Berechnung Geschäftswert Wiederkehrende Leistungen

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Sunny22
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#1

03.09.2018, 17:40

Ich habe hier einen Darlehensvertrag (wirklich nur Darlehensvertrag ohne grundbuchliche Absicherung, kein Kaufvertrag).

Darlehensnehmerin (ich nenne sie mal Mutti) hat ein Häuschen (in dem sie wohnt) und erhält von einem ihrer Kinder neben bereits gezahlten Beträgen monatlich eine Summe x als Darlehen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Das wurde nun vertraglich niedergeschrieben (keine grundbuchliche Absicherung gewünscht).
Mutti hat von Kind (Darlehensgeber) schon 1 Zahlung y erhalten und seit ein paar Monaten monatlich Summe x, welche auch zukünftig bis a) Tod von Mutti oder b) Tod von Kind oder c) Verkauf Häuschen (je nachdem was zuerst eintritt) weiter gezahlt werden soll. Danach ist das Darlehen zur Rückzahlung fälig.
Was nehme ich für einen Geschäftswert? :nachdenk
Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt:
Zahlung y + bisher geleistete Raten bis Beurkundung + (Rate x 12 (Monate) x 5 (Alter) minus einem Abschlag von 20 %, da ein Verkauf des Häuschens ja noch vor dem Tod von Mutti stattfinden würde z.B. wenn sie ins Altersheim zieht). :kopfkratz
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

03.09.2018, 19:30

Sunny22 hat geschrieben:Ich habe hier einen Darlehensvertrag (wirklich nur Darlehensvertrag ohne grundbuchliche Absicherung, kein Kaufvertrag).

Darlehensnehmerin (ich nenne sie mal Mutti) hat ein Häuschen (in dem sie wohnt) und erhält von einem ihrer Kinder neben bereits gezahlten Beträgen monatlich eine Summe x als Darlehen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Das wurde nun vertraglich niedergeschrieben (keine grundbuchliche Absicherung gewünscht).
Mutti hat von Kind (Darlehensgeber) schon 1 Zahlung y erhalten und seit ein paar Monaten monatlich Summe x, welche auch zukünftig bis a) Tod von Mutti oder b) Tod von Kind oder c) Verkauf Häuschen (je nachdem was zuerst eintritt) weiter gezahlt werden soll. Danach ist das Darlehen zur Rückzahlung fälig.
Was nehme ich für einen Geschäftswert? :nachdenk
Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt:
Zahlung y + bisher geleistete Raten bis Beurkundung + (Rate x 12 (Monate) x 5 (Alter) minus einem Abschlag von 20 %, da ein Verkauf des Häuschens ja noch vor dem Tod von Mutti stattfinden würde z.B. wenn sie ins Altersheim zieht). :kopfkratz
Was heißt "aus dem Bauch heraus" - wozu gibt es das GNotKG und einzelne §§ darin und KV-Nummern, mit denen man eine Kostenrechnung begründen müsste? Ihr könnt in der Rechnung auch schlecht schreiben, nach dem Bauchgefühl des Notars Dr. X und seiner Notariatsangestellten Frau Y berechnen wir Ihnen für den Entwurf und die U.-Begl. (oder Beurkundung) des Darlehensvertrages vom .... folgende Beträge: ....

P.S. Gebühr dann bei Beurkundung wenn ein Darlehensvertrag beurkundet wird wohl 2,0 nach KV 21100, bei Entwurf mit U.-Begl. KV 24100 i.V.m. KV 21100 gleicher Gebührensatz.

Für die bisher erfolgte Zahlung und die bisher schon geleisteten Raten des Kindes würde ich auch die Nennbeträge zusammen zählen und zur Begründung § 97 (Abs. 1) schreiben, und für die künftigen Beträge denke ich auch dass der Vorschlag wie gemacht mit der Anwendung des dann mit zu zitierenden § 52 übereinstimmt. Die Multiplikation mit 5 für das Lebensalter der älteren Frau dürfte mit Abs. IV übereinstimmen und den Abschlag von weiteren bisher vorgeschlagenen 20 % für die weitere einschränkende Bedingung, dass das Haus nicht vorher verkauft wird (und zusätzlich noch durch die Einschränkung mit der Bedingtheit durch das Lebensalter des Kindes, das die Raten nur während seines Lebens zahlen soll) würden ja - entsprechendes jüngeres Alter des Kindes vorausgesetzt - zwar eigentlich für unbestimmte Laufzeiten zum zehnjährigen Wert für unbestimmte Vertragslaufzeiten führen (was ja über dem fünfjährigen Wert nach der GNotKG-Lebenserwartung der Mutter liegt), aber diese zweifache Bedingtheit wirkt ja schon evtl. begrenzend und ich denke, es ist in Ordnung, wenn man sie nach § 52 Abs. 6 dann mit dem vorgeschlagenen Abschlag von 20 % (vielleicht auch möglich 15 % oder 30 %?) in Abzug bringt.

Für die Berücksichtigung der bisher gezahlten Beträge spricht m. E. die Beweissicherungsfunktion der jetzigen Beurkundung bzw. Entwurfstätigkeit mit Beglaubigung. Evtl. ist auch ein Schuldanerkenntnis insoweit enthalten?
Im übrigen ist mir der zusammengefasste Sachverhalt aber doch rätselhaft: Warum kriegt Mutti, obwohl sie "kostenlos" in dem schönen Haus wohnt, eine moantliche Hilfe zum Lebensunterhalt von einem der Kinder? Wohnt dieses Kind mit in dem Haus und es ist eine Gegenleistung für das dem Kind gewährte Wohnrecht? (würde man dann so evtl. genauer formulieren). Und warum soll die monatliche Unterstützungszahlung auf einmal dann aufhören, wenn die Alte das Haus nicht mehr allein bewohnen kann und in ein Altersheim ziehen muss? Dann braucht sie doch erst recht noch viel mehr Geld, um das bezahlen zu können, da sie dort wahrscheinlich nicht umsonst wohnen kann bzw. auch gepflegt und versorgt wird? (Oder ist dann ein Sozialhilfeträger dafür zuständig?). Aber das soll natürlich nicht meine Sorge sein, ich kann nur das, was mir als Sachverhalt geschildert wird, versuchen zu bewerten. Ob irgendetwas widersprüchlich oder unvollständig bei den gewünschten Erklärungen ist, wäre Sache des zuständigen Notars dies herauszufinden und evtl. Ergänzungen vorzuschlagen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Sunny22
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#3

04.09.2018, 10:08

:thx
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