xml-Vollzugsgebühr

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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AnniEs
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#1

19.12.2018, 15:58

Hallo zusammen,

lange lese ich schon bei Euch mit und hole mir immer wieder Rat. Leider habe ich auf meine derzeitige Frage keine Antwort gefunden, deswegen nun mein erster Post :oops:

Vorweg: Wir haben erst seit diesem Jahr ein Notariat, ich habe in der Ausbildung zwar den theoretischen Teil, aber keine Praxis im Notariat gemacht, deswegen ist learning by doing angesagt.


Ich habe eine Anmeldung zum HR abzurechnen. Der Mandant hat die Anmeldung (Inhaberwechsel e. K.) selbst verfasst und vor dem Ortsgericht die Unterschriften beglaubigen lassen (hier in Hessen geht das). Wir haben nun die Anmeldung nebst Beglaubigungsvermerk gescannt, elektronisch beglaubigt und beim HR eingereicht.

Ist hier nun neben der 22124 und der 25102 auch noch die 22125 für die xml-Datei zu berechnen? Alle Beispiele, die ich finde, haben immer auch die UBegl. durch den Notar mit drin, wofür ja völlig andere Gebühren entstehen.
Notariatsoldie
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#2

19.12.2018, 20:43

Ja, die Gebühr Nr. 22125 fällt zusätzlich an. In den Vorbemerkungen zu Unterabschnitt 2 (Vollzug in besonderen Fällen) heißt es nämlich: Die Gebühren dieses Unterabschnittes entstehen, wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Ferrtigung eines Entwurfes erhalten hat ... Dies trifft genau den Fall, den Du geschildert hast.
Nur zum Verständnis: Die Gebühr 22125 würde auch anfallen, wenn der Notar nur die Unterschrift unter der Anmeldung beglaubigt hätte (ohne Entwurf).
Martin Filzek
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#3

19.12.2018, 21:32

Ja, das ist alles wahr, was Notariatsoldie geschrieben hat, wie immer. Das Lustige (nicht für den Mandanten, der sich erst Mühe macht, die Urkunde selbst entwirft und dann noch zum hessischen Ortsgerichtsvorsteher wandert zur Unterschriftsbeglaubigung dort - ich glaube Festgebühr von 5 Euro? oder ist die inzwischen höher?) ist ja, dass die Kosten insgesamt dann etwas höher ausfallen, als wenn er den Notar mit dem Entwurf und der anschließenden U.-Begl. und Vollzug beaufragt hätte. In diesem Fall wären nur aus wahrscheinlich 30.000 Euro entstanden die 0,5-Gebühr für den Entwurf KV 24102 i.V.m. KV 21201, das Einreichen zum Register wäre kostenfrei (Vorbem. 2.1 Abs. 2 Nr. 2 bzw. hier wohl Vorbem. 2.4.1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genauer) und die XML-Gebühr würde nach KV 22114 nur 0,3 betragen. Eine Abschriftsbeglaubigungsgebühr entfällt, da eigene Urkunde (KV 25102 Abs. 2 Nr. 1).
Demgegenüber würden in vielen Fällen mit niedrigen Werten die da zusätzlich entstehende Abschriftsbeglaubigungsgebühr KV 25102 und die um 0,3 teurere 0,6-Vollzugsgebühr (statt sonst bei Entwurf nur 0,3) sowie die zusätzlich anfallenden 20 Euro für KV 22124 zu Mehrkosten führen. Sollte es zu einer Zwischenverfügung kommen und der Notar helfen, diese zu beheben, könnte es noch teurer werden (siehe KV 22123).

So könnte man sich fragen, ob der Notar in vergleichbaren Fällen die Mandanten fragen müsste, ob sie zur Kostenersparnis damit einverstanden sind, alles noch mal neu bei ihm entwerfen und beglaubigen zu lassen (streitig, überwiegend wird wohl vertreten, wegen der Geringfügigkeit der Kostenunterschiede bestehe eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht - aber verboten ist sie natürlich auch nicht, und jeder Notar muss es selbst für sich im Einzelfall abwägen und entscheiden).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
AnniEs
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#4

20.12.2018, 10:02

Vielen Dank Euch beiden!

Ich hatte mir das auch so gedacht, war nur verunsichert, als die Rechnung für das bisschen Arbeit dann so hoch ausgefallen war. Beim nächsten oberschlauen Mandanten wissen wir dann ja Bescheid und können vorab klären, ob er die für ihn günstigere Lösung wünscht.

P.S. Die Beglaubigung vor dem Ortsgericht kostet mittlerweile 6,- €
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