Testamentseröffnung und Grundbuchberichtigung

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#1

28.01.2019, 22:09

Ich brauch hilfe bei einer Notarkostenrechnung.

Wir haben eine Testamentseröffnung und einen entwurf eines grundbuchberichtigungsantrages gemacht.

Meine Frage ist, ob wir die postpauschale zwei mal ansetzen können. Also quasi so:

Testamentseröffnung:
Nr. 22124
Nr. 32005 postpauschale

Grunbuchberichtigung:
Nr. 24102
Nr. 32005 postpauschale

Oder nur einmal, so:

Nr. 22124
Nr. 24102
Nr. 32005 postpauschale

???
Martin Filzek
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#2

29.01.2019, 14:09

Das wird vielleicht darauf ankommen, ob der Antrag mit der Ablieferung des Testaments an das Nachlassgericht ein gesondertes Schreiben ist gegenüber dem entworfenen Antrag auf Grundbuchberichtigung, so dass es sich als zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen lässt, und nicht als zum Vollzug des Grundbuchberichtigungsantrags mit eingereichtes Schreiben (vgl. Formulierung im Gesetzestext bei KV 32005 letzter Satz der Anmerkung).
Ich vermute mal stark, dass es so ist (zwei separate Schriftstücke) und vertretbar wäre da die getrennte Berechnung von Portopauschalen schon.

Dennoch würde ich persönlich dazu raten, es bei nur einer Pauschale aus den Gebühren des Grundbuchberichtigungsantrags zu belassen aus folgenden noch nicht ganz mit dem vollständigen Studium aller Kommentarliteratur abgestimmten (sofern es diese überhaupt zu solchen Kleinigkeiten gibt) Überlegungen:

Wir reden hier von maximal 4 Euro Mehrkosten (20 % aus 20 Euro Gebühr KV 22124).
Dass man die Pauschale nimmt, ist ohnehin schon ein "Ausreizen" der in KV 32004 und KV 32005 vorgesehenen Möglichkeiten zur Berechnung von Porto- und Telekommunikationspauschalen; wahrscheinlich werden die auch zu berechnenden möglichen tatsächlichen Kosten nicht einmal die Hälfte von 20 Euro, die wahrscheinlich bei der Pauschale herauskommen, ausmachen.
Die Frage ist auch knifflig und irgendwie zweifelhaft, und wenn man an einen genauen Mandanten kommt oder Prüfer, könnte der sich auf den Standpunkt stellen, es sei zu viel berechnet worden zu seinen Lasten, was einem angesichts des winzigen Mehrbetrags nur unverhältnismäßigen Ärger, Schriftverkehr und Imageverluste als "Gebührenschneider" bringt.

Hinzu kommt hier vielleicht noch der Gedanke, dass eine Vielzahl von Notaren in vergleichbaren Fällen die Mandanten darauf hinweist, dass der Grundbuchberichtigungsantrag grundsätzlich formfrei gestellt werden kann, zum Teil sind bei den Nachlassgerichten auch entsprechende Formblätter hierfür erhätlich.

Das Gebührenzitat zur Entwurfsgebühr ist auch unvollständig, man müsste noch KV 21201 mit Komma hinzufügen oder "i.V.m.", damit der Kostenschuldner nachvollziehen kann, weshalb man zu einer 0,5-Gebühr gekommen ist. Ist aber natürlich nur eine Formalie und führt nicht zur Unwirksamkeit der Kostenrechnung. Die anderen Umstände - Vorliegen eines Entwurfsauftrags usw. - sind aus der Fragestellung auch nicht zu beurteilen.
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