Höchstwerte (z.B. Vollmacht) + Rechtswahl

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Michi-11
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#1

01.10.2018, 11:30

Liebe Mitdenker da draußen,

zum Thema Vollmachten + Rechtswahl habe ich mittlerweile einen Aufsatz gefunden, der das Thema überhaupt aufgreift und es beim Höchstgeschäftswert des "Hauptgeschäftes"/der Vollmacht belassen will.

Mich würde generell interessieren, wie Ihr das berechnet, wenn bei einem Rechtsgeschäft, das auf einen Höchstwert beschränkt ist, wie z.B.

- Vollmacht: 1 Mio. EUR (§ 98)
- Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag zwischen verbundenen Unternehmen: 10 Mio. EUR (§ 107)

in der Urkunde auch noch eine Rechtswahl enthalten ist, die ja eigentlich immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand (§§ 104, 111) und damit hinzuzurechnen ist. Belasst Ihr es dann bei dem Höchstwert (wenn dieser schon erreicht ist) oder addiert Ihr zu diesem noch 30 % für die Rechtswahl?

Der eine Aufsatz, den ich gefunden habe, sieht eine solche Addition in Analogie zum Höchstgeschäftswert von 60 Mio. EUR nicht, berechnet also z.B. Vollmacht + Rechtswahl und kappt dann das Ganze bei 1 Mio. EUR.

Danke und Grüße vor allem an alle die, die diese Woche auch keinen Brückentag haben ;)
Martin Filzek
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#2

01.10.2018, 15:34

Wenn es einen Aufsatz zu dem Thema gibt, dann liegt nahe, dass darin jemand sich mit der Sache gründlich auseinandergesetzt und für seine Meinung Argumente nennt. Um hier zu antworten, wäre es daher nett und eigentlich selbstverständlich, den Verfasser/in des Aufsatzes und die Fundstelle (Zeitschrift? wo genau?) zu benennen und die darin genannten Argumente noch weiter darzustellen. audiatur et altera pars.
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Michi-11
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#3

01.10.2018, 16:25

Liebe Forenmitglieder,

für alle, die den Aufsatz (noch) nicht kennen, er ist wie folgt zu finden:

Bücken: Rechtswahlklauseln in Vollmachten
RNotZ 2018, 213

Am Ende des Aufsatzes wird auch das Kostenthema (Höchstwert + Rechtswahl) angerissen; wie der Autor selbst schreibt, wohl zum ersten Mal.

Wie bereits geschrieben, orientiert sich der Autor an dem Höchstwert nach § 35 GNotKG. Zitat: Wenn § 35 Absatz 2 GNotKG a.E. ausdrücklich klarstellt, dass die besonderen Höchstgeschäftswerte (wie etwa § GNOTKG § 98 Abs. GNOTKG § 98 Absatz 4 GNotKG) der allgemeinen Regelung vorgehen, liegt es nahe, bei deren Anwendung dieselbe Systematik zugrunde zu legen und ebenfalls auf das gesamte Beurkundungsverfahren und nicht auf den jeweiligen Einzelgeschäftswert abzustellen.
Martin Filzek
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#4

01.10.2018, 16:54

Ja, vielen Dank für die wichtige Ergänzung. Habe RNotZ auch abonniert, finde aber im Moment nur das zuletzt gekommene Heft 9/2018, vermute mal es ist dann nach der Seitenzahl Heft 7 oder früher, das ich noch suchen muss. Die Argumente klingen gut vertretbar, aber um mich damit gründlich auseinanderzusetzen, müsste ich mal alle gängigen Kommentare auf Kommentierungen zu den Höchstwertvorschriften, auch den speziellen, durchsehen, sowie alle verfügbaren Anleitungsbücher für diese Fälle, und wohl auch die Kommentierungen zu § 104 GNotKG usw. und würde mich dann, soweit nicht bis dahin erledigt durch schlaue Stellungnahmen anderer, in wenigen Tagen bis Wochen noch mal melden. Kann hier selbst keine Antwort und Meinung aus dem Ärmel schütteln.
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larifari
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#5

02.10.2018, 05:34

Martin Filzek hat geschrieben:
01.10.2018, 16:54
vermute mal es ist dann nach der Seitenzahl Heft 7 oder früher
Das ist Heft 5, um die Suche etwas zu beschleunigen ;)
larifari
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#6

02.10.2018, 05:47

Auch der Streifzug (Rd. 1607 in der 11. Auflage, die ich grade nur zur Hand habe) geht davon aus, dass der jeweilige Höchstwert auch dann die Obergrenze bildet, wenn mehrere Rechtsverhältnisse zusammengefasst werden.
Martin Filzek
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#7

02.10.2018, 13:13

larifari hat geschrieben:
02.10.2018, 05:47
Auch der Streifzug (Rd. 1607 in der 11. Auflage, die ich grade nur zur Hand habe) geht davon aus, dass der jeweilige Höchstwert auch dann die Obergrenze bildet, wenn mehrere Rechtsverhältnisse zusammengefasst werden.
Das hilft für die hier gestellte Frage aber nicht weiter, da es sich um Ausführungen zum allgemeinen Höchstwert nach § 35 handelt, nicht um die geringeren speziellen Höchstwerte. Ist inhaltsgleich in 12. Aufl. von 2017 jetzt bei Rn. 2225.

Seminare zum Notarkostenrecht (nachmittags) in sechs Großstädten im Okt. - Nov. 2018 sowie 2,5-tätiges Intensivseminar in 25774 Lehe vom 18. - 20. Okt. 2018 siehe oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung. Anmeldungen überall möglich und willkommen (formlos per EMail info@filzek.de, wird kurzfristig auch auf Internetseite aufgenommen). :wink2
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