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Wert einer Adoption

Verfasst: 13.09.2018, 15:51
von Ramona A.
Hallo, wir haben eine Adoption beurkundet. Die Tante hat ihre Nichte als Kind angenommen (Volljährigenadoption). Das Gericht hat den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG) angesetzt. Ist das jetzt auch mein Wert für den Adoptionsantrag? Ich würde 30 bis 50 % des Vermögens der Annehmenden als Wert ansetzen wollen.

Re: Wert einer Adoption

Verfasst: 14.09.2018, 10:07
von Martin Filzek
Die Adoption bleibt grundsätzlich eine nicht vermögensrechtliche Erklärung, für die der Wert nach § 36 Abs. 2 festzustellen ist nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Der Höchstwert von 1 Mio. Euro dürfte auch nicht überschritten werden.
Die Wertangaben mit 30 - 50 % des Reinvermögens des Annehmenden werden zwar z. B. in Bäuerle-Gebührentabelle, Korintenberg, Diehn und anderswo genannt, dürften m. E. aber mit höchstens 30 % (so auch in Beispielsfall Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017) oder im Einzelfall weniger angemessen sein.
Zutreffend ist m. E. Heinemann in Nomos-Kommentar Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 37 GNotKG Rn. 24 a mit Wertangabe von 10 - 30 % des Vermögens des Annehmenden.