Verwahrgebühr und Betreuung

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salkavalka
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#1

10.09.2018, 17:14

Bei der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages auch über Notaranderkonto fallen regelmäßig Betreuungsgebühren an. Häufig nach Nr. 2 (Kaufpreisfälligkeit) , mindestens aber nach Nr. 3 (Vorlagensperre).
Für die Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld entsteht die Betreuungsgebühr nach Nr. 4.
Die Frage lautet, fällt die Betreuungsgebühr für die Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen neben der Betreuungsgebühr zum Kaufvertrag an ?
Zwar werden Betreuungsgebühren in demselben notariellen Verfahren nur einmal erhoben, hier liegen m.E. aber zwei Verfahren vor (Beurkundung und sonstiges Geschäft). Ist die Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen Betreuungstätigkeit zur Verwahrung oder zum Kaufvertrag ?
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

10.09.2018, 19:08

Soviel ich weiß, wird das allgemein so gesehen, dass die Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen dann als Betreuungstätigkeit dem Kaufvertrag zugeordnet wird, so dass die Betreuungsgebühr dann nur zum Kaufvertrag (meist wie schon von dir erwähnt zusammen mit anderen Betreuungstätigkeiten gem. § 93 nur ein mal) berechnet wird. Das mit dem gesonderten Verfahren für die Verwahrung ist schon richtig, aber es wird nur als Begründung dafür genommen, evtl. (ob man es macht ist eine persönliche Entscheidung und Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall) die Pauschale für Post und Telekommunikation für das Verwahrungsgeschäft ggf. noch einmal gesondert zu berechnen.

Beim GNotKG hebt ja der Text in ein bis zwei Anmerkungen (oder Vorbemerkungen) hervor sowie die Gesetzesbegründung, dass man anders als früher nach KostO die Betreuungsgebühr (wie dies nach einem Teil der streitig gewesenen Rspr. zur KostO) nicht mehr entfallen lassen wollte, damals Konkurrenz § 149 KostO Hebegebühr mit § 147 Abs. 2 KostO. Dabei hat man aber natürlich nur an die zum Kaufvertrag entstehenden Betreuungsgebühren gedacht. Zugleich wurde, da man die Hebegebühr KostO allgemein als zu hoch empfunden hat, die neue Berechnung der Verwahrgebühr so geändert, dass ca. 2/3 im Durchschnitt verglichen mit "alten Hebegebühren § 149 KostO" entsteht.

Aber die Idee, die Gebühr für die Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen dem "gesonderten" Verwahrgeschäft und nicht dem zugrunde liegenden Kaufvertrag zuzurechnen und sie evtl. "noch mal" zu berechnen, habe ich noch nie irgendwo gesehen (hoffe nichts übersehen zu haben, wäre für evt. irgendwo vorhandene andere Stellungnahmen dankbar). Deshalb dürfte diese Denkweise zu gierig sein, denke ich.

Vgl. z. B. Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 263 ff. = Beispielsfall KV-Abwicklung mit Anderkonto und Hinweise in Rn. 269 - 270.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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