Vorzeitige Beendigung bei Fremdentwurf

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carmen76
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#1

23.08.2018, 19:13

Hallo zusammen,

ich habe da etwas schwieriges wo ich und die Chefin ziemlich uneinig sind.

Wir haben einen Fremdentwurf erhalten, welchen wir prüfen und ergänzen sollten. Gesagt getan. Der Entwurf ging zur Prüfung zurück. Es wurde Termin vereinbart. Kurz vor dem Termin die absage. Jetzt soll ich abrechnen. Chefin meint wir sind bei "vorzeitiger Beendigung im 213.... Bereich. Ich sage aber 24100. Ich weiß nicht mehr weiter und bitte nunmehr um Hilfe.

Danke schön im voraus.

LG Carmen
larifari
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#2

24.08.2018, 08:51

Wie oder was war den konkret euer Auftrag? "Nur" die Überprüfung und Ergänzung des Fremdentwurfes? Oder hattet ihr einen Beurkundungsauftrag?
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#3

24.08.2018, 10:05

Gute Frage von larifari!
carmen76
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#4

24.08.2018, 18:04

Hallo,

es war ein Auftrag zur Beurkundung.

LG
larifari
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#5

25.08.2018, 06:08

Damit dürftest Du Dir Deine Frage doch selbst beantwortet haben.
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#6

25.08.2018, 06:51

Vorbemerkung 2.1.3 KV GNotKG:
(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.
Martin Filzek
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#7

27.08.2018, 19:59

Ich bin mir nicht sicher, ob alle und z. B. auch die Themenstarterin mit dem Diskussionsverlauf schon zufrieden sind (und ich hatte selbst Schwierigkeiten zu verstehen worum es geht), deshalb wollte ich noch mal mein momentanes Verständnis der Frage und des Diskussionsverlaufs und die Folgerungen für die endgültige Kostenberechnung bekannt geben und zur Diskussion bzw. Bestätigung, ob ich es richtig sehe, stellen:

Ein schon gemachter Fremdentwurf sollte von der Notarin überprüft und ggf. ergänzt und dann beurkundet werden. Wenn dies geschehen ist, richten sich die Kostenfolgen nach KV 21300 ff., im konkreten Fall in Verbindung mit den zwei Normen aus dem ersten Teil, welche die Beurkundungsgebühr regeln (KV 21100 ff.) in Verbindung mit den im vierten Hauptabschnitt geregelten Entwurfsgebühren KV 24100 ff.

Wäre nicht die Beurkundung in Auftrag gegeben worden, würde sich die gleich hohe Gebühr für die Überprüfung und Ergänzung des Fremdentwurfs nur nach KV 24100 ff. i.V.m. KV 21100 ff. richten.

Aber in beiden Fällen ist es doch so, dass die Gebühren im Kostenergebnis gleich sind, denn § 92 Abs. 2, wonach bei vollständigem Entwurf der Ermessensrahmen bei den Entwurfsgebühren KV 24100 ff. nicht besteht und nur die Höchstgebühr (wie bei Beurkundung, also z. B. bei Beurkundung eines Vertrags 2,0) anzuwenden wäre, besteht in beiden Varianten ja nicht, so dass es für die tatsächliche Höhe der Gebühr also in beiden Fällen auf die Ermessensausübung ankommt darüber, wie arbeitsaufwändig, verantwortungsvoll usw. die Überprüfung und Ergänzung des Fremdentwurfs war. Siehe hierzu z. B. Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 2085 ff., wo von einem Ermessensrahmen bei einseitiger Erklärung im Fall der Überprüfung und Ergänzung im Beispielsfall aus dem Rahmen von 0,3 bis 1,0 eine Gebühr von 0,8 gewählt wurde, mit Hinweis, dass auch bei Entwurfsergänzung und -überprüfung auch der Höchstsatz ermessensfehlerfrei sein kann.

Habe auch kürzlich in Fachaufsatz oder Kommentar gelesen, dass bei den Kosten für vorzeitige Beendigung sehr häufig von den Notaren anstatt KV 21300 ff. nur die Entwurfsgebühren KV 24100 ff. i.V.m. KV 21100 ff. zitiert werden, und die Rechtsprechung dies überwiegend toleriert hat und nicht als Verstoß gegen § 19 GNotKG nachteilig gewertet hat. So gesehen ist die im Startbeitrag geschilderte Meinungsverschiedenheit also nicht so bedeutsam, nur eine Formfrage, aber wichtiger doch die Bemessung der Höhe der Gebühr im Einzelfall (?).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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