Prüfung und Überarbeitung Entwurf

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baerchifrau
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#1

31.08.2018, 10:42

Einen wunderschönen Tag wünsche ich Euch.

Das leidige Thema Entwurf mit welchem ich mich mal wieder befassen muss. Folgendes:

Wir haben einen sehr umfangreichen Entwurf eines KV erhalten. Er sollte auch bei uns beurkundet werden. Dieser war nicht nur sehr komplex, sondern auch noch zweisprachig. Es wurde geprüft, geändert, überarbeitet. Also im Großen und Ganzen hatten wir wirklich viel Arbeit mit der Angelegenheit.

Nach langem Hin und Her, zahlreichen Änderungen und Ergänzungen, regem E-Mail Verkehr wurden zwei Termine für die Beurkundung vereinbart.

Letztendlich ist die Beurkundung leider nicht erfolgt.

Rechne ich hier 2,0 Gebühren ab? Ich finde 20 Euro für die vorzeitige Beendigung echt zu wenig. Außerdem haben wir den Entwurf versandt, geändert, ergänzt usw. und Termine vereinbart.

Kann ich hier nach 21302 eine 1,0 Gebühr abrechnen oder vielleicht 1,5???? Ich stehe total auf dem Schlauch.

:thx :thx :thx
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#2

31.08.2018, 11:06

baerchifrau
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#3

31.08.2018, 11:14

ja, jetzt schon! Danke.

Also kann ich in der Tat 2,0 Gebühr nach 21302, 24100 i.V.m. 21100 abrechnen?

Ich bin total verwirrt und muss 100 % sicher sein, dass die Rechnung richtig ist.
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#4

31.08.2018, 12:39

Ich denke, dass die Antwort auf die Frage in der zweiten Zeile deines letzten Beitrags ja lauten kann.

Wäre es wie in den meisten Fällen so gewesen, dass Ihr gar keinen Entwurf erhalten hättet und ihn vollständig selbst gefertigt (und ggf. noch evtl. mehrfach geändert hättet), könnte der Gebührensatz wegen § 92 Abs. 2 nur 2,0 sein.
Im vorliegenden Fall wäre es theoretisch - je nach Einzelfall und Umständen und Umfang der Prüfung und mehrfachen Ergänzung - möglich, innerhalb des für Entwürfe und Entwurfsüberprüfungen und Ergänzungen in KV 24100 zwischen 0,5 und 2,0 auch einen geringeren Gebührensatz als 2,0 festzusetzen.
Aber da das Prüfen und Ergänzen anderweitig vorbereiteter Entwürfe häufig genauso arbeitsaufwändig und verantwortungsvoll und arbeitsintensiv ist wie wenn man auf seine eigenen Entwürfe gleich vollständig zurückgreift, wird allgemein auch in der Höchstgebühr für solche Fälle kein Ermessensfehler gesehen (vgl. die im anderen Thread genannten Nachweise bei Diehn, Notarkostenberechnungen, der in seinem Beispiel allerdings statt der dort als Höchstsatz möglich gewesenen 1,0-Gebühr nur 0,8 geschätzt hat).
Es ist also eine Frage des Einzelfalls und der Ermessensentscheidung des Notars. Nach dem im Sachverhalt Zusammengefassten könnte 2,0 also richtig und vertretbar sein. Geringere Ansätze von 1,25 oder 1,5 oder beliebige andere könnten aber auch vertretbar sein, was sich aus der Ferne ohne Kenntnis des genauen Inhalts von vorgelegtem Entwurf und Umfang der Prüfungen und Änderungen nicht sicher beurteilen lässt. Vielleicht will der Notar aber auch mit "Fingerspitzengefühl" den Kostenschuldnern soweit vertretbar entgegenkommen und bewusst unterhalb der Höchstgebühr bleiben?

Eine andere Frage, die sich in solchen Fällen oft stellt, ist, wer der Kostenschuldner ist. Das ist derjenige, der den Entwurf geliefert hat und den Überprüfungs- und Ergänzungswunsch sowie den Auftrag zur Beurkundung erteilt hat. Wenn dies der Verkäufer war, also dieser. Ein Käufer (der bei beurkundeten Verträgen i.d.R. die Kosten im Innenverhältnis schuldet) würde nur unter bestimmten Umständen des Einzelfalls ebenfalls als Auftraggeber der Beurkundung angesehen, z. B. laut BGH nicht, wenn er nur um eine Terminverschiebung Beurkundung gebeten hat, wohl aber nach Mehrheitsmeinung Literatur, wenn er zum erhaltenen Entwurf Änderungswünsche gegenüber dem Notar mitgeteilt hat.

Solche und viele wichtige andere Fragen werden auch in den halbtägigen Notarkosten-Seminaren am 26.10. in Frankfurt a. M., 14.11. in Berlin, 16.11. in Hannover, 21.11. in HH, 28.11. in Essen und 30.11. in Bremen behandelt, ebenso beim 2,5-tägigen Intensivkurs Notarkostenberechnung vom 18.- 20. Okt. 2018 in 25774 Lehe. Siehe Eintrag oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung, Seminare. Anmeldungen formlos per E-Mail oder Fax (04841 / 22 41) jederzeit möglich, wird kurzfristig auch auf eigener Homepage http://www.filzek.de veröffentlicht (dauerte diesmal wegen der DSGVO-Anpassung etwas länger als sonst, müsste aber auch nächste Woche soweit sein). :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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