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XML-Gebühren mehrfach bei mehreren Gesellschafterlisten

Verfasst: 06.12.2018, 13:50
von Reno1972
Hallo, ich bin mir unsicher:

Wir haben einen Anteilsabtretungsvertrag über die Geschäftsanteile von 4 verschiedenen Gesellschaften in einer Urkunde beurkundet, Kaufpreis insgesamt mehrere Millionen Euro. Anschließend haben wir für die vier Gesellschaften jeweils eine Liste der Gesellschafter erstellt, bescheinigt und eingereicht.

Ich stelle mir das jetzt so vor, dass ich eine Vollzugsgebühr in Höhe von 1.000,00 € (4 x 250,00 € Höchstgebühr für die Listen, die reine Vollzugsgebühr würde ca. 7T€ betragen) abrechne. Wegen der vierfachen Erstellung der XML-Strukturdaten bin ich mir aber nicht sicher, ob ich meine Bücher richtig verstehe. Die sagen zwar, dass die XML-Gebühr für einen Vollzug einer Urkunde nur einmal anfällt (z. B. bei Grundstückssachen Vormerkung und Auflassung), genau genommen habe ich aber 4 verschiedene Kaufgegenstände, so dass ich gerne 4 x die Erstellung der XML-Strukturdaten in Rechnung stellen möchte, da ich ja auch 4 verschiedene Datensätze erstellt habe.

Oder sehe ich das zu auslegungsfähig?

Schon mal danke und noch einen schönen Nikolausi!!

Re: XML-Gebühren mehrfach bei mehreren Gesellschafterlisten

Verfasst: 06.12.2018, 15:47
von Martin Filzek
Ich fürchte, die Gebühr entsteht für bloße Listen von Gesellschaftern, weil zu diesen ja gar nichts eingetragen werden muss (weshalb eine Aufbereitung in XML zur automatischen Vorbereitung von Eintragungen dann gar nicht notwendig ist) überhaupt nicht, da eine einfachere Datei, ohne XML-Format, genügen würde. Siehe hierzu die nachfolgenden Auszüge aus meinem Skript zu Seminaren ab 23. Okt. 2018, S. 25 f. (im Original besser formatiert; das gesamte Skript zu den Seminaren kann auch bei Interesse gern unabhängig von Seminarteilnahme für 25 Euro plus 19 % USt. bezogen werden, Hefter 1 = Auszug Gesetzestext Notarkosten GNotKG und Auszug Begründung, Hefter 2 Skript von 115 Seiten, siehe bei www.filzek.de, Bestellungen per Fax zur Zeit nicht mögich wg. Telekomstörung, aber E-Mail):

Erzeugung von strukturierten Daten im XML-Format:

0,3 Gebühr aus dem Wert § 112 GNotKG, höchstens jedoch 250 Euro, entstehen dann zusätzlich (letzter Satz der genannten Gebührenbestimmung, siehe in Bd. 1 BGBl. 2013 I S. 2643: „Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.“).
Die Gebühr für Herstellung von XML-Dateien wurde im früheren Recht der KostO (Gebühr § 147 Abs. 2 KostO) nach nahezu einhelliger Rechtsprechung abgelehnt, zuletzt auch vom BGH in seiner Entscheidung vom 20.2.2013 Az. II ZB 27/12 = JurBüro 2013, 370 mit Anm. H. Schmidt, während die ganz überwiegende Literatur eine solche Gebühr (bereits nach KostO, allerdings vor der BGH-Entscheidung, die nunmehr wohl für „Alt-Fälle“ vor Inkrafttreten GNotKG eine künftige Gebührenberechnung – so lange noch die KostO anzuwenden ist - ausschließt), während bei der Abrechnung nach GNotKG eine 0,3 oder eine 0,6-Gebühr entsteht, höchstens aber 250 Euro, siehe Nr. 22114 bzw. 22125 KV (für Fälle des besonderen Vollzugs, z. B. von Fremdurkunden) zum GNotKG. In Fällen, wo ein und dieselbe Urkunde mehrfach zum Grundbuchamt einzureichen ist (z. B. zunächst ein Kaufvertrag ohne Auflassung für die Eintragung der Vormerkung, später der gesamte Kaufvertrag mit Auflassung) entsteht die Gebühr je Urkunde nur einmal (Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, Rn. 360 ff., 361 a = in 5. Aufl. 2017 und 4. Aufl. 2016 Rn. 469 mit Hinweis auf Diehn/Sikora/Tiedtke, Rn. 68 und analoge Anwendung von § 93 Abs. 1 S. 1; vgl. zu weiteren Details auch Notarkasse, Streifzug, Rn. 541 ff. in 11. Aufl. = Rn. 682 ff., Rn. 708 ff. in 12. Aufl.).

In Handelsregistersachen ist diese XML-Gebühr,
bereits ab 1.8.2013 durch die Neuregelung im GNotKG (KV 22114, 22125) anzuwenden. Herrschende Meinung ist, dass die XML-Gebühr bei Einreichen einer HR.-Anmeldung mit weiteren Urkunden nur für die HR.-Anmeldung selbst berechnet wird (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016 Rn. 22114 Rn. 18; Beispielsberechnung Notarkasse, Streifzug, Rn. 555 in 11. Aufl. = Rn. 725 in 12. Aufl.; Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. 2016 und 5. Aufl. 2017 Rn. 1278), also nicht gesondert für mit eingereichte Beschlüsse, Verträge oder spätere Einreichung einer Liste der Gesellschafter. Eine Minderheit problematisiert die XML-Gebühr jedoch allgemein in Handelsregistersachen, vgl. hierzu Wudy in notar 2018, 275, der zunächst ausführt, dass nach Vorbem. 2.2 Abs. 1 HS 2 KV GNotKG kein besonderer Auftrag an den Notar erforderlich ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Notar nicht auf die Kostenfolge durch Belehrung hingewiesen hat (Fußnote 57 und 58 a.a.O. mit Hinweis auf LG Nürnberg-Fürth, Beschl. vom 22.2.2018 – 12 T 5263/16: Wird der Notar jedoch auf seine Nachfrage von dem Kostenschuldner ausdrücklich angewiesen, die XML-Datei nicht zu übersenden, und macht der Notar dies dennoch, weil anderes für ihn aufwändiger wäre, so stehe der Gebühr Nr. 22114 KV eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG entgegen.).

Streitfrage XML-Gebühr für isolierte Liste der Gesellschafter?

Wird jedoch isoliert – ohne HR.-Anmeldung – eine Liste der Gesellschafter eingereicht (z. B. nach § 40 Abs. 2 GmbHG zur zuvor beurkundeten Anteilsübertragung) ist die Lage in Kommentar- und Anleitungsliteratur und Rechtsprechung sowie Notarkostenprüfungs-Berichten kontrovers: So kann man vielfach lesen, die XML-Gebühr sei zusätzlich zu berechnen (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG; 11. Aufl. 2015, Rn. 1137 ff., 1151 ff. = in 12. Aufl. Rn. 716 und 1323; Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 1300 ff. = in 3. Aufl. Rn. 901 ff.).
Dem gegenüber wird in letzter Zeit vermehrt von Notarkostenprüfern und Gerichten vertreten, dass eine 0,3 Vollzugsgebühr gemäß Nr. 22114 KV für die Erstellung der XML-Strukturdaten bei Übersendung einer Gesellschafterliste nicht entstehe, da die Erzeugung von strukturierten Daten hierfür gar nicht erforderlich sei. Die bei XML-Format mögliche automatisierte Weiterverarbeitung für eine Eintragung im Register werde deshalb nicht benötigt, weil die vom Notar gelieferten Eintragungsdaten bei der Liste im Regelfall nicht notwendig sind, mit Übersendung der Liste werde die Abtretung bzw. Veränderung dokumentiert. Die Liste könne nur per Mail in das Postfach des Registergerichts übersandt werden, auf eine (soweit ersichtlich nicht veröffentlichte) Entscheidung des LG Osnabrück, Beschluss vom 28.09.2017, Az. 9 OH 28/17 wurde in einem Notarkosten-Prüfungsbericht verwiesen.
Die Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Auf. 2017, Rn. 21.1004 ff. bringt ein Beispiel mit isolierter Liste der Aufsichtsratsmitglieder, wo es in Rn. 21.1008 heißt: „Die Übermittlung der Liste in Form der XML-Strukturdatei an das Handelsregister löst die Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV aus dem Wert des Beurkundungsverfahrens (§ 112) aus. Lässt sich die Liste unproblematisch auch ohne die Erzeugung kostenpflichtiger XML-Daten an das elektronische Postfach bei Gericht übermitteln, so dürfte unter dem Gesichtspunkt des § 21 GNotKG dieser Weg zu beschreiten sein.“

Ende Zitate aus Skript.

Das mit den 4 x 250 Euro Höchstgebühr bei der Vollzugsgebühr für die Fertigung der Listen sehe ich genauso, es ist ja eine mit der Anzahl der Tätigkeiten anwachsende Höchstgebühr, die dann in dieser multiplizierten Höhe entsteht, sofern die normale 0,5 Vollzugsgebühr aus dem Gesamtwert zu einem höheren Betrag führen würde.

Re: XML-Gebühren mehrfach bei mehreren Gesellschafterlisten

Verfasst: 06.12.2018, 16:57
von Segelhoernchen
ich muss gestehen, ich habe mir da bislang gar nicht so viele Gedanken drüber gemacht... die Liste muss eingescannt und in signierter Form übersandt werden. Dass die Übersendung per E-Mail (unsigniert) reicht, kann ich mir nicht vorstellen, oder stehe ich gerade total auf der Leitung?

Re: XML-Gebühren mehrfach bei mehreren Gesellschafterlisten

Verfasst: 06.12.2018, 17:58
von Martin Filzek
Aber signiert bedeutet doch nicht auch zugleich unbedingt XML?

Zur Fragestellerin #1 wollte ich noch nachfragen: Was ist mit der Betreuungsgebühr 22200 Nr. 6? Im Normalfall entsteht die doch auch (einmal § 93), hier dann mit ca. 7000 Euro Höhe ,wenn der Notar nur zu einer der Geschäfsanteilsabtretungen in der Urkunde die Kaufpreiszahlung prüfen musste. War das ohnehin klar oder wurde hieran noch gar nicht gedacht?

Zur letzten Frage noch von Segelhoenchen: Es gibt einen § im HGB, wo drin steht, welche Unterlagen in einfacher Kopie / Abschrift eingereicht werden können und welche in beglaubigter Form (das ist doch dann "Signatur"?). Müsste den genauen § noch raussuchen, vielleicht kann jemand anders da auch weiter helfen inzwischen.

Re: XML-Gebühren mehrfach bei mehreren Gesellschafterlisten

Verfasst: 06.12.2018, 18:15
von Martin Filzek
Noch mal ich, nachdem der Versuch, obigen Beitrag zu ergänzen nicht mehr möglich war:

§ 12 HGB ist die Vorschrift. Da steht dann wann eine einfache Datei oder eine beglaubigte / signierte Datei erforderlich ist. Spielt so wie ich es verstehe aber nur eine Rolle für de Frage, ob ggf. (bei fremden Urkunden, die Notar nicht entworfen oder beurkundet hat) für die elektronische Abschrifsbegl. eine Beglaubigungsgebühr KV 25102, Mindestbetrag 10 Euro, entsteht oder nicht.

Es spielt bei diesen Fragen wohl auch eine Rolle, dass zahlreiche Rechtspfleger beim Handelsregister wohl häufig Unnötiges in Zwischenverfügungen verlangen, einfach weil sie es so "gewohnt" sind durch Einreichungen von Notaren, die es auch nicht so genau wissen und im Zweifel die sicherste Form wählen. Ob das ein ausreichender Grund i.S.v. § 21 GNotKG ist wäre fraglich und es wird sich nach meiner Einschätzung in den nächsten Monaten zu diesen Fragen, nachdem die oben im Skript wieder gegebene Rechtsprechung nach und nach erst bekannt wird, noch genauer klären.

Vielleicht wissen andere Forenteilnehmer aber das auch jetzt schon genauer und können dazu etwas mitteilen.