Vorstandsänderung einer Familienstiftung nach GnotKg abrechnen

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kate02362
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#1

12.02.2019, 12:43

Hallo Ihr Lieben,

ich bin grade neu hier und hab direkt mal ne Frage:

Wir haben eine Vorstandsänderung einer Familienstiftung (nicht gemeinnützig) in Urkundsform beurkundet. Ich weiß nicht, welche Gebühr man abrechnet (vlt. eine 1,0- Gebühr nach 21200) und welchen Geschäftswert man in Ansatz bringt. Nimmt man dafür das Stiftungsvermögen oder wie bei einer Vorstandänderung eines Vereins nur 5.000,00 € pro Änderung?

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Vielen Dank im Voraus. :wink1

Liebe Grüße Katja
Martin Filzek
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#2

12.02.2019, 14:00

Wenn nur Kostenrechtliches gefragt wird, ist vielleicht die Abteilung GNotKG besser geeignet als Gesellschaftsrecht. Habe Verschiebung dahin bei Administratoren beantragt.
Ich vermute mal, dass ein Beschluss beurkundet wurde, mit dem der neue Vorstand gewählt wurde (und evtl. in derselben Abstimmung ein früherer Vorstand abberufen wurde? wäre dann gegenstandsgleich nach § 109 Abs. 2 Nr. 4 d - f GNotKG). Das wären dann, siehe Überschrift zu KV 22110 bereits, eine 2,0-'Gebühr.
Beim Wert wird wohl § 36 anzuwenden sein, aber das bedeutet nicht zwingend 5.000 Euro, die nur so ein Regel-Auffanghilfswert sind, der je nach den Umständen im Einzelfall geringer (selten) als auch höher bis max. 1 Million Euro geschätzt werden kann, siehe insoweit ausführliche Kommentarliteratur zu § 36 GNotKG. Ich würde es so zusammenfassen, dass bei nicht ganz überdurchschnittlicher Bedeutung und Vermögenswerten der Stiftung die 5.000 Euro im Ergebnis gut vertretbar sind. Überdurchschnittliche Bedeutung und Vermögen würden eine maßvolle Erhöhung des Regelauffangwertes (verdoppeln, verfünffachen z. B., mehr wäre problematisch) rechtfertigen können, was sich nur bei genauerer Kenntnis des Einzelfalls beurteilen lässt. Da Gedankenakrobatik um Verdoppelung oder Verfünffachung usw. den Aufwand kaum lohnt angesichts der dann immer noch relativ geringen Werte (die Gebühr entsteht wegen der Anordnung von Mindestgebühren bei Beurkundung von Beschlüssen nach KV 22110 sowieso in Höhe einer Mindestgebühr von 120 Euro, die für alle Werte bis 7.000 Euro anfällt) würde eine große Mehrzahl von Notaren in vergleichbaren Fällen wohl ohne weiteres die 5.000 Euro ansetzen.
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kate02362
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#3

13.02.2019, 10:36

Hallo, :wink2

vielen Danke für die schnelle und umfangreiche Antwort bzw. Hilfe.

LG Katja
Martin Filzek
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#4

13.02.2019, 11:13

Vielen Dank für den freundlichen Dank! Beim nachträglichen Ansehen des Beitrags fällt mir noch auf, dass ich mich bei der Angabe der KV-Nr. natürlich vertan oder verschrieben habe: richtig ist die fünfstellige KV-Nr. 21100 (2,0-Gebühr, mind. 120 Euro). und natürlich nicht 22110 oder was ich da geschrieben hatte.
Auch mehr als fünf Jahre seit Einführung GNotKG sind mir diese fünstelligen Nummern, auch bei häufig anzuwendenden, leider immer noch nicht in Fleisch und Blut übergegangen. Sorry für die falsche Angabe.
LG und schönen Tag Martin
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