Grundbuchberichtigungsantrag im Grundstücksübertragungsvertrag

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#1

17.02.2019, 23:07

Folgender Sachverhalt:

Es wurde ein Grundstücksübertragungsvertrag beurkundet. Die Ehefrau hat ihrem Ehemann ihren 1/2 Anteil an dem Grundstück übertragen. Des Weiteren ist im Vertrag ein Grundbuchberichtigungsantrag vorhanden, und zwar hat sich der Name der Ehefrau, also der Eigentümerin, geändert wegen Heirat.

Ist diese Berechnung von mir richtig??:

Wert Grundstück: 170.000,00 €

1. Vertrag: Nr. 21100, 2,0 Gebühr (85.000,00 € 1/2 wert)
2. Grundbuchberichtigung: Nr. 21201, 0,5 Gebühr (17.000,00 €, 10 %)

Aber höchstens gem. 94 GnotKG:

2,0 Gebühr aus dem Wert 102.000,00 €.

Vielen dank im Voraus für die Antworten.
Martin Filzek
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#2

18.02.2019, 11:34

Auf jeden Fall ist der Vorschlag vertretbar (vgl. z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNoKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 384; Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 892 ff.).

Andere Bewertungsmöglichkeiten: 10 % (die ja ohnehin nur ein Schätzwert sind, also auch unter- als auch überschritten werden dürften, vielleicht so im Bereich 5 - 20 %) nicht vom ganzen Grundstückswert, sondern nur von dem Wert des 1/2 Anteil, an dem die Frau Eigentümerin bleibt, wobei man die Grundbuchberichtigung bezüglich der dann dem Ehemann übertragenen Hälfte als gegenstandsgleiche und notwendige Durchführungserklärung zur sicheren Durchführung des Vertrages ansieht und diesen Teil des Berichtigungsantrags nicht besonders bewertet. Fragt sich dann aber, ob man tatsächlich diese Erklärung in einen "gegenstandsgleichen" und nicht gegenstandsgleichen Teil aufspalten kann, was eine schwierige Frage ist und wahrscheinlich unterschiedliche Meinungen in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu §§ 109 ff. zur Folge hätte.
Ein ähnliches Problem besteht ja bei der Frage, ob die bei Kauf- und Übertragungsverträgen von Erbengemeinschaften mit beurkundeten Grundbuchberichtigungsanträge auf die Erben nach bislang überwiegender Meinung als gegenstandsgleich angesehen werden (weil sie den gutgläubigen Erwerb fördern) oder nach einer neueren Ansicht, u. a. von LG Magdeburg und in Anm. von Otto dazu vertreten, als gegenstandsverschieden angesehen werden.

Da die Werte angegeben waren, habe ich mal ausgerechnet, dass im Fragefall die Einzelgebühren günstiger sind, wobei für den Berichtigungsantrag, wenn man bei 10 % aus vollem Wert bleibt, 49,50 Euro zusätzlich entstehen würden.
Würde vorschlagen, es netterweise noch ein wenig billiger zu machen und nur 10 % aus dem Anteil zu nehmen bzw. - wenn man Probleme mit der Aufteilung einer einzelnen Erklärung in einen gegenstandsgleichen und gegenstandsverschiedenen Teil sieht - eben 5 % aus dem vollen Wert zu schätzen = dann nur 8.500 als Wert, was zu 34,50 Euro Mehrkosten führt bei den Gebühren.
Wahrscheinlich kommen auch noch 10 Euro KV 25102 für Beglaubigung der Heiratsurkunde hinzu (vgl. Diehn a.a.O. Rn. 893 und 895); bin mir insoweit aber nicht sicher, falls man die Heiratsurkunde auch als Anlage zu dem Übertragungsvertrag anhängen könnte und insofern als mit beglaubigte Anlage zur Urkunde ansehen könnte, für die dann keine gesonderte Beglaubigungsgebühr anfällt?

Sehe anderen Meinungen auch mit Interesse entgegen. Jedenfalls wäre die Berechnung der vorgeschlagenen geringeren Gebühr das, was ich in der Praxis machen würde, um nicht - wozu ja meist niemand Zeit hat - noch über weitere Zweifelsfragen zu lange nachzudenken.

Eine lustige Fallvariante wäre noch, dass die Beteiligten vor ihrer Heirat den Notar beauftragen und man sich fragen müsste, ob der Notar dann darauf hinweisen müsste, dass es "billiger" würde, wenn die Frau ihren Namen behalten würde (und der Ehemann dann entweder seinen Namen nach Heirat behält oder den Nachnahmen seiner Ehefrau annimmt, ggf. unter Voranstellung seines früheren Namens), weil dann wohl keine Mehrkosten entstehen würden. Ist natürlich absurd und nur als Spaß gemeint, denn die Frage der Wahl der künftigen Ehenamen ist ja so wichtig, dass sie den Beteiligten wohl immer mehr als 37,50 Euro o. Ä. wert wäre.
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Martin Filzek
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#3

18.02.2019, 11:45

Beim nochmaligen Durchlesen des Sachverhalts sehe ich, dass ich wahrscheinlich von einer Konstellation ausgegangen bin, die so gar nicht vorlag (obiger Berechnungsvorschlag und Hinweise 2 bezieht sich auf den Fall, dass die Ehefrau vorher Alleineigentümerin war, dann jemand heiratet, dessen Nachnamen sie annimmt, und dem Bräutigam dann auch noch einen halben Anteil schenkt). Die Sachverhaltsschilderung lässt aber wohl wahrscheinlicher erscheinen, dass zwei bisher verheiratete Ehegatten Eigentümer zu je 1/2 Anteil waren, dann nach der Scheidung die Frau jemand anderen heiratet und dessen Namen annimmt und ihrem - früheren - Ehemann ihre Hälfte überträgt.

Unter diesen Umständen würde ich die Grundbuchberichtigungs-Geschichte als vollständig gegenstandsgleich ansehen, da sie ja nur dazu dient, die Übertragung zu vollziehen und die Ehefrau hinterher gar nicht mehr eingetragen bleibt.

Sorry dass ich nicht vorher so genau gelesen habe und die Geschichte schöner gedeutet habe, als sie war. Alles aber Dinge, die bei dem Notarkosten-Dienst so als Missverständnisse nicht so leicht möglich wären, da man da vollständige anonymisierte Urkundenabschriften hat in der Regel und nicht unvollständige Sachverhaltsschilderungen, die zu hinterfragen und in Varianten zu überlegen noch mehr Arbeit macht als beim entgeltlichen Notarkosten-Dienst.
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#4

18.02.2019, 12:55

Martin Filzek hat geschrieben:
18.02.2019, 11:45
Die Sachverhaltsschilderung lässt aber wohl wahrscheinlicher erscheinen, dass zwei bisher verheiratete Ehegatten Eigentümer zu je 1/2 Anteil waren, dann nach der Scheidung die Frau jemand anderen heiratet und dessen Namen annimmt und ihrem - früheren - Ehemann ihre Hälfte überträgt.
Vielleicht haben aber die beiden das Grundstück vor der Heirat gemeinsam erworben und die Frau ist noch mit ihrem Geburtsnamen eingetragen.
Martin Filzek
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#5

18.02.2019, 13:08

Ja, auch das wäre wohl möglich. Die Formulierung im zusammengefassten (und hier bisher nicht eindeutigen) Sachverhalt "... also die Eigentümerin ..." deutet in diese Richtung, aber genau kann man das aus der Ferne nicht wissen. Vermute mal, dass die Fragenstellerin es anhand des ihr vorliegenden Original-Falls, Urkunden und Akte ja sieht und die zutreffende Antwort dann aus den bisherigen Beiträgen verwerten kann.
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#6

18.02.2019, 13:20

Vielleicht wäre es besser gewesen, wenn ich den Sachverhalt geschildert hätte.

Aber dann jetzt:

Die Frau ist im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen, z. B. mit dem Nachnamen Meyer. Den Namen hat sie, als sie geheiratet hat, von ihrem Ehemann angenommen.

Danach haben sich die beiden scheiden lassen. Sie hat sodann einen neuen Mann geheiratet. Sie hat sodann den Namen ihres neuen Mannes angenommen z. B. Müller. Jetzt überträgt sie ihrem neuen Mann einen 1/2 Anteil an ihrem Grundstück. Da sie noch mit ihrem alten Namen eingetragen ist, muss das Grundbuch auf den Namen Müller ja berichtigt werden.

Ist der Grundbuchberichtigungsantrag nun gesondert zu bewerten?

Danke im Voraus
Martin Filzek
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#7

18.02.2019, 14:18

Du hattest den Sachverhalt ja, auch eigentlich ausführlicher und genauer als viele andere hier im Forum, schon dargestellt und sogar Bewertungsvorschläge gemacht. Ist ja normal, dass es dennoch bei manchen Punkten noch Fragen offen lässt, für die man dann ja nachfragen kann, ich hoffe, die Hinweise auf unvollständigen Sachverhalt klangen nicht zu vorwurfsvoll.

Nach deiner Ergänzung denke ich dass ich in #2 dann ja doch den richtigen Sachverhalt vermutet hatte und aus meiner Sicht gilt alles was in #2 steht. Genauer kann ich es dir nicht sagen und dir bzw. dem Notar / der Notarin keine eigene Entscheidung abnehmen. Vielleicht haben andere eine entschiedenere Meinung.
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