Hallo ihr Lieben,
ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Ich habe eine Sache, wo erst nur das Erbbaurecht gekauft wird und im Nachgang dann auch noch das Erbbaugrundstück. Das Erbbaurecht soll mit einer Grundschuld belastet werden. Nachdem der Kaufvertrag für das Grundstück geschlossen wurde, erlischt das Erbbaurecht ja und das Grundbuch wird geschlossen. Die eingetragene Grundschuld soll dann dementsprechend auf das Grundstück umgetragen werden.
Könnt ihr mir vielleicht sagen, was für Kosten dafür anfallen (Notar- und Gerichtskosten)? Vielen Dank schoneinmal.
Grüße, Jana
Kosten für Umschreibung von einer Grundschuld vom Erbbaurechtsgrundbuch auf Erbbaugrundstück
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 56
- Registriert: 03.09.2018, 12:56
- Beruf: Notarfachwirtin / Rechtsanwalts- & Notarfachangestellte
- Software: Andere
Hey,
für den Erbbaurechtskaufvertrag ist gem. § 47 der Kaufpreis des Erbbaurechts maßgebend. Ich mache dann gem. § 49 immer noch eine Vergleichsberechnung, sodass der höhere Wert maßgebend ist.
Also gem. § 49 ist der Wert des Erbbaurechts: Bodenwert + Gebäudewert; hieraus 80 % ergeben den Verkehrswert. Demnach nimmt man eine 2,0 Gebühr aus dem höheren Wert.. (Kaufpreis oder Verkehrswert 80% - KV 21100).
Bei dem Erbbaugrundstückskaufvertrag ist auch der Kaufpreis maßgebend; also auch eine 2,0 Gebühr aus dem Kaufpreis.
Für die Grundschuld ist der Wert der bestellten Grundschuld maßgebend; hier ist es aber eine 1,0 Gebühr (KV 21200).
Ob Betreuungs- oder Vollzugsgebühren anfallen, weiß man leider nicht.
Ich würde die Grundschuld gleich auf das Erbbaugrundstück eintragen lassen, sodass keine Kosten für die Umschreibung der Grundschuld auf das Erbbaugrundstücks-Blatt entstehen. Dann kannst du bei der Eigentumsumschreibung den Antrag auf Löschung des Erbbaurechts stellen (sofern alles andere lastenfrei ist).
So würde ich es zumindest machen.
für den Erbbaurechtskaufvertrag ist gem. § 47 der Kaufpreis des Erbbaurechts maßgebend. Ich mache dann gem. § 49 immer noch eine Vergleichsberechnung, sodass der höhere Wert maßgebend ist.
Also gem. § 49 ist der Wert des Erbbaurechts: Bodenwert + Gebäudewert; hieraus 80 % ergeben den Verkehrswert. Demnach nimmt man eine 2,0 Gebühr aus dem höheren Wert.. (Kaufpreis oder Verkehrswert 80% - KV 21100).
Bei dem Erbbaugrundstückskaufvertrag ist auch der Kaufpreis maßgebend; also auch eine 2,0 Gebühr aus dem Kaufpreis.
Für die Grundschuld ist der Wert der bestellten Grundschuld maßgebend; hier ist es aber eine 1,0 Gebühr (KV 21200).
Ob Betreuungs- oder Vollzugsgebühren anfallen, weiß man leider nicht.
Ich würde die Grundschuld gleich auf das Erbbaugrundstück eintragen lassen, sodass keine Kosten für die Umschreibung der Grundschuld auf das Erbbaugrundstücks-Blatt entstehen. Dann kannst du bei der Eigentumsumschreibung den Antrag auf Löschung des Erbbaurechts stellen (sofern alles andere lastenfrei ist).
So würde ich es zumindest machen.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 14
- Registriert: 28.08.2018, 15:05
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Danke für die Antwort.
Ich persönlich würde es auch so machen wie du. Das Problem ist nur, dass die Parteien dies nicht wollen, da der Verkäufer ein neues Objekt kaufen will und sicher sein will, dass sein jetziges Haus auch wirklich verkauft wird.
Weißt du vielleicht, was an Gerichtskosten anfallen?
Ich persönlich würde es auch so machen wie du. Das Problem ist nur, dass die Parteien dies nicht wollen, da der Verkäufer ein neues Objekt kaufen will und sicher sein will, dass sein jetziges Haus auch wirklich verkauft wird.
Weißt du vielleicht, was an Gerichtskosten anfallen?
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Ich gebe folgendes zu bedenken:
Offenbar erwirbt ein Käufer ein Erbbaurecht von dem bisherigen Erbbauberechtigten und später das Grundstück von dem bisherigen Grundstückseigentümer.
Damit vereinigen sich das Eigentum am Grundstück und die Erbbauberechtigung in einer Person; es entsteht ein sog. „Eigentümererbbaurecht“. Das Erbbaurecht erlischt also m.E. nicht ohne Weiteres. Es kann, muss aber nicht nicht gelöscht werden.
Warum lässt man es nicht bestehen? Dann könnte die Grundschuld einfach im Erbbaugrundbuch eingetragen werden und dort auch bleiben.
Wenn das Erbbaurecht nach dem Erwerb des Grundstücks gelöscht werden soll, müsste man zunächst die Grundschuld im Wege der Nachverpfändung auf das Grundstück erstrecken und dann (mit entsprechender Bewilligung des Eigentümers/Erbbauberechtigten sowie der Zustimmung der Gläubigerin) das Erbbaurecht löschen. Dann gehen auch die im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte unter.
Offenbar erwirbt ein Käufer ein Erbbaurecht von dem bisherigen Erbbauberechtigten und später das Grundstück von dem bisherigen Grundstückseigentümer.
Damit vereinigen sich das Eigentum am Grundstück und die Erbbauberechtigung in einer Person; es entsteht ein sog. „Eigentümererbbaurecht“. Das Erbbaurecht erlischt also m.E. nicht ohne Weiteres. Es kann, muss aber nicht nicht gelöscht werden.
Warum lässt man es nicht bestehen? Dann könnte die Grundschuld einfach im Erbbaugrundbuch eingetragen werden und dort auch bleiben.
Wenn das Erbbaurecht nach dem Erwerb des Grundstücks gelöscht werden soll, müsste man zunächst die Grundschuld im Wege der Nachverpfändung auf das Grundstück erstrecken und dann (mit entsprechender Bewilligung des Eigentümers/Erbbauberechtigten sowie der Zustimmung der Gläubigerin) das Erbbaurecht löschen. Dann gehen auch die im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte unter.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 56
- Registriert: 03.09.2018, 12:56
- Beruf: Notarfachwirtin / Rechtsanwalts- & Notarfachangestellte
- Software: Andere
Kann man die Grundschuld denn nicht gleich auf das Grundstück eintragen lassen? Dann würde man sich den letzteren Schritt doch sparen? So könnte man dann bei der Umschreibung des Grundstücks den Antrag auf Löschung des Erbbaurechts stellen und die Grundschuld würde schon im "richtigen" Grundbch stehen. Oder ist das nicht möglich?Revisor hat geschrieben: ↑28.11.2018, 12:59Ich gebe folgendes zu bedenken:
Offenbar erwirbt ein Käufer ein Erbbaurecht von dem bisherigen Erbbauberechtigten und später das Grundstück von dem bisherigen Grundstückseigentümer.
Damit vereinigen sich das Eigentum am Grundstück und die Erbbauberechtigung in einer Person; es entsteht ein sog. „Eigentümererbbaurecht“. Das Erbbaurecht erlischt also m.E. nicht ohne Weiteres. Es kann, muss aber nicht nicht gelöscht werden.
Warum lässt man es nicht bestehen? Dann könnte die Grundschuld einfach im Erbbaugrundbuch eingetragen werden und dort auch bleiben.
Wenn das Erbbaurecht nach dem Erwerb des Grundstücks gelöscht werden soll, müsste man zunächst die Grundschuld im Wege der Nachverpfändung auf das Grundstück erstrecken und dann (mit entsprechender Bewilligung des Eigentümers/Erbbauberechtigten sowie der Zustimmung der Gläubigerin) das Erbbaurecht löschen. Dann gehen auch die im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte unter.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 56
- Registriert: 03.09.2018, 12:56
- Beruf: Notarfachwirtin / Rechtsanwalts- & Notarfachangestellte
- Software: Andere
Bei Gerichtskosten bin ich leider raus. So genau weiß ich das nicht, habe aber mal nachgeschaut und paar Sachen gefunden:JanaJgr hat geschrieben: ↑28.11.2018, 11:16Danke für die Antwort.
Ich persönlich würde es auch so machen wie du. Das Problem ist nur, dass die Parteien dies nicht wollen, da der Verkäufer ein neues Objekt kaufen will und sicher sein will, dass sein jetziges Haus auch wirklich verkauft wird.
Weißt du vielleicht, was an Gerichtskosten anfallen?
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass eine AV eingetragen wird; dafür berechnet das GBA wohl die KV 14150 (Eintragung einer Vormerkung) eine 0,5 Gebühr höchstwahrscheinlich auch aus dem Wert, den Du angesetzt hast.
Für die Umschreibung berechnet das GBA die KV 14110, eine 1,0 Gebühr, auch aus obigem Wert.
Für die Löschung einer Vormerkung entstehen gem. KV 14152 - 25 € (wenn die AV wieder gelöscht wird).
Für Die Eintragung der Grundschuld auch die KV 14121; eine 1,0 Gebühr aus dem Wert der Grundschuld.
Ist natürlich jetzt ohne Vorkenntnis anhand des GnotKG's entstanden. Eine Beteiligte wollte vor kurzem auch eine Aufstellung der Gerichtskosten für den Kauf eines Erbbaurechtes. Aber das alles so stimmt, weiß ich leider nicht.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 14
- Registriert: 28.08.2018, 15:05
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Die Kosten, die du mir genannt hast, hatte ich auch schon rausgesucht. Damit wäre meiner Meinung nach der erste Vertrag (Kaufvertrags des Erbbaurechts) abgegolten. Ich sitze im Moment an den Kosten für das Erbbaugrundstück :/ Es ist echt blöd, dass man sich (also ich zumindest) so wenig mit den Gerichtskosten auseinandersetztDino hat geschrieben: ↑28.11.2018, 14:56Bei Gerichtskosten bin ich leider raus. So genau weiß ich das nicht, habe aber mal nachgeschaut und paar Sachen gefunden:JanaJgr hat geschrieben: ↑28.11.2018, 11:16Danke für die Antwort.
Ich persönlich würde es auch so machen wie du. Das Problem ist nur, dass die Parteien dies nicht wollen, da der Verkäufer ein neues Objekt kaufen will und sicher sein will, dass sein jetziges Haus auch wirklich verkauft wird.
Weißt du vielleicht, was an Gerichtskosten anfallen?
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass eine AV eingetragen wird; dafür berechnet das GBA wohl die KV 14150 (Eintragung einer Vormerkung) eine 0,5 Gebühr höchstwahrscheinlich auch aus dem Wert, den Du angesetzt hast.
Für die Umschreibung berechnet das GBA die KV 14110, eine 1,0 Gebühr, auch aus obigem Wert.
Für die Löschung einer Vormerkung entstehen gem. KV 14152 - 25 € (wenn die AV wieder gelöscht wird).
Für Die Eintragung der Grundschuld auch die KV 14121; eine 1,0 Gebühr aus dem Wert der Grundschuld.
Ist natürlich jetzt ohne Vorkenntnis anhand des GnotKG's entstanden. Eine Beteiligte wollte vor kurzem auch eine Aufstellung der Gerichtskosten für den Kauf eines Erbbaurechtes. Aber das alles so stimmt, weiß ich leider nicht.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 56
- Registriert: 03.09.2018, 12:56
- Beruf: Notarfachwirtin / Rechtsanwalts- & Notarfachangestellte
- Software: Andere
Viel anders dürften die GK beim KV des Erbbaugrundstücks doch nicht sein?
Auch dort wird er eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen. Dann hast du die Gebühr dafür schon mal, wie beim anderen KV auch. Berechnet natürlich aus dem vereinbarten Kaufpreis. Sind Belastungen in Abt. III zu löschen, fällt eine 0,5 Gebühr nach KV 14140 an. Für die Umschreibung wieder eine 1,0 Gebühr aus dem Kaufpreis. Für die Löschung des Erbbaurechts schätze ich KV 14143 Löschung im Übrigen eine Festgebühr von 25,00 €.
Auch dort wird er eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen. Dann hast du die Gebühr dafür schon mal, wie beim anderen KV auch. Berechnet natürlich aus dem vereinbarten Kaufpreis. Sind Belastungen in Abt. III zu löschen, fällt eine 0,5 Gebühr nach KV 14140 an. Für die Umschreibung wieder eine 1,0 Gebühr aus dem Kaufpreis. Für die Löschung des Erbbaurechts schätze ich KV 14143 Löschung im Übrigen eine Festgebühr von 25,00 €.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 56
- Registriert: 03.09.2018, 12:56
- Beruf: Notarfachwirtin / Rechtsanwalts- & Notarfachangestellte
- Software: Andere
Löschung im Übrigen KV 14143 = Vorbemerkung 1.4.1.4 (Löschung Erbbaurecht steht auch drin)Dino hat geschrieben: ↑28.11.2018, 15:14Viel anders dürften die GK beim KV des Erbbaugrundstücks doch nicht sein?
Auch dort wird er eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen. Dann hast du die Gebühr dafür schon mal, wie beim anderen KV auch. Berechnet natürlich aus dem vereinbarten Kaufpreis. Sind Belastungen in Abt. III zu löschen, fällt eine 0,5 Gebühr nach KV 14140 an. Für die Umschreibung wieder eine 1,0 Gebühr aus dem Kaufpreis. Für die Löschung des Erbbaurechts schätze ich KV 14143 Löschung im Übrigen eine Festgebühr von 25,00 €.