Gebührenbefreiung Lebensbescheinigung

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lachkater
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#1

18.12.2018, 15:59

Hallo,

wir sollen im Auftrag eines Bezirkes eine Lebensbescheinigung für eine Privatperson erstellen. Der Bezirk hat Rentenansprüche auf sich übergeleitet.

Der Bezirk und der Vertreter der Person sind der Ansicht, dass hierfür nach KV Vorbemerkung 2 (2) Gebührenfreiheit zu gewähren ist.

Nach Streifzug 1027 fallen unter Gebührenbefreiung Gebühren in Hauptabschnitt 1 und 4. Die Lebensbescheinigung ist nach KV 25104 zu bewerten, somit Hauptabschnitt 5. Ich sehe keine Möglichkeit der Gebührenbefreiung.

Oder übersehe ich etwas?
Martin Filzek
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#2

18.12.2018, 17:36

Ja, du übersiehst dass die genannte Formulierung im Streifzug sich nur auf Ermäßigungen nach § 91 GNotKG bezieht, zu der hier einschlägigen Ermäßigung siehe davor Rn. 1026 und die in der von dir zit. Rn. 1027 danach weiter folgenden Zeilen.
Beim Googeln der Vorschirft in SGB X sehe ich,dass dort von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten die Rede ist. Aber ich denke, eine Bescheinigung KV 25104 wird man wohl auch darunter rechnen müssen bzw. es ist unwahrscheinlich, dass Bescheinigungen da ausgenommen werden sollten.
in der Regel wird der Wert für solche Lebensbescheinigungen ja auch nur 5.000 Euro sein, was bei einer 1,0-Gebühr dann "nur" 45 Euro ausmachen würde. Auslagen dürften jedoch entstehen, also z. B. falls Porto und Telefon überhaupt anfällt (nach neuerer a. A. zum Begriff Pauschale sogar unabhängig davon, ob überhaupt Auslagen insoweit anfallen) 9 Euro Post- und Telefonpauschale und darauf dann auch die entspr. Umsatzsteuer.
Aber vielleicht ist es psychologisch besser und ökonomischer, gar keinen großen Rechnungsaufwand zu betreiben und ggf. gar nichts zu berechnen, um beim Kreis keinen knauserigen Eindruck zu machen (? Einzelfallfrage nach Ermessen).

Vgl. auch Tiedtke in Korintenberg GNotKG 20. Aufl. 2017 Vorbem. 2 Rn. 10 ff.
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larifari
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#3

19.12.2018, 06:39

Martin Filzek hat geschrieben:
18.12.2018, 17:36
Beim Googeln der Vorschirft in SGB X sehe ich,dass dort von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten die Rede ist.
Das setzt aber voraus, dass die Lebensbescheinigung aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung erforderlich ist.
Martin Filzek
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#4

19.12.2018, 12:39

Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass "Der Bezirk hat Rentenansprüche auf sich übergeleitet" mit so einer Erstattung von Sozialleistungen zu tun hat.
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