Bestätigung eines Erbvertrags

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Dino
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#1

22.11.2018, 15:12

Hallo ihr Lieben,

im Büro konnte mir nicht einmal unser sog. “Fachwirt“ helfen; vielleicht weiß hier jemand mehr:

Es wurde von uns ein Entwurf (unten in "fett" beschrieben) erstellt für ein Ehepaar, welches seit September 2018 verheiratet ist (sie leben schon seit 1979 zusammen und haben 1992 einen Erbvertrag geschlossen, indem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten).

Sie wollten die hiesige Urkunde nur „sicherheitshalber“ erstellen, sodass man weiß, dass sich bis heute – also auch nach der Hochzeit nichts geändert hat. Es ist also lediglich eine Bestätigungsurkunde, dass der im Jahre 1992 geschlossene Erbvertrag erhalten bleibt. Da die Dame nun im Krankenhaus liegt (geb. 1924) und der Arzt mitteilte, dass sie nicht mehr testierfähig sei, sollen wir den Entwurf dieser Bestätigung abrechnen.

Ich teilte meinem Chef mit, dass dies lediglich eine Bestätigung zu dem Erbvertrag aus 1992 ist. Ich würde eine 2,0 Gebühr ansetzen. Den Wert nach Abzug der Verbindlichkeiten geben die Beteiligten mit 500.000 € an. Mein Chef meinte nun, dass er denkt, es gäbe zwar die 2,0 Gebühr, aber nicht aus dem vollen Wert. Das sei wie bei einer Testamentsergänzung, da nehme man ja auch nicht 100 %.

Leider konnte ich nichts dazu finden und weiß ehrlich gesagt auch nicht, wo ich nachlesen soll.. ich denke, sowas ist auch nicht gängig. Weiß vielleicht jemand, aus welchem Wert ich die Gebühr kriege oder hat jmd. irgendwelche Anhaltspunkte oder ähnliches mal gehabt?

Vielen Dank im Voraus.

Lg, Dino :thx
Revisor
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#2

22.11.2018, 15:29

Es handelt sich hier nicht um die Änderung oder Ergänzung eines Erbvertrages. Offenbar wollten die Beteiligten nur verhindern, dass nach ihrem Tod eingewandt wird, sie hätten sich „umentschieden“ und die getroffene Regelung geändert.
Hier kann daher m.E. nicht § 102 GNotKG einschlägig sein, der Wert wird vielmehr gem. § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen sein. Dabei muss wohl das Interesse Beteiligten an der „Rechtssicherheit“ der früher getroffenen Regelung bewertet werden.
Regelmäßig nimmt man ja bei der Bewertung nach Ermessen einen %-Satz des Gegenstandswerts. Ich würde hier allenfalls 20% des Werts des modifizierten Reinvermögens gem. § 102 GNotKG (Schuldenabzug jeweils nur bis Hälfte des Werts des Aktivvermögens!) ansetzen.
Dino
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#3

22.11.2018, 15:37

Revisor hat geschrieben:
22.11.2018, 15:29
Es handelt sich hier nicht um die Änderung oder Ergänzung eines Erbvertrages. Offenbar wollten die Beteiligten nur verhindern, dass nach ihrem Tod eingewandt wird, sie hätten sich „umentschieden“ und die getroffene Regelung geändert.
Hier kann daher m.E. nicht § 102 GNotKG einschlägig sein, der Wert wird vielmehr gem. § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen sein. Dabei muss wohl das Interesse Beteiligten an der „Rechtssicherheit“ der früher getroffenen Regelung bewertet werden.
Regelmäßig nimmt man ja bei der Bewertung nach Ermessen einen %-Satz des Gegenstandswerts. Ich würde hier allenfalls 20% des Werts des modifizierten Reinvermögens gem. § 102 GNotKG (Schuldenabzug jeweils nur bis Hälfte des Werts des Aktivvermögens!) ansetzen.
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Lege ich gleich mal als Ausdruck meinem Chef zum Absegnen vor. :thx
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