Gebäudewert Erbbaurecht = 0

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Dino
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#1

13.11.2018, 12:41

Hallo Ihr Lieben,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Ich habe im September eine Kostenrechnung für einen Erbbaurechtskaufvertrag erstellt. Die Kostenrechnung habe ich vorab als Entwurf an die Mandantin versandt, da sie wissen wollte, wie teuer das alles wird. Zu seinerzeit bemängelte die Mandantin den angesetzten Bodenwert, weil "der Boden gehört ihr ja nicht." Nach einigen Erklärungen hat sie es dann akzeptiert.

Nun beanstandet die Mandantin die Kostenrechnung bzgl. des Gebäudewertes. Als Gebäudewert habe ich € 245.000,00 angesetzt; dies war auch der Kaufpreis und mein Chef meinte, diesen nehmen wir als Gebäudewert. Im Beurkundungstermin erhielt die Mandantin vom Verkäufer ein Gutachten vom Gutachterausschuss, in welchem der Gebäudewert auf 0 festgelegt wird, da es sehr alt und "kaputt" ist etc. Mein Chef hat das Gutachten auch erhalten, mir bzw. meiner Vertretung nichts gesagt.

Jetzt muss ich die Kostenrechnung stornieren und neu machen.

Meine Frage: Gibt es im GNotKG einen Paragraphen, der einen Mindestwert bestimmt, wenn ein Gebäudewert mit 0 angegeben wird?

Vielen Dank im Voraus! :thx
Martin Filzek
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#2

13.11.2018, 12:44

Nein
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Dino
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#3

13.11.2018, 12:46

Martin Filzek hat geschrieben:
13.11.2018, 12:44
Nein
Ok. Danke.
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#4

13.11.2018, 18:26

Das knappe "Nein" von Martin Filzek (der sonst ja eher ausführlich antwortet :) ) löst das Kostenproblem m.E. nicht.

Lt. Fragestellung handelt es sich um einen "Erbbaurechtskaufvertrag". Maßgeblich ist in so einem Fall doch wohl erst einmal der Kaufpreis (§ 47 Satz 1 GNotKG), der Wert des Erbbaurechts (also 80% von Bodenwert + Gebäudewert) nur dann, wenn er höher ist (§ 47 Satz 3 GNotKG), was regelmäßig aber nicht der Fall sein wird.
Dino
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#5

22.11.2018, 15:02

Revisor hat geschrieben:
13.11.2018, 18:26
Das knappe "Nein" von Martin Filzek (der sonst ja eher ausführlich antwortet :) ) löst das Kostenproblem m.E. nicht.

Lt. Fragestellung handelt es sich um einen "Erbbaurechtskaufvertrag". Maßgeblich ist in so einem Fall doch wohl erst einmal der Kaufpreis (§ 47 Satz 1 GNotKG), der Wert des Erbbaurechts (also 80% von Bodenwert + Gebäudewert) nur dann, wenn er höher ist (§ 47 Satz 3 GNotKG), was regelmäßig aber nicht der Fall sein wird.
Vielen Dank für diese Antwort. Ich habe bei der Wertermittlung dann nur 80 % vom Bodenwert ausgerechnet, was eigentlich total unnötig war, weil der Kaufpreis mit 245.000,00 € allein augenscheinlich schon höher war. :vogel
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