ZV-Unterwerfung zum Mietvertrag

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Miro
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#1

01.02.2019, 14:36

Hallo Zusammen,

mir liegt eine Urkunde vor, in der sich die Mieterin der sofortige Zwangsvollstreckung unterwirft.
- Bruttomiete Euro 4462,00 für den Laden
- Laufzeit 120 Monate

Habe einen Geschäftswert in Höhe von Euro 535.500 errechnet und würde den §§ 46,50 (21200 GnotKG) nehmen.

Sind meine Ansätze richtig ??

Wäre dankbar über jede Hilfestellung :thx
Martin Filzek
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#2

01.02.2019, 17:29

Wieso §§ 46, 50? eher §§ 99, 97. KV 21200 bei einseitiger Erklärung wäre richtig.
Im übrigen fehlen zur genaueren BEantwortung Angaben dazu, wegen welcher Ansprüche sich Mieter unterwirft: wegen der Zahlungsansprüche Mietzins oder wegen der (bedingten) Räumungspflicht im Fall des Auslaufens des Vertrages oder Kündigung. Oder etwa beides?
Falls Mietzahlungsansprüche: zur zehnjährigen Laufzeit müsste man noch anhand des genauen Vertragswortlauts Mietvertrag überprüfen, ob Mieter oder Verkäufer vorher schon kündigen kann (außer wohl aus wichtigem Grund wie großer Zahlungsverzug), dann könnte u. U. nur eine unbestimmte Laufzeit mit 5jährigem Wert nach § 99 anzunehmen sein.
Bei ZV.-Utwfg. wegen Räumungspflicht überwg. Mng. zuletzt wohl - ich glaube auch in Streifzug 12. Aufl. 2017 - einjähriger Jahresmietwert analog ZPO-Bestimmungen.
Wenn beide ZV.-Unterwerfungen zugleich, wird wohl auch überwiegend angenommen, das es gegenstandsverschiedene zu addierende Dinge sind. Könnte man evtl. aber auch anders sehen, wenn man argumentiert, die Zahlungsverpflichtung sei das Hauptziel und das mit der ZV.-Unterwerfung zur Räumung nur eine Nebenpflicht, die man dann als gegenstandsgleich ansieht. Bevor ich aber stundenlang alles nach den Literaturstellen und Aufsätzen zu diesen Themen durchsuche, besser erst mal den Sachverhalt genauer schildern zur Frage, wegen welcher Ansprüche die Unterwerfung erfolgt, und wie gesagt den Mietvertrag auf vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten prüfen.

Vielleicht können inzwischen andere, die den Fall zuletzt hatten und nachgeforscht haben, aber auch noch Ihr Wissen - auch zu evtl. von deiner Fragestellung nicht betroffenen Fragen, siehe oben - beisteuern.

Evtl. kann man auch hier im Archiv etwas zu diesen Fragen finden, ich meine vor ca. 6 - 12 Monaten wurde Ähnliches schon mal gefragt und tlw. beantwortet.
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Martin Filzek
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#3

04.02.2019, 12:42

Hier noch einige Fundstellen zu den angesprochenen Fragen:
Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 3396 ff.
Diehn, Notarkosten, 1. Aufl. 2018, Rn. 1830 ff.
LG Berlin NotBZ 2017, 318 mit Anm. Primaczenko Beschluss 27.05.2015 Az. 80 OH 77/14 (bei ZV.-Utwfg. Räumungspflicht auch für einjährigen Jahreswert gem. § 36 Abs. 1 GNotKG analog § 41 Abs. 2 ZPO, nicht nach § 99 GNotKG wie in früherer Entscheidung LG Berlin Beschl. v. 12.12.2011, 82 OH 137/11, so noch zitiert als andere Meinung in Streifzug 12. Aufl.).
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