Gebührenbefreiung/Ratenzahlung

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wissensdurst
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#1

16.11.2018, 14:30

Wir haben eine Erbausschlagungserklärung für eine Kundin beglaubigt. Die Tätigkeit wurde im gleichen Zuge abgerechnet und die Kundin hat vor Ort in bar gezahlt.
Einen Tag später ruft uns die Kundin an und fordert die gezahlten Notargebühren zurück, da sie SGB II Leistungen erhalte und wir ihr nichts hätten berechnen dürfen.

Nach unserer anschließenden Recherche sind wir auf Literaturstellen getroffen, die tatsächlich auf einen Gebührenerlass bzw. Gewährung von Ratenzahlung verweisen (§ 17 Abs. 2 BNotO)
Jetzt stellt sich mir nur die Frage, wie man das praktisch handhaben soll.

Müsste ich meine Rechnung jetzt stornieren und eine neue Rechnung wegen der Auslagen (1 Kopie) erstellen?
Eigentlich müsste ich ja sogar erstmal prüfen, ob nicht Ratenzahlung zu bewilligen wäre, was in diesem Fall aber Blödsinn ist, da die Kundin ja bereits bezahlt hat.
Wie dokumentiere ich das gegenüber dem Kostenprüfer? Reicht ein Aktenvermerk oder müsste ich einen Beleg (SGBII Bescheid o. ä.) der Rechnungskopie beifügen?

Hat da jemand Erfahrungen?
...
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#2

16.11.2018, 14:35

Ich weise mal darauf hin, dass es bzgl. einer Erbausschlagung im gerichtlichen Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe gibt (OLG Celle, 6 W 75/16).
Insoweit hätte ich Zweifel daran, dass der Notar etwas entsprechendes zu gewähren hat.
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#3

16.11.2018, 14:43

In § 17 Abs. BNotO heißt es:
"Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren".

Die zitierte Entscheidung des OLG Celle, die auf den Begriff "gerichtliches Verfahren" abstellt, ist (selbst wenn man sie als richtig unterstellt) hier m.E. nicht einschlägig.

§ 114 Abs. 1 ZPO bestimmt:
"Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. "
Protzesskostenhilfe kann nur für ein bevorstehendes oder laufendes, nicht aber für ein bereits abgeschlosssenes Verfahren beantragt werden (allg. Auffassung, so z.B. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 0. Edition, Stand: 15.09.2018, RdNr. 9, 10 zu § 117 ZPO - bei beck-online).

Dass die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach § 17 Abs. 2 BNotO vorliegen, muss die Antragstellerin belegen.

Da eine rückwirkende Antragstellung nach dem Abschluss der Tätigkeit des Notars nicht möglich ist, käme somit hier allenfalls dann, wenn dem Notar hier bereits vor seinem Tätigwerden bekannt war, dass die Voraussetzungen einer gebührenfreien Urkundstätigkeit vorlagen, eine Erstattung der gezahlten Gebühren in Betracht.
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