"... den zuzuschreibenden Grundstücken hinzurechnen muss": Letzteres schon mal nicht, falls mit dieser Formulierung gemeint ist, den vollen Grundstückswerten § 46, denn Bestandteilszuschreibungen sind ja keine Verfügungen wie Veräußerungen und betreffen nur eine reine Formalie, wo die Grundstücke im Grundbuch erscheinen. Wert der Bestandteilszuschreibung daher nur ein geringer Teilwert des Verkehrswerts nach § 36 Abs. 1. Notarkassse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017 Rn. 2753 z. B. schlägt 10 - 20 % des Wertes vor.
Die - soweit ich sehe drei verschiedenen - Löschungsanträge sind natürlich untereinander als auch im Verhältnis zu dem Antrag auf Bestandteilszuschreibung gegenstandsverschieden (vgl. §§ 35, 86) und alles wird zusammen zu addieren sein für die wohl einheitliche 0,5-Gebühr KV 21201 (bei Entwurf i..m. KV 24102). Soweit Vormerkungen nach Befristung oder sonst erloschen sind, Wert wohl 10 % (vgl. § 51 mit allen Absätzen u. Kommentarliteratur) , und bei Löschungen von Dienstbarkeiten § 52 mit allen Absätzen einschließlich § 52 Abs. VI Satz 4 (der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro).
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