@Martin Filzek
Ich würde sagen, aus dem Gesichtspunkt des § 21 GNotKG ist weder KV 24102 i.V.m. KV 21201 (0,5) entstanden noch KV 25100 (0,2 für U.-Begl. Höchstgebühr 70 Euro), denn bei sofortiger Mitbeurkundung im Kaufvertrag selbst wären ja keinerlei Kosten entstanden (der höhere Wert der gesamten Löschungen gegenüber Kaufpreis wäre gem. § 109 Abs. 1 S. 5 als Hilfs- und Durchführungsgeschäft zum Kaufvertrag unbeachtlich).
M.E. ist das nicht ganz so eindeutig:
Die Frage, ob die Löschungsbewilligung (nicht ein Löschungsantrag des Verkäufers) denselben oder einen verschiedenen Beurkundungsgegenstand darstellt, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet.
So vertritt Korintenberg/Diehn (GNotKG, 20. Aufl., RdNr. 30, 47 zu § 109) die Auffassung, dass Kauf und Löschungsbewilligung eines nicht an dem Grundstückskaufvertrag beteiligten Dritten gegenstandsverschieden sind (ebenso Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl., RdNr. 279; ferner auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG bis zur 11. Aufl., dort RdNr. 1674).
Otto (in Renner/Otto/Heinze, Leipziger Kommentar zum GNotKG, 2. Aufl., RdNr. 26 zu § 109) kommt zu demselben Ergebnis.
Hierzu erläutert er:
„Derartige Verzichte oder auch nur Bewilligungserklärungen fallen schon nach der Art des Rechts nicht unter Nr. 1b, die Annahme desselben Gegenstands verbietet sich aber auch aus den für die Grundpfandrechte Dritter genannten allgemeinen Erwägungen. Sie haben einen verschiedenen Gegenstand zum Kaufvertrag, es sei denn, der Berechtigte hätte unmittelbar selbst im Kaufvertrag eine Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung übernommen (dann unmittelbar Abs. 1, Satz 1-3). Indiz dafür könnte sein, wenn insoweit ein eigener Kaufpreisanteil ausgewiesen und direkt an den Berechtigten zahlbar gestellt wird.”
Darüber hinaus seien auch eventuelle Löschungsbewilligungen mit anwesender dritter Grundpfandrechtsgläubiger nicht von § 109 Abs. 1 GNotKG erfasst.
Dies begründet er wie folgt:
„Der Gläubiger will hier keineswegs unmittelbar eine Verpflichtung des Grundstücksverkäufers erfüllen. Seine eigene Verpflichtung gründet nicht im Kaufvertrag, sondern außerhalb (Zweckerklärung bzw. Sicherungsvertrag).”
Dagegen vertritt die Notarkasse München (aaO, RdNr. 2297) - ebenso wie die Ländernotarkasse Leipzig (Kostenspiegel, 2. Aufl., RdNrn. 2.268, 2.326) - nunmehr die Ansicht, dass in einem solchen Fall derselbe Beurkundungsgegenstand vorliegt.
Völlig unstreitig ist nur, dass derselbe Beurkundungsgenstand dann vorliegt, wenn das zu löschende Recht dem Veräußerer zusteht (Notarkasse München, aaO, RdNr. 2298).
Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bislang soweit ersichtlich nicht.
Ich neige dazu, der sich am Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b GNotKG orientierenden Auffassung von Otto insoweit zuzustimmen, dass jedenfalls dann ein verschiedener Beurkundungsgegenstand anzunehmen ist, wenn es sich um Löschungsbewilligungen von Berechtigten der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte handelt, während Löschungsbewilligungen der Gläubiger von Grundpfandrechten als gegenstandsgleiche Durchführungserklärungen anzusehen sein werden, auch wenn dies zu einer eigentlich nicht verständlichen “Ungleichbehandlung” von Löschungserklärungen von Gläubigern von Grundpfandrechten und sonstigen Berechtigten führt.