am Gebührensatz der früheren Teilungserklärung (evtl. war die volle Gebühr KV 21200, evtl. bei vertraglicher Begründung auch 2,0-Gebühr bzw. bei einfachem Grundbuchantrag, wohl unwahrsdcheinlich, 0,5-Gebühr) orientieren würde als seit GNotKG geltender Gebührensatz für Änderungserklärungen zu früheren Erklärungen.
Da mir über den genauen Inhalt der aktuellen Urkunde als auch der früheren Teilungserklärung nichts bekannt ist, müsste POSA es dann hierauf mal prüfen.
Soweit die 2,0-Gebühr zur Anwendung kommt, entfällt dann natürlich die Kontrollberechnung § 94 Abs. 1.
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