Wert Erhöhung der Haftungssumme bei einer KG

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AnjaZ
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#1

03.12.2018, 11:44

Wir haben hier eine Registeranmeldung vorliegen, wonach ein Kommanditist die Haftungssumme (nicht die Kommanditeinlage) um € 200.000,00 erhöht.
Welchen Wert habe ich hier anzusetzen? Ist § 105 (1) Nr. 7 hier maßgeblich? Also € 200.000,00?
Gruß Anja
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#2

03.12.2018, 12:03

Mir ist nicht klar, was der Unterschied zwischen Haftungssumme und Kommanditeinlage sein soll ?? § 175 HGB meint mit "Einlage" die Haftsumme (vgl. Baumbach/Hopt, RdNr. 1 zu § 175 HGB)
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AnjaZ
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#3

03.12.2018, 12:29

Ich gebe hier einen Auszug aus dem Vertrag wieder:


"Am Festkapital der Gesellschaft sind die Komplementärin zu € 0,00 und die Kommanditisten A und B mit einem Kapitalanteil von je € 50.000,00 beteiligt.

Die Kapitalanteile der Kommanditisten entsprechen derzeit ihren Haftsummen.

Die Kommanditeinlage des A ist voll eingezahlt, B hat auf seine Einlage bisher eine Summe von € 5.000,00 eingezahlt.

Durch diesen Vertrag erhöhen die Gesellschafter mit Wirkung zum Tag der Handelsregistereintragung in Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom …. die Haftsumme des Kommanditisten A um € 200.000,00 auf € 250.000,00.

Dies vorausgeschickt erklären die Parteien:

§ 1 Veränderung der Haftsumme

Die Haftsumme des Kommanditisten A wird von € 50.000,00 um
€ 200.000,00 auf € 250.000,00 erhöht.

Somit weichen die Kapitalanteile und die Haftsummen voneinander ab.

Es erfolgt keine Einzahlung von Kapitalanteil durch A

§ 2 Wirkung für die Gesellschaft und die Gesellschafter

1. Die veränderte Höhe der Haftungssumme wird mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam."
Gruß Anja
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#4

03.12.2018, 12:59

Die Haftsumme und der Kommanditanteil weichen ja nicht voneinander ab. Der im Handelsregister einzutragende Kommanditanteil (= Haftsumme) des A beträgt 250.000,00 €. Der Geschäftswert der Anmeldung ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 7 GNotKG zu bestimmen, also mit dem Erhöhungsbetrag von 200.000,00 €. Ob und in welcher Höhe A auf den Kommanditanteil etwas geleistet hat, ist eine Frage der persönlichen Haftung nach §§ 171, 172 HGB.
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#5

03.12.2018, 13:16

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Allerdings beträgt die Kommanditsumme des A nur € 50.000,00. Der Stb. hat gewünscht, dass folgender Satz in den Vertrag mit aufgenommen wird: "Somit weichen die Kapitalanteile und die Haftsummen voneinander ab."

Wie auch immer das rechtlich zu werten ist, für meine Kostenberechnung der HR-Anmeldung werde ich dann § 105 (1) Nr. 7 als Geschäftswertgrundlage nehmen.
Gruß Anja
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#6

03.12.2018, 13:21

Wenn die Erhöhung so angemeldet (und eingetragen) wird (mal abwarten, was das Registergericht dazu sagt), ist der Wert mit 200.000 Euro anzunehmen.
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#7

03.12.2018, 13:29

Danke :)
Gruß Anja
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